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Normale Version: BVerfG: 1 BvR 156/07 Umgangsrecht bei kleinem Kind und grosser Entfernung
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Wieder haben es Umgangsstreitigkeiten bis zum BVerfG gebracht, ein Zeichen dafür wie sehr das die Eltern umtreibt. Ganz still und leise ging die Entscheidung über die Bühne, keine Zeitungsartikel, keine Pressemeldung. Eigentlich wäre etwas wie "BVerfG stärkt die Rechte von Kindern" angebracht gewesen.

Der Fall: Vater ist Schweizer, verheiratet mit Mutter und in Deutschland lebend. Trennung, Vater lebt wieder in der Schweiz (er muss ja Unterhalt ranschaffen und dorthin, wo es viel zu verdienen gibt), Kind mittlerweile drei Jahre alt, Mutter verweigert Ferien, ja sogar Übernachtungen insgesamt und Informationen über das Kind.

Das Amtsgericht setzt eine Umgangsregelung fest: Alle 14 Tage Samstag Nachmittag und Sonntag Nachmittag, drei Feiertage ebenso. Keine Übernachtungen, keine Ferien, keine Auskunft weil dafür kein Anlass bestünde. Vater geht zum OLG, das sie ohne weitere Verhandlung postwendend zurückweist. Übernachtung erst im Schulalter, Überforderung des Kindes, Gutachten zum Kind interessieren uns nicht.

Er geht zum BVerfG. Das massregelt die Vorgerichte in einer für das BVerfG typischen Weise, wie sie in Sorgerechts- und Umgangsfragen sehr oft angewandt wird: Schematische Urteile (hier vor allem der Übernchtungsausschluss) sind unzulässig, man muss sich die individuelle Situation ansehen, Rechte entsprechend dieses Einzelfalls gegeneinander abwägen und Begründungen liefern. Das OLG hat all das versäumt. Eine Grundrechtsverletzung des Elternrechts des Vater liegt vor. Eine Absagen an die "Klappe zu und weg" Juristerei.

Der sehr hohen Fahrzeiten sprechen für eine Übernachtung und eine Ferienregelung, weil er erst dadurch auch das Kind zu sich mitnehmen kann. Ein paar schöne Sätze folgen: "Gerade die Möglichkeit des Zusammenlebens im Rahmen eines Urlaubs kann wesentlich dazu beitragen, die gefühlsmässigen Bindungen des Kindes zum Beschwerdeführer aufrechtzuerhalten und zu festigen, ferner könnte die Durchführung von Übernachtungs- und Ferienumgängen auch zur Entspannung der Situation und damit zur Entlastung des Kindes beitragen". Ob es dem Kind schade, wisse das OLG gar nicht, weil ja noch gar keine Übernachtung stattgefunden habe. Dem müsse man erst nachgehen, zumal der Vater einen Sachverständigenbeweis vorgebracht habe.

Der Kindeswille (bei einem Dreijährigen!) wäre auch nicht ermittelt worden, es wäre nicht angehört worden, offene Fragen hätten über einen Verfahrenspfleger geklärt werden können oder man hätte selber ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache sofort ans OLG zurückverwiesen, "weil dem Beschwerdeführer damit besser gedient ist; denn es liegt in seinem Interesse, möglichst rasch eine das Verfahren abschliessende Entscheidung über sein Umgangsrecht zu erhalten".

So einfache Worte, so simpel, so unjuristisch, stattdessen dem Verstand folgend. Der Fall erinnert sehr an 1 BvR 1827/06. Wieviele OLGs müssen noch gemassregelt werden, bis sich das durchsetzt? Zusammen mit den anderen BVerG-Urteilen zum Umgangsrecht lässt sich eine gute Checkliste erstellen, ob ein Gericht korrekt gearbeitet hat. Wenn unfähige Richter etwas unbeachtet lassen: Hochklagen.

Az. 1 BvR 156/07, Entscheidung vom 23.3.2007

Bis heute ist die Entscheidung nicht auf den BVerfG-Seiten veröffentlicht, was eigentlich ein Skandal ist. Wieso wird dieses Urteil der Öffentlichkeit vorenthalten? Das weckt ungute Erinnerungen an die verzögerte Veröffentlichung zum Betreuungsunterhalt sowie an gewisse radikalfeministische Figuren, die sich nachweislich in der Pressestelle breitgemacht hatten (gell, Frau Heinke?).