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Normale Version: OLG Bremen 4 WF 175/07: Betreuungsunterhalt nach dem 3. Lebensjahr ??
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"Allerdings verspricht die Klage insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, als sie auf Zahlung von Betreuungsunterhalt auch für die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres des gemeinsamen Kindes der Parteien gerichtet ist. Während der ersten drei Lebensjahre des Kindes verlangter Betreuungsunterhalt ist nach Ansicht des Senats wie schon nach früherem Recht (vgl. OLG Oldenburg, NJW-RR 2000, 1249) auch nach der Neugestaltung des § 1615l BGB durch das UÄndG nur zeitlich befristet bis zum dritten Geburtstag des Kindes zuzusprechen, sofern nicht im Zeitpunkt der Entscheidung festgestellt werden kann, dass nach Ablauf der 3-Jahresfrist die Billigkeitsvoraussetzungen für einen verlängerten Anspruch gem. § 1615l II S. 4 f. BGB gegeben sein werden, ... Dies folgt daraus, dass auch nach der Neufassung des § 1615l II BGB der zeitliche „Basisunterhalt“ (so die Formulierung in der Gesetzesbegründung zu § 1570 BGB n.F., BT-Drucks. 16/6980 = FamRZ 2007, 1947) mit Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes endet, sofern nicht Billigkeitsgründe einen verlängerten Anspruch erfordern. Ein verlängerter Anspruch kann also erst dann zugesprochen werden, wenn vom künftigen Vorliegen von Billigkeitsgründen ausgegangen werden kann.

Dass der Klägerin auch nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Klägers noch Betreuungsunterhalt zustehen wird, kann auf der Basis ihres bisherigen Vortrags nicht angenommen werden. ... Ob von ihr eine Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit erwartet werden kann, hängt davon ab, ob dies im Hinblick auf die Möglichkeiten der Fremdbetreuung des Kindes und im Hinblick auf die Belange des Kindes im Übrigen möglich und zumutbar ist. Umstände, die einer Ausweitung ihrer Tätigkeit entgegenstehen, müsste die Klägerin vortragen. Denn sie trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Umständen, die einen verlängerten Unterhaltsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit rechtfertigen ... Da die Klägerin ihr Begehren eines verlängerten Anspruchs jedoch nur mit dem Hinweis auf die abgesenkte Billigkeitsschwelle in § 1615l II S. 4 BGB n.F. bzw. dem auf die Entscheidung des BVerfG vom 28.2.2007 (FamRZ 2007, 965) begründet, ist die Klage insoweit unschlüssig."

http://www.treffpunkteltern.de/article.php?sid=651

Es ging nur um Prozesskostenhilfe, aber immerhin. Sie wird sich jetzt andere Gründe ausdenken müssen.