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Normale Version: OLG Dresden 20 WF 1189/10: Dynamischer vs. statischer Titel
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OLG Dresden, Beschluss vom 03.01.2011, Az. 20 WF 1189/10
Volltext: http://www.justiz.sachsen.de/elvis/docum...189.10.pdf

Der Beschluss ging um Prozesskostenhilfe, die die ALG 2 - beziehende Mutter verlangt. Mutter verlangt dynamische Unterhaltstitulierung, Vater unterzeichnet statischen Titel. Mutter passt das nicht, will Prozesskostenhilfe um dagegen zu klagen und einen dynamischen Titel zu erzwingen. Mutter bekommt PKH vom Amtsgericht verweigert und geht zum OLG. Dort gewinnt sie auf ganzer Linie.

Zum Recht auf einen dynamischen Titel: §1612a BGB bestimme ausdrücklich, dass es der Entscheidung des Unterhaltsberechtigten obliegt, ob der Unterhalt in statischer oder - bei sonst gegebenen Vor- aussetzungen - in dynamisierter Form tituliert werden soll. Sie haben ein Wahlrecht.

Zum Streitwert: Der sei laut OLG nicht Null, obwohl beide Titel gleich viel wert sind. Es seien unterschiedliche Titel und da die Ex das Wahlrecht zwischen dynamisch und statisch habe, richte sich der Streitwert nach dem vollen verlangten Betrag.



In in praktisch jedem kleinen Detail des Unterhaltsrechts haben sich über die Jahre hinweg kleine Verschlechterungen für Verpflichtete Schritt für Schritt bei jeder Reform zu gigantischen Benachteiligungen und Katastrophen ausgebaut. Im Bezug auf Titulierungen war das erst das Recht auf einen normalen Titel, dann wurden dynamischer Titel erfunden, dann war die Jugendamtsvorlage immer ein dynamischer Titel und nun soll laut OLG Dresden ein dynamischer Titel generell erzwungen werden können. All diese Änderungen schleichen sich leise ein, verpackt in andere Reformen, niemals öffentlich diskutiert. Nach kurzer Zeit gelten sie als "normal", "üblich", als alter Besitzstand und natürliches Recht der Berechtigten. Dynamische Titel sind eine besonders perfide Perversität deutscher Juristen.

Die "Argumentation" des OLG Desden halte ich aber nach wie vor nicht schlüssig und sie muss auch nicht in anderen OLG-Bezirken durchdringen. Das Amtsgericht vorher hat ebenfalls anders entschieden. In §1612a BGB ist überhaupt nicht die Rede von einem Wahlrecht. Es ist übrigens auch nicht die Rede von einer Titulierung, auch dies ist ein Hirnfurz der nachgeordneten Gerichte. Darin steht nur, dass der Berechtigte Unterhalt verlangen kann und dann ist die Höhe dieses Unterhalts definiert - nämlich abhängig von einem Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts, der wiederum vom Kinderfreibetrag abhänge. Wenn hier überhaupt ein Wahlrecht bestehen soll, dann die Wahl, ob der Berechtigte Unterhalt verlangt oder nicht.

§1612a Abs. 1 BGB: "Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. Er beträgt monatlich (...)"