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Normale Version: EGMR 42402/05: Besondere Zügigkeit auch bei komplexen Sorgerechtsverfahren
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Urteil vom 21.01.2010 -- WILDGRUBER gegen DEUTSCHLAND

Selbst wenn das Verfahren komplex ist, ist wegen einer Sorgerechtsentscheidung besondere Zügigkeit geboten.
Es entspricht nicht mehr dem Erfordernis einer angemessenen Frist, wenn ein Sorgerechtsverfahren mehr als sieben Jahre dauert und sich über drei Instanzen erstreckt. Die überlange Dauer kann aus Kontinuitätsgründen zu einer faktischen Sorgerechtsentscheidung führen.
http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/view.a...n=hudoc-en

Zusätzlich verurteilte der Gerichtshof Deutschland gem. Art. 13 EMRK, da weiterhin ein effektiver Rechtsbehelf hinsichtlich der Verfahrensdauer fehlt. Er beanstandete erneut, dass Deutschland die diesbezügliche Sürmeli-Entscheidung vom 08.06.2006 immer noch nicht umgesetzt hat.
http://74.125.77.132/search?q=cache:Vdiq...de&strip=1