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Normale Version: BGH vom 2. Juni 2010 - XII ZR 160/08 zum Splittingvorteil bei Kindesunterhalt
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BGH vom 2. Juni 2010 - XII ZR 160/08, Volltext: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...ame=4&.pdf

Pflichtiger Elternteil hat Kindesunterhalt für zwei Kinder zu zahlen und bekommt in neuer Ehe zwei neue Kinder. Ist vollerwerbstätig und zahlt Unterhalt, bleibt aber trotzdem Mangelfall, bei vier Kindern kommt einiges zusammen. Neuer Ehegatte arbeitet nicht. Somit hat Pflichtiger einen steuerlichen Vorteil durch das Ehegattensplitting. Wohin geht dieser Vorteil? Darf er wenigstens teilweise für den Unterhalt des neuen nichterwerbstätigen Ehegatten verwendet werden oder wird er komplett für Kindesunterhalt abgeschöpft?

BGH sagt: Er muss zu 100% in den Kindesunterhalt fliessen. Der neue Ehegatte ermöglicht zwar dieses Einkommen und benötigt selbst Unterhalt, aber er ist nachrangig. Beim Pflichtigen seien alle Einkommensquellen zu berücksichtigen.

"Eine isolierte Betrachtung des Splittingvorteils ausschließlich zu Gunsten der neuen Ehe würde daher zu einem Interessengegensatz von Ehe einerseits und Familie andererseits ausgehen und sei deswegen schon sachwidrig." - wenn es ums zahlen geht, ist "Familie" wichtiger wie Ehe und dann gehören zur "Familie" auch plötzlich die getrennten Kinder. Beim kassieren ist es umgekehrt.

Offen geblieben ist die Frage, wie es gelaufen wäre wenn es kein Mangelfall gewesen wäre, der Splittingvorteil also zu einer weiteren Erhöhung des Kindesunterhalts die Tabellenstufen hinauf geführt hätte.
Der BGH wird seiner Rolle als oberstes Brechmittel der Nation erneut gerecht:

BGH XII ZR 160/08

Zitat:a) Der aus einer neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen resultierende Splittingvorteil ist sowohl bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder gemäß § 1610 Abs. 1 BGB als auch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unter-haltspflichtigen im Sinne von § 1603 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn der neue Ehegatte wegen seines Nachrangs gemäß § 1609 BGB keinen Unterhalt beanspruchen kann (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189)