Hier zeigt sich, wie gierig Kinder bzw. deren allein sorgebrechtigten Mütter sein können. Vater zahlt schon nach Stufe 5 der Dütab. Reicht aber nicht, da Kind nach England, China und Biggesee gereist ist.
Nach den gesetzlichen Voraussetzungen ist Sonderbedarf nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen geschuldet. Es muss sich hierbei um einen Bedarf handeln, der überraschend und der Höhe nach nicht abschätzbar auftritt. Unregelmäßig i. S. v. § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist dabei nur der Bedarf, der nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war und deswegen bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden konnte (BGH, Urteil vom 15.2.2006, XII ZR 4/04, FamRZ 2006, 612 ff.).
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/...01221.html
Medizinisch notwendige Zahnspangen zahlt die Krankenkasse, wenn nicht dann muss der Unterhaltspflichtige gefragt werden ob er es zahlt, ansonsten kein Sonderbedarf: OLG Frankfurt, 21.07.2010 - 4 UF 55/10
Volltext:
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/...doc.part=L
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass selbst bei medizinisch notwendigen Zahnspangen i.d.R. nur 80 - 90% des Bedarfs bezuschusst werden durch die gesetzlichen Krankenkassen. Das auch erst ab einem bestimmten Schweregrad. Der Rest ist Eigenleistung - die aber wiederum NACH erfolgter und erfolgreicher Behandlung erstattet werden KANN (!)
Genaue Erläuterungen gibt es unter
http://www.piloh.de/kosten-zahnspange.html oder von der zuständigen Krankenkasse
Bis jetzt hält die Sonderbedarf-Rechtssprechung. Im Gegensatz zu den fetten Batzen Mehrbedarf, die der BGH Jahr für Jahr hinzugefügt hat.
Aber probiert wird es immer wieder von Neuem. Hier ging es wieder mal um Klassenfahrt (390 EUR) und kieferorthopädische Behandlung (3500 EUR). Der Vater zahlt knapp 400 EUR laufenden Unterhalt.
Abgelehnt. Klassenfahrt: "Denn die Kosten für die Klassenfahrt seien nicht außergewöhnlich hoch gewesen. Sie haben vielmehr bei vorausschauender Planung aus dem Tabellenunterhalt angespart werden können. Die Skifahrt sei vorauszusehen gewesen, da bereits die beiden Schwestern eine solche veranstaltet haben. Es habe daher für die Mutter Gelegenheit bestanden, aus dem Unterhalt des Vaters rechtzeitig Rücklagen zu bilden."
Kieferorthopädische Behandlung: "Der Vater sei ferner nicht verpflichtet gewesen, so das Amtsgericht, die Kosten für die kieferorthopädische Behandlung des Sohnes zu übernehmen. Ein entsprechender Mehrbedarf habe dem Sohn nicht zugestanden. Denn es sei nicht dargelegt worden, dass die Behandlung medizinisch notwendig gewesen sei. Es sei zu beachten, dass die Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung grundsätzlich in voller Höhe von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden. Aus welchen genauen Gründen eine Behandlung mit den erstattungsfähigen Leistungen nicht ausreichend gewesen sei, sei nicht vorgetragen worden."
Amtsgericht Detmold, Beschluss vom 19.02.2015, Az. 32 F 132/13