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		<title><![CDATA[Trennungsfaq-Forum - Gerichtsurteile]]></title>
		<link>https://www.trennungsfaq.com/forum/</link>
		<description><![CDATA[Trennungsfaq-Forum - https://www.trennungsfaq.com/forum]]></description>
		<pubDate>Tue, 12 May 2026 01:11:34 +0000</pubDate>
		<generator>MyBB</generator>
		<item>
			<title><![CDATA[BGH zum Betreuungswechsel Kind und Wechselmodell]]></title>
			<link>https://www.trennungsfaq.com/forum/showthread.php?tid=14026</link>
			<pubDate>Tue, 10 Feb 2026 14:08:43 +0000</pubDate>
			<dc:creator><![CDATA[<a href="https://www.trennungsfaq.com/forum/member.php?action=profile&uid=1">p__</a>]]></dc:creator>
			<guid isPermaLink="false">https://www.trennungsfaq.com/forum/showthread.php?tid=14026</guid>
			<description><![CDATA[BGH-Be­schluss vom 17.12.2025 Az. XII ZB 279/25<br />
Volltext: <a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2025/XII_ZB_279-25.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1" target="_blank" rel="noopener" class="mycode_url">https://www.bundesgerichtshof.de/SharedD...onFile&amp;v=1</a><br />
<br />
Kind war sieben als sich die Eltern trennten, Mutter behält es, Vater Umgang. Mutter fängt dann mit Vorwürfen an, Vater sei gewalttätig gegen das Kind beim Umgang. Erziehungsberatung Umgang nur noch Freitags ein paar Stunden. Mutter wiederholt Gewaltvorwürfe und blockiert Umgang komplett.<br />
<br />
Dann Pause, dann begleiteter Umgang, Sachverständige, Umgangspflegschaft. Die bescheinigen: Gewalt gibt es niemals und das Kind WILL mehr zu Vater. Mutter beschuldigt trotzdem weiter, blockiert, beantragt Umgangsausschluss. Es kippt aber. Das OLG beschliesst nach Stellungnahmen der Umgangspflegerin &amp; Co eine Regelung, die den Lebensmittelpunkt zum Vater verlegt, sie hat nun nur noch Umgang und der Vater betreut mehr. Die Mutter akzeptiert nichts und treibt es vom OLG zum BGH. Das sei auch kein Umgangsverfahren mehr und könnte nicht mit dem Umgangsrecht beschlossen werden, weil die Betreuung umgedreht wurde - vorher Mutter, jetzt Vater.<br />
<br />
Das BGH widerspricht: <span style="font-style: italic;" class="mycode_i">Ein Familiengericht darf im Umgangsverfahren nach § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB eine Umgangsregelung treffen, die faktisch zu einer Umkehr der Betreuungsanteile der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern und damit zu einem Wechsel des Lebensmittelpunkts des Kindes führt; das Gesetz schließt dies nicht aus.</span><br />
<ul class="mycode_list"><li>Der BGH stellt klar, dass § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB <span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">keine Obergrenze</span> für den Umfang des Umgangs vorsieht; auch weitreichende Regelungen sind möglich, solange sie dem Kindeswohl entsprechen.<br />
</li>
<li>Die Festlegung eines Betreuungsmodells (Residenzmodell, Wechselmodell, „umgekehrtes“ Residenzmodell) ist eine Frage der tatsächlichen Ausübung der elterlichen Sorge,<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b"> nicht der Übertragung von Sorgerechten</span>.<br />
</li>
<li>Auch wenn sich durch die Umgangsregelung der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes vom einen zum anderen Elternteil verlagert, bleibt es rechtlich <span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">eine Umgangs- und keine Sorgerechtsentscheidung</span>; das Aufenthaltsbestimmungsrecht wird nicht übertragen, sondern in seiner Ausübung konkretisiert und eingeschränkt.<br />
</li>
<li>Die <span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Gegenauffassung</span> in Literatur und Rechtsprechung, wonach eine solche „Umkehr“ nur in einem Sorgerechtsverfahren über § 1671 BGB zulässig sei, <span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">weist der BGH zurück</span>.<br />
</li>
<li>Sorge- und Umgangsverfahren sind eigenständige Verfahrensgegenstände; eine Entscheidung im Umgangsverfahren „unterläuft“ nicht das Antrags­erfordernis im Sorgerecht, etwa nach § 1671 BGB.<br />
</li>
</ul>
<br />
Lebensmittelpunkt bleibt beim Vater. Die Mutter hat es in den zweieinhalb Jahren überrissen. Die offensichtlichen Gewaltlügen wurden von der Helferindustrie widerlegt, der Vater blieb geduldig und das Kind liess sich nicht bremsen und nicht einsperren.<br />
<br />
Aus dem Beschluss entstehen allerdings mehrere Folgeprobleme für die Juristen, die nicht vorgesehen waren. Ein Richter bemängelt nicht den Beschluss, sondern das fast 30 Jahre alte Umgangsrecht, das immer weniger mit der herrschenden Realität zurechtkommt, eine umfassende Reform sei überfällig. Die Kinder von damals seien die heutigen Eltern. Gleichwohl müsse die Rechtsprechung mit diesem veralteten Werkzeug die heutigen Fälle lösen.<br />
<br />
Dabei war dieses deutsche Umgangsrecht schon vor 30 Jahren veralteter, toxischer Müll, der typische Familienrechtsdreck des selbstgefälligen Juristengesockses. Zu dem Zeitpunkt begann in den Nachbarländern bereits die Auflösung des Residenzmodells, Frankreich (Wechselmodell stand ausdrücklich im Gesetz!) etwa und in Skandinavien, in Deutschland wurde es dagegen festgeschrieben. Gemeinsames Sorgerecht als Regel hatten die Nachbarn sogar schon früher, in Deutschland bis heute noch nicht, sondern immer noch mit einem Muttervorbehalt, wenn nicht verheiratet.<br />
<br />
Vermutlich würde in Deutschland nur die französische Lösung wie ab Juni 1793 funktionieren, als die Vertreter der alten Macht mit neuen scharfen Werkzeugen ausser Dienst gestellt wurden und "alte Zöpfe" gründlich abgeschnitten wurden.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[BGH-Be­schluss vom 17.12.2025 Az. XII ZB 279/25<br />
Volltext: <a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2025/XII_ZB_279-25.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1" target="_blank" rel="noopener" class="mycode_url">https://www.bundesgerichtshof.de/SharedD...onFile&amp;v=1</a><br />
<br />
Kind war sieben als sich die Eltern trennten, Mutter behält es, Vater Umgang. Mutter fängt dann mit Vorwürfen an, Vater sei gewalttätig gegen das Kind beim Umgang. Erziehungsberatung Umgang nur noch Freitags ein paar Stunden. Mutter wiederholt Gewaltvorwürfe und blockiert Umgang komplett.<br />
<br />
Dann Pause, dann begleiteter Umgang, Sachverständige, Umgangspflegschaft. Die bescheinigen: Gewalt gibt es niemals und das Kind WILL mehr zu Vater. Mutter beschuldigt trotzdem weiter, blockiert, beantragt Umgangsausschluss. Es kippt aber. Das OLG beschliesst nach Stellungnahmen der Umgangspflegerin &amp; Co eine Regelung, die den Lebensmittelpunkt zum Vater verlegt, sie hat nun nur noch Umgang und der Vater betreut mehr. Die Mutter akzeptiert nichts und treibt es vom OLG zum BGH. Das sei auch kein Umgangsverfahren mehr und könnte nicht mit dem Umgangsrecht beschlossen werden, weil die Betreuung umgedreht wurde - vorher Mutter, jetzt Vater.<br />
<br />
Das BGH widerspricht: <span style="font-style: italic;" class="mycode_i">Ein Familiengericht darf im Umgangsverfahren nach § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB eine Umgangsregelung treffen, die faktisch zu einer Umkehr der Betreuungsanteile der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern und damit zu einem Wechsel des Lebensmittelpunkts des Kindes führt; das Gesetz schließt dies nicht aus.</span><br />
<ul class="mycode_list"><li>Der BGH stellt klar, dass § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB <span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">keine Obergrenze</span> für den Umfang des Umgangs vorsieht; auch weitreichende Regelungen sind möglich, solange sie dem Kindeswohl entsprechen.<br />
</li>
<li>Die Festlegung eines Betreuungsmodells (Residenzmodell, Wechselmodell, „umgekehrtes“ Residenzmodell) ist eine Frage der tatsächlichen Ausübung der elterlichen Sorge,<span style="font-weight: bold;" class="mycode_b"> nicht der Übertragung von Sorgerechten</span>.<br />
</li>
<li>Auch wenn sich durch die Umgangsregelung der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes vom einen zum anderen Elternteil verlagert, bleibt es rechtlich <span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">eine Umgangs- und keine Sorgerechtsentscheidung</span>; das Aufenthaltsbestimmungsrecht wird nicht übertragen, sondern in seiner Ausübung konkretisiert und eingeschränkt.<br />
</li>
<li>Die <span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Gegenauffassung</span> in Literatur und Rechtsprechung, wonach eine solche „Umkehr“ nur in einem Sorgerechtsverfahren über § 1671 BGB zulässig sei, <span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">weist der BGH zurück</span>.<br />
</li>
<li>Sorge- und Umgangsverfahren sind eigenständige Verfahrensgegenstände; eine Entscheidung im Umgangsverfahren „unterläuft“ nicht das Antrags­erfordernis im Sorgerecht, etwa nach § 1671 BGB.<br />
</li>
</ul>
<br />
Lebensmittelpunkt bleibt beim Vater. Die Mutter hat es in den zweieinhalb Jahren überrissen. Die offensichtlichen Gewaltlügen wurden von der Helferindustrie widerlegt, der Vater blieb geduldig und das Kind liess sich nicht bremsen und nicht einsperren.<br />
<br />
Aus dem Beschluss entstehen allerdings mehrere Folgeprobleme für die Juristen, die nicht vorgesehen waren. Ein Richter bemängelt nicht den Beschluss, sondern das fast 30 Jahre alte Umgangsrecht, das immer weniger mit der herrschenden Realität zurechtkommt, eine umfassende Reform sei überfällig. Die Kinder von damals seien die heutigen Eltern. Gleichwohl müsse die Rechtsprechung mit diesem veralteten Werkzeug die heutigen Fälle lösen.<br />
<br />
Dabei war dieses deutsche Umgangsrecht schon vor 30 Jahren veralteter, toxischer Müll, der typische Familienrechtsdreck des selbstgefälligen Juristengesockses. Zu dem Zeitpunkt begann in den Nachbarländern bereits die Auflösung des Residenzmodells, Frankreich (Wechselmodell stand ausdrücklich im Gesetz!) etwa und in Skandinavien, in Deutschland wurde es dagegen festgeschrieben. Gemeinsames Sorgerecht als Regel hatten die Nachbarn sogar schon früher, in Deutschland bis heute noch nicht, sondern immer noch mit einem Muttervorbehalt, wenn nicht verheiratet.<br />
<br />
Vermutlich würde in Deutschland nur die französische Lösung wie ab Juni 1793 funktionieren, als die Vertreter der alten Macht mit neuen scharfen Werkzeugen ausser Dienst gestellt wurden und "alte Zöpfe" gründlich abgeschnitten wurden.]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Missbrauchslügen verwirken Ehegattenunhalt]]></title>
			<link>https://www.trennungsfaq.com/forum/showthread.php?tid=13972</link>
			<pubDate>Thu, 13 Nov 2025 20:21:00 +0000</pubDate>
			<dc:creator><![CDATA[<a href="https://www.trennungsfaq.com/forum/member.php?action=profile&uid=1">p__</a>]]></dc:creator>
			<guid isPermaLink="false">https://www.trennungsfaq.com/forum/showthread.php?tid=13972</guid>
			<description><![CDATA[Das hats sogar aus den reinen Urteilssammlungen raus geschafft:<br />
<a href="https://www.hallo-eltern.de/news/kein-trennungsunterhalt-nach-falschen-missbrauchsvorwuerfen-zr-94033794.html" target="_blank" rel="noopener" class="mycode_url">https://www.hallo-eltern.de/news/kein-tr...33794.html</a><br />
<br />
Oberlandesgericht Stuttgart Az: 11 UF 117/24. Da kann man nachlesen, was es alles braucht, damit es Mutti überreisst. Mutti zeigt Vater an wegen sexuellem Missbrauchs der Tochter während seiner Umgangszeiten. Sie fordert Umgangsbeschränkungen und eine Untersuchung des Vaters auf pädophile Neigungen. Es folgen Verfahren, Gutachten. Ergebnis: Es wird alles widerlegt, kein Missbrauch. Mutti macht weiter, erhält Missbrauchsverdacht aufrecht. "Überdies hätten die Vorwürfe für den Vater gravierende Folgen gehabt, da sie öffentlich wurden und sein soziales Leben beeinträchtigten, etwa durch den Verlust seiner langjährigen Feuerwehrmitgliedschaft."<br />
<br />
Das wars dann. Damit verwirkt sie ihren Ehegattenunterhalt, Weiterzahlung sei grob unbillig.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Das hats sogar aus den reinen Urteilssammlungen raus geschafft:<br />
<a href="https://www.hallo-eltern.de/news/kein-trennungsunterhalt-nach-falschen-missbrauchsvorwuerfen-zr-94033794.html" target="_blank" rel="noopener" class="mycode_url">https://www.hallo-eltern.de/news/kein-tr...33794.html</a><br />
<br />
Oberlandesgericht Stuttgart Az: 11 UF 117/24. Da kann man nachlesen, was es alles braucht, damit es Mutti überreisst. Mutti zeigt Vater an wegen sexuellem Missbrauchs der Tochter während seiner Umgangszeiten. Sie fordert Umgangsbeschränkungen und eine Untersuchung des Vaters auf pädophile Neigungen. Es folgen Verfahren, Gutachten. Ergebnis: Es wird alles widerlegt, kein Missbrauch. Mutti macht weiter, erhält Missbrauchsverdacht aufrecht. "Überdies hätten die Vorwürfe für den Vater gravierende Folgen gehabt, da sie öffentlich wurden und sein soziales Leben beeinträchtigten, etwa durch den Verlust seiner langjährigen Feuerwehrmitgliedschaft."<br />
<br />
Das wars dann. Damit verwirkt sie ihren Ehegattenunterhalt, Weiterzahlung sei grob unbillig.]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[BVerfG 27.8.2025 zu Parental Alienation]]></title>
			<link>https://www.trennungsfaq.com/forum/showthread.php?tid=13957</link>
			<pubDate>Thu, 23 Oct 2025 11:08:18 +0000</pubDate>
			<dc:creator><![CDATA[<a href="https://www.trennungsfaq.com/forum/member.php?action=profile&uid=1">p__</a>]]></dc:creator>
			<guid isPermaLink="false">https://www.trennungsfaq.com/forum/showthread.php?tid=13957</guid>
			<description><![CDATA[Beschluss vom 27. August 2025 der Bundesverfassungsgerichts, das den Antrag <span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">nicht zur Entscheidung angenommen hat</span> aber trotzdem etwas dazu sagte. Volltext: <a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/08/rk20250827_1bvr147325.html" target="_blank" rel="noopener" class="mycode_url">https://www.bundesverfassungsgericht.de/...47325.html</a><br />
<br />
Mutti klagte. Kind ist 2020 geboren. 22 trennt man sich, Kind bei Mutti. Danach ein anhaltender Atomkrieg ("In der Folgezeit kam es zu einer großen Anzahl familiengerichtlicher Verfahren zum Umgang aber auch zum Sorgerecht").<br />
<br />
Sorgerechtsverfahren läuft, ein Gutachten bescheinigt bereits hohes Konfliktniveau und der Mutter eine gezielte Beeinflussung des Kindes gegen den Vater. Das habe perspektivisch eine Kindeswohlgefährdung zur Folge, das Kind solle zum Vater. Gericht überträgt es dem Vater. Erstaunlich in D, da muss einiges gelaufen sein. Dort ist es jetzt. "Der Vater verfüge über ein höheres Maß an Bindungstoleranz." - ich bin überaus erstaunt, so einen Satz hierzulande zu lesen, das kenne ich nur aus einigen anderen Ländern, wo das sehr ernst genommen wird. Der Fall lohnt näherer Betrachtung.<br />
<br />
Mutti feuert natürlich weiter aus allen Rohren. OLG. Wird abgewiesen. Nun das noch grössere Rohr, das Verfassungsgericht. Man habe ihre wertvollen Einwendungen nicht beachtet.<br />
<br />
Und das kann das nicht zur Entscheidung annehmen, die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Aber was wäre das BVerfG, wenn es nicht trotzdem Kritik hätte: Das Gutachten sei nix, weil die Kindeswohlgefährdung aufgrund des mütterlichen Verhaltens ja nur drohe aber noch nicht eingetreten sei und PAS sei ja sowieso nur Quatsch.<br />
<br />
Zur Bindungstoleranz als Voraussetzung für Erziehungsfähigkeit dagegen kein Wort. Lustig wäre es auch, diesen Maßstab in anderen Fällen anzunehmen. Der Mordversuch am Kind bedeute ja keine Erziehungsunfähigkeit, weil der Mord schliesslich nicht eingetreten sei. Besoffen Auto fahren - kein Problem, ist ja kein Unfall passiert.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Beschluss vom 27. August 2025 der Bundesverfassungsgerichts, das den Antrag <span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">nicht zur Entscheidung angenommen hat</span> aber trotzdem etwas dazu sagte. Volltext: <a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/08/rk20250827_1bvr147325.html" target="_blank" rel="noopener" class="mycode_url">https://www.bundesverfassungsgericht.de/...47325.html</a><br />
<br />
Mutti klagte. Kind ist 2020 geboren. 22 trennt man sich, Kind bei Mutti. Danach ein anhaltender Atomkrieg ("In der Folgezeit kam es zu einer großen Anzahl familiengerichtlicher Verfahren zum Umgang aber auch zum Sorgerecht").<br />
<br />
Sorgerechtsverfahren läuft, ein Gutachten bescheinigt bereits hohes Konfliktniveau und der Mutter eine gezielte Beeinflussung des Kindes gegen den Vater. Das habe perspektivisch eine Kindeswohlgefährdung zur Folge, das Kind solle zum Vater. Gericht überträgt es dem Vater. Erstaunlich in D, da muss einiges gelaufen sein. Dort ist es jetzt. "Der Vater verfüge über ein höheres Maß an Bindungstoleranz." - ich bin überaus erstaunt, so einen Satz hierzulande zu lesen, das kenne ich nur aus einigen anderen Ländern, wo das sehr ernst genommen wird. Der Fall lohnt näherer Betrachtung.<br />
<br />
Mutti feuert natürlich weiter aus allen Rohren. OLG. Wird abgewiesen. Nun das noch grössere Rohr, das Verfassungsgericht. Man habe ihre wertvollen Einwendungen nicht beachtet.<br />
<br />
Und das kann das nicht zur Entscheidung annehmen, die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Aber was wäre das BVerfG, wenn es nicht trotzdem Kritik hätte: Das Gutachten sei nix, weil die Kindeswohlgefährdung aufgrund des mütterlichen Verhaltens ja nur drohe aber noch nicht eingetreten sei und PAS sei ja sowieso nur Quatsch.<br />
<br />
Zur Bindungstoleranz als Voraussetzung für Erziehungsfähigkeit dagegen kein Wort. Lustig wäre es auch, diesen Maßstab in anderen Fällen anzunehmen. Der Mordversuch am Kind bedeute ja keine Erziehungsunfähigkeit, weil der Mord schliesslich nicht eingetreten sei. Besoffen Auto fahren - kein Problem, ist ja kein Unfall passiert.]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[OLG Karlsruhe 30.04.2025 zum Unterhalt beim Wechselmodell]]></title>
			<link>https://www.trennungsfaq.com/forum/showthread.php?tid=13935</link>
			<pubDate>Tue, 23 Sep 2025 18:32:20 +0000</pubDate>
			<dc:creator><![CDATA[<a href="https://www.trennungsfaq.com/forum/member.php?action=profile&uid=1">p__</a>]]></dc:creator>
			<guid isPermaLink="false">https://www.trennungsfaq.com/forum/showthread.php?tid=13935</guid>
			<description><![CDATA[OLG Karlsruhe vom 30.04.2025 Az. 5 UF 49/23. Volltext: <a href="https://www.landesrecht-bw.de/perma?d=NJRE001609038" target="_blank" rel="noopener" class="mycode_url">https://www.landesrecht-bw.de/perma?d=NJRE001609038</a><br />
<br />
Netter Beschluss, die Juristen am Prellbock der Möglichkeiten bei der gegenseitigen Abzocke.<br />
<br />
Vater klagt. Kind 2 ist im 50:50 Wechselmodell. Hat noch ein zweites älteres Kind 1 mit einer anderen Mutter. Er ist Mangelfall, er verdient wenig, wird zu 46% des Mindestunterhalts verurteilt, zahlbar an Mutti von Kind 2. Mutti bezieht Sozialleistungen. Dann beginnt das Wechselmodell für Kind 2. Er reduziert den Unterhalt an Mutti und erbringt stattdessen Naturalleistungen weil Wechselmodell - Wohnraum, Schulbedarf, Lebensmittel, Beiträge für den Fußballverein, Kleidung, Sportartikel, Einrichtungsgegenstände. Um das abzusichern will er den Unterhaltstitel herabsetzen. Man habe sich darauf geeinigt, dass jeder Elternteil die laufenden Lebenshaltungskosten trägt und alle anderen Kosten hälftig. Durch die Übernahme des Naturalunterhalts sei die Leistungsfähigkeit des Vaters vollständig ausgeschöpft. Unterhaltstitel auf Null.<br />
<br />
Damit scheitert er am Amtsgericht. Die Begründung ist der Hammer. Das Wechselmodell würde den Unterhaltstitel gar nicht berühren. Weil Mutti auch kein Geld hat, bleibe er unterhaltspflichtig. Der Vater nimmt das nicht hin geht zum OLG.<br />
<br />
Das stellt fest: Der Vater ist prinzipiell unterhaltspflichtig, weil die Mutter leistungsunfähig ist (lustigerweise verschwindet das Thema "gesteigerte Erwerbsobliegenheit" in dieser Konstellation immer schwuppdiwupp), ABER: Der Vater darf bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit neben seinem eigenen Selbstbehalt zunächst den auf ihn entfallenden <span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Naturalunterhalt</span> für das Kind absetzen, bevor ein verbleibendes Einkommen für den Barunterhaltsbedarf für den Aufenthalt bei der Mutter einzusetzen ist.<br />
<br />
Denn das Problem ist die Übergriffigkeit und die Unterhaltsmaximierung des Unterhaltsrechts. Würde der Vater leistungsfähig für die auf den Antragsgegner übergegangenen Unterhaltsansprüche sein, dann würde das Kind umgekehrt sogleich bedürftig für den Aufenthalt beim Vater und es würde möglicherweise ein Leistungsanspruch gegen die Mutter entstehen. Unterhaltspingpong, immer schneller, immer härter!<br />
<br />
Die gesamte Unterhaltsverpflichtung entfällt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[OLG Karlsruhe vom 30.04.2025 Az. 5 UF 49/23. Volltext: <a href="https://www.landesrecht-bw.de/perma?d=NJRE001609038" target="_blank" rel="noopener" class="mycode_url">https://www.landesrecht-bw.de/perma?d=NJRE001609038</a><br />
<br />
Netter Beschluss, die Juristen am Prellbock der Möglichkeiten bei der gegenseitigen Abzocke.<br />
<br />
Vater klagt. Kind 2 ist im 50:50 Wechselmodell. Hat noch ein zweites älteres Kind 1 mit einer anderen Mutter. Er ist Mangelfall, er verdient wenig, wird zu 46% des Mindestunterhalts verurteilt, zahlbar an Mutti von Kind 2. Mutti bezieht Sozialleistungen. Dann beginnt das Wechselmodell für Kind 2. Er reduziert den Unterhalt an Mutti und erbringt stattdessen Naturalleistungen weil Wechselmodell - Wohnraum, Schulbedarf, Lebensmittel, Beiträge für den Fußballverein, Kleidung, Sportartikel, Einrichtungsgegenstände. Um das abzusichern will er den Unterhaltstitel herabsetzen. Man habe sich darauf geeinigt, dass jeder Elternteil die laufenden Lebenshaltungskosten trägt und alle anderen Kosten hälftig. Durch die Übernahme des Naturalunterhalts sei die Leistungsfähigkeit des Vaters vollständig ausgeschöpft. Unterhaltstitel auf Null.<br />
<br />
Damit scheitert er am Amtsgericht. Die Begründung ist der Hammer. Das Wechselmodell würde den Unterhaltstitel gar nicht berühren. Weil Mutti auch kein Geld hat, bleibe er unterhaltspflichtig. Der Vater nimmt das nicht hin geht zum OLG.<br />
<br />
Das stellt fest: Der Vater ist prinzipiell unterhaltspflichtig, weil die Mutter leistungsunfähig ist (lustigerweise verschwindet das Thema "gesteigerte Erwerbsobliegenheit" in dieser Konstellation immer schwuppdiwupp), ABER: Der Vater darf bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit neben seinem eigenen Selbstbehalt zunächst den auf ihn entfallenden <span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Naturalunterhalt</span> für das Kind absetzen, bevor ein verbleibendes Einkommen für den Barunterhaltsbedarf für den Aufenthalt bei der Mutter einzusetzen ist.<br />
<br />
Denn das Problem ist die Übergriffigkeit und die Unterhaltsmaximierung des Unterhaltsrechts. Würde der Vater leistungsfähig für die auf den Antragsgegner übergegangenen Unterhaltsansprüche sein, dann würde das Kind umgekehrt sogleich bedürftig für den Aufenthalt beim Vater und es würde möglicherweise ein Leistungsanspruch gegen die Mutter entstehen. Unterhaltspingpong, immer schneller, immer härter!<br />
<br />
Die gesamte Unterhaltsverpflichtung entfällt.]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[OLG Köln 8.5.25: Sorgerecht für Vater, Mutter hat es überrissen]]></title>
			<link>https://www.trennungsfaq.com/forum/showthread.php?tid=13914</link>
			<pubDate>Thu, 28 Aug 2025 10:39:03 +0000</pubDate>
			<dc:creator><![CDATA[<a href="https://www.trennungsfaq.com/forum/member.php?action=profile&uid=1">p__</a>]]></dc:creator>
			<guid isPermaLink="false">https://www.trennungsfaq.com/forum/showthread.php?tid=13914</guid>
			<description><![CDATA[OLG Köln vom 8.5.25, Aktenzeichen 14 UF 14/25. Volltext: <a href="https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2025/14_UF_14_25_Beschluss_20250508.html" target="_blank" rel="noopener" class="mycode_url">https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2...50508.html</a><br />
<br />
Im Forum wird es oft gesagt: Väter verlieren immer, eine der wenigen Chancen nicht zu verlieren besteht darin, wenn <span style="font-style: italic;" class="mycode_i"><span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">die Mutter</span></span> es von sich aus überreisst, nicht nur gegen das Kind und Vater, sondern auch gegenüber den Helfern. So richtig und anhaltend. Erst dann öffnen sich Fenster für den Vater, sich um das Kind kümmern zu dürfen.<br />
<br />
Das ist nun so ein Fall. Sorgerecht für den Vater. Haarklein und auf vielen Seiten und 68 Absätzen lang, langwierig durch das Oberlandesgericht Köln bearbeitet, ob nicht doch noch etwas pro Mutti zu finden ist. War es nicht. Auch eine persönliche Anhörung fand statt. Aufwand und Sorgfalt sind erstaunlich, offenbar hat die Justiz unbegrenzt Kapazitäten zur Verfügung, um sich mit derart um sich schlagenden und kaputten Müttern endlos zu beschäftigen.<br />
<br />
Vor dem Lesen bitte ruhig hinsetzen und Beissholz bereithalten. Mutti hat alle Register gezogen. Anzeigen wegen sexuellem Missbrauch, Manipulationen, Provokationen und Bedrohungen gegenüber ihm und dem gesamten Helfersystem und Verweigerung jeder direkte Kontaktaufnahme.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[OLG Köln vom 8.5.25, Aktenzeichen 14 UF 14/25. Volltext: <a href="https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2025/14_UF_14_25_Beschluss_20250508.html" target="_blank" rel="noopener" class="mycode_url">https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2...50508.html</a><br />
<br />
Im Forum wird es oft gesagt: Väter verlieren immer, eine der wenigen Chancen nicht zu verlieren besteht darin, wenn <span style="font-style: italic;" class="mycode_i"><span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">die Mutter</span></span> es von sich aus überreisst, nicht nur gegen das Kind und Vater, sondern auch gegenüber den Helfern. So richtig und anhaltend. Erst dann öffnen sich Fenster für den Vater, sich um das Kind kümmern zu dürfen.<br />
<br />
Das ist nun so ein Fall. Sorgerecht für den Vater. Haarklein und auf vielen Seiten und 68 Absätzen lang, langwierig durch das Oberlandesgericht Köln bearbeitet, ob nicht doch noch etwas pro Mutti zu finden ist. War es nicht. Auch eine persönliche Anhörung fand statt. Aufwand und Sorgfalt sind erstaunlich, offenbar hat die Justiz unbegrenzt Kapazitäten zur Verfügung, um sich mit derart um sich schlagenden und kaputten Müttern endlos zu beschäftigen.<br />
<br />
Vor dem Lesen bitte ruhig hinsetzen und Beissholz bereithalten. Mutti hat alle Register gezogen. Anzeigen wegen sexuellem Missbrauch, Manipulationen, Provokationen und Bedrohungen gegenüber ihm und dem gesamten Helfersystem und Verweigerung jeder direkte Kontaktaufnahme.]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[FamG Köln: Kein Wechselmodell. KI hilft auch nicht.]]></title>
			<link>https://www.trennungsfaq.com/forum/showthread.php?tid=13897</link>
			<pubDate>Fri, 08 Aug 2025 14:26:36 +0000</pubDate>
			<dc:creator><![CDATA[<a href="https://www.trennungsfaq.com/forum/member.php?action=profile&uid=1">p__</a>]]></dc:creator>
			<guid isPermaLink="false">https://www.trennungsfaq.com/forum/showthread.php?tid=13897</guid>
			<description><![CDATA[<a href="https://www.esv.info/aktuell/famg-koeln-lehnt-anordnung-von-wechselmodell-ab-und-ruegt-schriftsatz-mit-fake-zitaten-der-vermutlich-unter-einsatz-von/id/146701/meldung.html" target="_blank" rel="noopener" class="mycode_url">https://www.esv.info/aktuell/famg-koeln-...ldung.html</a><br />
<br />
FamG Köln lehnt Anordnung von Wechselmodell ab – und rügt Schriftsatz mit Fake-Zitaten, der vermutlich unter Einsatz von KI generiert wurde. Bemerkenswert ist aber, dass das Gericht den Prozessbevollmächtigten der Mutter scharf gerügt hat. Demnach hat ein Schriftsatz des Anwalts – den wohl eine KI erstellt hat – zahlreiche falsche Informationen enthalten.<br />
<br />
Der Gericht lehnt das Wechselmodell ab, weil es zu viele Konflikte zwischen den Eltern geben würde. Wie üblich - Eltern, die sich eh einig sind, würden auch nicht vor Gericht. Berührt, geführt. Beantragt, verloren weil beantragt.<br />
<br />
Die Rüge ging an den mütterlichen Anwalt und leider führte sein KI-generierter Schriftsatz auch nicht dazu, dass ihre Anträge abgelehnt wurden. Darin kamen z.B. frei erfundene Fundstellen vor sowie erfundene Rechtssätze, nachdem ein Wechselmodel mit einem psychisch instabilen Elternteil grundsätzlich unvereinbar wäre.<br />
<br />
Kommentar: Wenn du Mutti bist und etwas blockieren willst, kannste auch mit einem Vollidioten als Anwalt und frei erfundenen Quatschbegründungen klagen, du gewinnst trotzdem.<br />
<br />
Beschluss des AG Familiengerichts Köln vom 02.07.2025 – 312 F 130/25<br />
Volltext: <a href="https://nrwe.justiz.nrw.de/ag_koeln/j2025/312_F_130_25_Beschluss_20250702.html" target="_blank" rel="noopener" class="mycode_url">https://nrwe.justiz.nrw.de/ag_koeln/j202...50702.html</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<a href="https://www.esv.info/aktuell/famg-koeln-lehnt-anordnung-von-wechselmodell-ab-und-ruegt-schriftsatz-mit-fake-zitaten-der-vermutlich-unter-einsatz-von/id/146701/meldung.html" target="_blank" rel="noopener" class="mycode_url">https://www.esv.info/aktuell/famg-koeln-...ldung.html</a><br />
<br />
FamG Köln lehnt Anordnung von Wechselmodell ab – und rügt Schriftsatz mit Fake-Zitaten, der vermutlich unter Einsatz von KI generiert wurde. Bemerkenswert ist aber, dass das Gericht den Prozessbevollmächtigten der Mutter scharf gerügt hat. Demnach hat ein Schriftsatz des Anwalts – den wohl eine KI erstellt hat – zahlreiche falsche Informationen enthalten.<br />
<br />
Der Gericht lehnt das Wechselmodell ab, weil es zu viele Konflikte zwischen den Eltern geben würde. Wie üblich - Eltern, die sich eh einig sind, würden auch nicht vor Gericht. Berührt, geführt. Beantragt, verloren weil beantragt.<br />
<br />
Die Rüge ging an den mütterlichen Anwalt und leider führte sein KI-generierter Schriftsatz auch nicht dazu, dass ihre Anträge abgelehnt wurden. Darin kamen z.B. frei erfundene Fundstellen vor sowie erfundene Rechtssätze, nachdem ein Wechselmodel mit einem psychisch instabilen Elternteil grundsätzlich unvereinbar wäre.<br />
<br />
Kommentar: Wenn du Mutti bist und etwas blockieren willst, kannste auch mit einem Vollidioten als Anwalt und frei erfundenen Quatschbegründungen klagen, du gewinnst trotzdem.<br />
<br />
Beschluss des AG Familiengerichts Köln vom 02.07.2025 – 312 F 130/25<br />
Volltext: <a href="https://nrwe.justiz.nrw.de/ag_koeln/j2025/312_F_130_25_Beschluss_20250702.html" target="_blank" rel="noopener" class="mycode_url">https://nrwe.justiz.nrw.de/ag_koeln/j202...50702.html</a>]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[BGH v. 20.11.2024 - XII ZB 78/24 - fiktive Einkünfte/Nebentätigkeit]]></title>
			<link>https://www.trennungsfaq.com/forum/showthread.php?tid=13883</link>
			<pubDate>Mon, 14 Jul 2025 13:37:21 +0000</pubDate>
			<dc:creator><![CDATA[<a href="https://www.trennungsfaq.com/forum/member.php?action=profile&uid=2870">Nappo</a>]]></dc:creator>
			<guid isPermaLink="false">https://www.trennungsfaq.com/forum/showthread.php?tid=13883</guid>
			<description><![CDATA[<a href="https://openjur.de/u/2500220.html" target="_blank" rel="noopener" class="mycode_url">https://openjur.de/u/2500220.html</a><br />
<br />
BGH urteilt: Verneinung zur Verpflichtung einer Nebentätigkeit<br />
                  Keine Herabsetzung des SB wegen wohnen in einer Wohngemeinschaft<br />
<br />
Grundsätzlich sei eine Nebentätigkeit, um den Mindestunterhalt zu sichern, nicht immer anzuwenden. Wenn z.B. der AG keine Nebentätigkeit erlaube<br />
Eine Herabsetzung des SB wegen Wohnens in einer AG (hier: mit Mutter) sei zu verneinen. Es handele sich nicht um eine Ehe oder Partnerschaft.<br />
<br />
Ach guck. Was´n da los? Naja... Der Fall: Kind wohnt beim Vater. Mutter ist Ukrainerin. Hat sich hier zur Steuerfachgehilfin qualifiziert. Wohnt bei der Mutter.<br />
Vater ist Kläger wegen Unterhalt.<br />
<br />
Während man nun dieses BGH-Urteil sicher als Vater in ähnlicher oder gleicher Situation aus der Tasche zücken kann, so weiß man - zumindest hier - auch, dass Richter bei Frauen eine interessante Form der Beißhemmung bekommen. Plötzlich Verständnis. Plötzlich geht nicht, was sonst einfach durchgedrückt wurde.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<a href="https://openjur.de/u/2500220.html" target="_blank" rel="noopener" class="mycode_url">https://openjur.de/u/2500220.html</a><br />
<br />
BGH urteilt: Verneinung zur Verpflichtung einer Nebentätigkeit<br />
                  Keine Herabsetzung des SB wegen wohnen in einer Wohngemeinschaft<br />
<br />
Grundsätzlich sei eine Nebentätigkeit, um den Mindestunterhalt zu sichern, nicht immer anzuwenden. Wenn z.B. der AG keine Nebentätigkeit erlaube<br />
Eine Herabsetzung des SB wegen Wohnens in einer AG (hier: mit Mutter) sei zu verneinen. Es handele sich nicht um eine Ehe oder Partnerschaft.<br />
<br />
Ach guck. Was´n da los? Naja... Der Fall: Kind wohnt beim Vater. Mutter ist Ukrainerin. Hat sich hier zur Steuerfachgehilfin qualifiziert. Wohnt bei der Mutter.<br />
Vater ist Kläger wegen Unterhalt.<br />
<br />
Während man nun dieses BGH-Urteil sicher als Vater in ähnlicher oder gleicher Situation aus der Tasche zücken kann, so weiß man - zumindest hier - auch, dass Richter bei Frauen eine interessante Form der Beißhemmung bekommen. Plötzlich Verständnis. Plötzlich geht nicht, was sonst einfach durchgedrückt wurde.]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[OLG Braunschweig - Herabstufung bei Mehrbetreuung]]></title>
			<link>https://www.trennungsfaq.com/forum/showthread.php?tid=13843</link>
			<pubDate>Wed, 30 Apr 2025 19:42:53 +0000</pubDate>
			<dc:creator><![CDATA[<a href="https://www.trennungsfaq.com/forum/member.php?action=profile&uid=2870">Nappo</a>]]></dc:creator>
			<guid isPermaLink="false">https://www.trennungsfaq.com/forum/showthread.php?tid=13843</guid>
			<description><![CDATA[Das OLG Braunschweig hat hier vielleicht nicht unbedingt beschlossen, welches vorher nicht bekannt gewesen wäre. Interessant ist aber, dass das OLLG recht deutlich bei der im Beschluss näher bezifferten Mehrbetreuung herunter gestuft hat, nämlich um drei Einkommensgruppen.<br />
Und mal wieder auch interessant, dass erst einmal das Amtsgericht natürlich dem ganzen überhaupt nicht folgte und für Mutti Unterhaltsmaximierung betrieb.<br />
<br />
<a href="https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/062887e6-78e7-4db3-97c5-5576bb2b1fc5" target="_blank" rel="noopener" class="mycode_url">https://voris.wolterskluwer-online.de/br...76bb2b1fc5</a><br />
<br />
Und, wie ich oft sage, wenn man schon Geld in die Hand nimmt, um sich in der Instanz - Amtsgericht - abbügeln zu lassen, kann man auch gleich mal die Beschwerde beim OLG versuchen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Das OLG Braunschweig hat hier vielleicht nicht unbedingt beschlossen, welches vorher nicht bekannt gewesen wäre. Interessant ist aber, dass das OLLG recht deutlich bei der im Beschluss näher bezifferten Mehrbetreuung herunter gestuft hat, nämlich um drei Einkommensgruppen.<br />
Und mal wieder auch interessant, dass erst einmal das Amtsgericht natürlich dem ganzen überhaupt nicht folgte und für Mutti Unterhaltsmaximierung betrieb.<br />
<br />
<a href="https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/062887e6-78e7-4db3-97c5-5576bb2b1fc5" target="_blank" rel="noopener" class="mycode_url">https://voris.wolterskluwer-online.de/br...76bb2b1fc5</a><br />
<br />
Und, wie ich oft sage, wenn man schon Geld in die Hand nimmt, um sich in der Instanz - Amtsgericht - abbügeln zu lassen, kann man auch gleich mal die Beschwerde beim OLG versuchen.]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[OLG München: Verwirkung von Trennungsunterhalt]]></title>
			<link>https://www.trennungsfaq.com/forum/showthread.php?tid=13819</link>
			<pubDate>Mon, 24 Mar 2025 13:26:22 +0000</pubDate>
			<dc:creator><![CDATA[<a href="https://www.trennungsfaq.com/forum/member.php?action=profile&uid=1">p__</a>]]></dc:creator>
			<guid isPermaLink="false">https://www.trennungsfaq.com/forum/showthread.php?tid=13819</guid>
			<description><![CDATA[Beschluss des OLG München vom 22. August 2024 (Az.: 12 UF 265/23 e)<br />
Volltext: <a href="https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2024-N-24998?hl=true" target="_blank" rel="noopener" class="mycode_url">https://www.gesetze-bayern.de/Content/Do...98?hl=true</a><br />
<br />
Die Unbilligkeit beim Trennungsunterhalt wurde bis zur Nichtexistenz ausgehölt. Zahlen muss man immer, egal welchen Mist die abkassierende Exparterin anstellt.<br />
<br />
Hier jedoch gab es einen der seltenen Fälle, in denen es eine Ex überrissen hat. Die Dame gab ihren Beruf bei Heirat auf und war dann 20 Jahre lang kinderlose Hausfrau. Schon vor der Trennung machte sie brutalen Terror gegen den Ehemann einschliesslich Gewalt, z.B. Stiche mit einer Schere in den Hals des Mannes. Und nun, vermutlich auch Dank sehr gut bezahlter Anwälte des Ex - Trennungsunterhalt zahlen muss er trotzdem, aber doch vermindert. Das gibts sonst kaum. Es stellt sich auch die Frage, was man eigentlich anstellen muss, damit der Unterhalt ganz verwirkt ist. Das Amtsgericht anerkannte, dass die Ex folgendes getan hat:<br />
<ul class="mycode_list"><li>dass es in der Nacht vom 22.11.2015 auf den 23.11.2015 zu einem Angriff der Antragstellerin auf den Antragsgegner in der vormaligen gemeinsamen Ehewohnung mit Verletzungsfolgen kam.<br />
</li>
<li>in der Nacht vom 13.04.2016 auf den 14.04.2016 die Antragstellerin auf den Antragsgegner in der vormaligen gemeinsamen Ehewohnung losgegangen sei mit Faustschlägen ins Gesicht und Einstechen einer Schere, in der Folge es erheblichen Schnittverletzungen kam.<br />
</li>
<li>sich diverse „Szenen“ der Antragstellerin gegenüber ihrem Ehemann in Anwesenheit Dritter (zum Beispiel am 17.09.2014 in Anwesenheit der Sekretärin des Antragsgegners und in Hörweite anderer Mitarbeiter, am 22.10.2015 auf dem Tennisplatz bei einem Tennisspiel des Antragsgegners mit einem Mitglied des Aufsichtsrats zugetragen haben, hier auch Schlag durch die Antragstellerin mit den Händen ins Gesicht des Antragsgegners),<br />
</li>
<li>zahlreiche Telefonate der Antragstellerin mit der Sekretärin des Antragsgegners, in denen sie diesen in „Fäkalsprache“ beschimpfte,<br />
</li>
<li>zahlreiche E-Mails mit drohenden und beleidigenden Charakter an den Antragsgegner, wobei der Antragstellerin bewusst gewesen sei, dass die Sekretärin des Antragsgegners diese Nachrichten lesen könne,<br />
</li>
<li>verbaler und körperlicher (Schlag ins Gesicht) Angriff der Antragstellerin auf den Antragsgegner am 15.04.2016 in der Eingangshalle von dessen Arbeitgeber in Anwesenheit der Sekretärin des Antragsgegners und weiterer Mitarbeiter,<br />
</li>
<li>eine Herabwürdigung des Antragsgegners durch die Antragstellerin gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats des Arbeitgebers des Antragsgegners, auch mit möglichen Konsequenzen für die berufliche Tätigkeit des Antragsgegners,<br />
</li>
<li>das Verschicken einer verleumderischen SMS durch die Antragstellerin an das Mitglied des Aufsichtsrats Dr. H. am 28.11.2015 auch mit strafrechtlich und damit für das Arbeitsverhältnis des Antragsgegners relevanten Vorwürfen,<br />
</li>
<li>die Beleidigung des Antragsgegners durch die Antragstellerin gegenüber dem weiteren Vorstandsmitglied Sch. am Telefon,<br />
</li>
<li>die Beleidigung des Antragsgegners durch die Antragstellerin telefonisch gegenüber der Vorstandssekretärin G.,<br />
</li>
<li>beleidigende Aussagen der Antragstellerin über den Antragsgegner am 23.10.2015 gegenüber Arbeitskollegen/Mitarbeitern des Antragsgegners,<br />
</li>
<li>das Auslegen von vertraulichen Unterlagen mit persönlichen Angaben des Antragsgegners in einem Bistro nahe der Arbeitsstelle des Antragsgegners am 24. Mai 2017 in der Absicht, dass diese aufgefunden und die enthaltenen sensiblen Daten Dritten bekannt würden,<br />
</li>
<li>das Senden weiterer zahlreicher E-Mails durch die Antragstellerin an den Antragsgegner gegen dessen erklärten Willen mit herabsetzendem Inhalt, Beschimpfungen und Bedrohungen in der Zeit von Juni 2018 bis 17.07.2018 und Verstoß gegen die hierauf erlassene Anordnung des Gerichts nach den Vorschriften des Gewaltschutzgesetzes vom 20.07.2018 am 30.07.2018.<br />
</li>
</ul>
<br />
Sowas gehört in das Büchlein "Bevor sie heiraten", das jeder Heiratswillige erst zu lesen hat, bevor er die Ehe schliessen darf.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Beschluss des OLG München vom 22. August 2024 (Az.: 12 UF 265/23 e)<br />
Volltext: <a href="https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2024-N-24998?hl=true" target="_blank" rel="noopener" class="mycode_url">https://www.gesetze-bayern.de/Content/Do...98?hl=true</a><br />
<br />
Die Unbilligkeit beim Trennungsunterhalt wurde bis zur Nichtexistenz ausgehölt. Zahlen muss man immer, egal welchen Mist die abkassierende Exparterin anstellt.<br />
<br />
Hier jedoch gab es einen der seltenen Fälle, in denen es eine Ex überrissen hat. Die Dame gab ihren Beruf bei Heirat auf und war dann 20 Jahre lang kinderlose Hausfrau. Schon vor der Trennung machte sie brutalen Terror gegen den Ehemann einschliesslich Gewalt, z.B. Stiche mit einer Schere in den Hals des Mannes. Und nun, vermutlich auch Dank sehr gut bezahlter Anwälte des Ex - Trennungsunterhalt zahlen muss er trotzdem, aber doch vermindert. Das gibts sonst kaum. Es stellt sich auch die Frage, was man eigentlich anstellen muss, damit der Unterhalt ganz verwirkt ist. Das Amtsgericht anerkannte, dass die Ex folgendes getan hat:<br />
<ul class="mycode_list"><li>dass es in der Nacht vom 22.11.2015 auf den 23.11.2015 zu einem Angriff der Antragstellerin auf den Antragsgegner in der vormaligen gemeinsamen Ehewohnung mit Verletzungsfolgen kam.<br />
</li>
<li>in der Nacht vom 13.04.2016 auf den 14.04.2016 die Antragstellerin auf den Antragsgegner in der vormaligen gemeinsamen Ehewohnung losgegangen sei mit Faustschlägen ins Gesicht und Einstechen einer Schere, in der Folge es erheblichen Schnittverletzungen kam.<br />
</li>
<li>sich diverse „Szenen“ der Antragstellerin gegenüber ihrem Ehemann in Anwesenheit Dritter (zum Beispiel am 17.09.2014 in Anwesenheit der Sekretärin des Antragsgegners und in Hörweite anderer Mitarbeiter, am 22.10.2015 auf dem Tennisplatz bei einem Tennisspiel des Antragsgegners mit einem Mitglied des Aufsichtsrats zugetragen haben, hier auch Schlag durch die Antragstellerin mit den Händen ins Gesicht des Antragsgegners),<br />
</li>
<li>zahlreiche Telefonate der Antragstellerin mit der Sekretärin des Antragsgegners, in denen sie diesen in „Fäkalsprache“ beschimpfte,<br />
</li>
<li>zahlreiche E-Mails mit drohenden und beleidigenden Charakter an den Antragsgegner, wobei der Antragstellerin bewusst gewesen sei, dass die Sekretärin des Antragsgegners diese Nachrichten lesen könne,<br />
</li>
<li>verbaler und körperlicher (Schlag ins Gesicht) Angriff der Antragstellerin auf den Antragsgegner am 15.04.2016 in der Eingangshalle von dessen Arbeitgeber in Anwesenheit der Sekretärin des Antragsgegners und weiterer Mitarbeiter,<br />
</li>
<li>eine Herabwürdigung des Antragsgegners durch die Antragstellerin gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats des Arbeitgebers des Antragsgegners, auch mit möglichen Konsequenzen für die berufliche Tätigkeit des Antragsgegners,<br />
</li>
<li>das Verschicken einer verleumderischen SMS durch die Antragstellerin an das Mitglied des Aufsichtsrats Dr. H. am 28.11.2015 auch mit strafrechtlich und damit für das Arbeitsverhältnis des Antragsgegners relevanten Vorwürfen,<br />
</li>
<li>die Beleidigung des Antragsgegners durch die Antragstellerin gegenüber dem weiteren Vorstandsmitglied Sch. am Telefon,<br />
</li>
<li>die Beleidigung des Antragsgegners durch die Antragstellerin telefonisch gegenüber der Vorstandssekretärin G.,<br />
</li>
<li>beleidigende Aussagen der Antragstellerin über den Antragsgegner am 23.10.2015 gegenüber Arbeitskollegen/Mitarbeitern des Antragsgegners,<br />
</li>
<li>das Auslegen von vertraulichen Unterlagen mit persönlichen Angaben des Antragsgegners in einem Bistro nahe der Arbeitsstelle des Antragsgegners am 24. Mai 2017 in der Absicht, dass diese aufgefunden und die enthaltenen sensiblen Daten Dritten bekannt würden,<br />
</li>
<li>das Senden weiterer zahlreicher E-Mails durch die Antragstellerin an den Antragsgegner gegen dessen erklärten Willen mit herabsetzendem Inhalt, Beschimpfungen und Bedrohungen in der Zeit von Juni 2018 bis 17.07.2018 und Verstoß gegen die hierauf erlassene Anordnung des Gerichts nach den Vorschriften des Gewaltschutzgesetzes vom 20.07.2018 am 30.07.2018.<br />
</li>
</ul>
<br />
Sowas gehört in das Büchlein "Bevor sie heiraten", das jeder Heiratswillige erst zu lesen hat, bevor er die Ehe schliessen darf.]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Kosten fuer Vaterschaftstest können aufgeteilt werden]]></title>
			<link>https://www.trennungsfaq.com/forum/showthread.php?tid=13777</link>
			<pubDate>Mon, 03 Feb 2025 12:51:19 +0000</pubDate>
			<dc:creator><![CDATA[<a href="https://www.trennungsfaq.com/forum/member.php?action=profile&uid=1268">kay</a>]]></dc:creator>
			<guid isPermaLink="false">https://www.trennungsfaq.com/forum/showthread.php?tid=13777</guid>
			<description><![CDATA[Habe ich gerade im Luegel gefunden. OLG Frankfurt hat wohl entschieden, dass die Kosten fuer einen gerichtlich veranlassten Vaterschaftstest von beiden Elternteilen zu 50% zu tragen sind. Leider ohne AZ: <a href="https://www.spiegel.de/panorama/justiz/oberlandesgericht-frankfurt-eltern-muessen-kosten-fuer-vaterschaftsfeststellung-teilen-a-320f315d-95b3-4580-b785-bc8b3ab85d21" target="_blank" rel="noopener" class="mycode_url">https://www.spiegel.de/panorama/justiz/o...8b3ab85d21</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Habe ich gerade im Luegel gefunden. OLG Frankfurt hat wohl entschieden, dass die Kosten fuer einen gerichtlich veranlassten Vaterschaftstest von beiden Elternteilen zu 50% zu tragen sind. Leider ohne AZ: <a href="https://www.spiegel.de/panorama/justiz/oberlandesgericht-frankfurt-eltern-muessen-kosten-fuer-vaterschaftsfeststellung-teilen-a-320f315d-95b3-4580-b785-bc8b3ab85d21" target="_blank" rel="noopener" class="mycode_url">https://www.spiegel.de/panorama/justiz/o...8b3ab85d21</a>]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[KG 2.4.2024 zur Auskunftspflicht bei Kindesunterhalt]]></title>
			<link>https://www.trennungsfaq.com/forum/showthread.php?tid=13727</link>
			<pubDate>Fri, 22 Nov 2024 14:32:39 +0000</pubDate>
			<dc:creator><![CDATA[<a href="https://www.trennungsfaq.com/forum/member.php?action=profile&uid=1">p__</a>]]></dc:creator>
			<guid isPermaLink="false">https://www.trennungsfaq.com/forum/showthread.php?tid=13727</guid>
			<description><![CDATA[Kammergericht, Beschluss v. 2.4.2024 – 16 UF 60/23<br />
Volltext: <a href="https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001583398" target="_blank" rel="noopener" class="mycode_url">https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001583398</a><br />
<br />
Immer erfreulich, wenn ein Vater mal eine Kindesunterhaltspflichtige Mutter verklagt, so kommen immer unterhaltsschuldnerfreundliche Beschlüsse zustande, denn der armen Mutter will man natürlich nichts.<br />
<br />
So auch hier. Zwillinge, leben beim Vater. Mutter abgehauen nach Frankreich. Vater verdient mehr und muss deshalb alles alleine bezahlen, die pflichtige Mutter zahlt keinen Kindesunterhalt. Vater klagte auf erneute Auskunft.<br />
<br />
1. Erst gehts um den <span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Streitwert</span> einer Einkommensauskunft. Siehe da, der beträgt nur 20% des strittigen Unterhalts, weil die Auskunft den Anspruch lediglich vorbereiten soll.<br />
2. Steht auch in der faq: Für eine erneute Auskunft nach zwei Jahren gilt das Datum des Schlusses der letzten Tatsachenverhandlung bzw. der entsprechende Zeitpunkt im schriftlichen Verfahren, <span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">nicht jedoch das Datum der Erteilung der Auskunft</span>.<br />
3. Das Verlangen nach einer erneuten Auskunft ist sogar rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB): Weil der Vater viel verdient, die Mutter wenig,  ist die begehrte erneute Auskunft für den Unterhaltsanspruch <span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">nicht erheblich</span>, weil es von vornherein an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen fehlt und deshalb gegen diesen auch kein (Bar-)Unterhaltsanspruch besteht. Der Auskunftsanspruch sei bereits dann erfüllt, wenn die mitgeteilten Daten ausreichend sind, damit der Unterhaltsberechtigte den ihm zukommenden Unterhalt ohne übermäßige Mühe ermitteln kann (bzw. hier: erkennen kann, dass mangels Leistungsfähigkeit kein Unterhaltsanspruch besteht) (vgl. KG, Beschluss vom 9. Februar 2012, a.a.O.).<br />
<br />
Antrag abgewiesen. Ein Beschluss, der schön zitierbar ist, wenn man als Pleitier dauernd mit Auskunftsersuchen genervt wird.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Kammergericht, Beschluss v. 2.4.2024 – 16 UF 60/23<br />
Volltext: <a href="https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001583398" target="_blank" rel="noopener" class="mycode_url">https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001583398</a><br />
<br />
Immer erfreulich, wenn ein Vater mal eine Kindesunterhaltspflichtige Mutter verklagt, so kommen immer unterhaltsschuldnerfreundliche Beschlüsse zustande, denn der armen Mutter will man natürlich nichts.<br />
<br />
So auch hier. Zwillinge, leben beim Vater. Mutter abgehauen nach Frankreich. Vater verdient mehr und muss deshalb alles alleine bezahlen, die pflichtige Mutter zahlt keinen Kindesunterhalt. Vater klagte auf erneute Auskunft.<br />
<br />
1. Erst gehts um den <span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">Streitwert</span> einer Einkommensauskunft. Siehe da, der beträgt nur 20% des strittigen Unterhalts, weil die Auskunft den Anspruch lediglich vorbereiten soll.<br />
2. Steht auch in der faq: Für eine erneute Auskunft nach zwei Jahren gilt das Datum des Schlusses der letzten Tatsachenverhandlung bzw. der entsprechende Zeitpunkt im schriftlichen Verfahren, <span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">nicht jedoch das Datum der Erteilung der Auskunft</span>.<br />
3. Das Verlangen nach einer erneuten Auskunft ist sogar rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB): Weil der Vater viel verdient, die Mutter wenig,  ist die begehrte erneute Auskunft für den Unterhaltsanspruch <span style="font-weight: bold;" class="mycode_b">nicht erheblich</span>, weil es von vornherein an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen fehlt und deshalb gegen diesen auch kein (Bar-)Unterhaltsanspruch besteht. Der Auskunftsanspruch sei bereits dann erfüllt, wenn die mitgeteilten Daten ausreichend sind, damit der Unterhaltsberechtigte den ihm zukommenden Unterhalt ohne übermäßige Mühe ermitteln kann (bzw. hier: erkennen kann, dass mangels Leistungsfähigkeit kein Unterhaltsanspruch besteht) (vgl. KG, Beschluss vom 9. Februar 2012, a.a.O.).<br />
<br />
Antrag abgewiesen. Ein Beschluss, der schön zitierbar ist, wenn man als Pleitier dauernd mit Auskunftsersuchen genervt wird.]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[BFH zu Steuern im Wechselmodell]]></title>
			<link>https://www.trennungsfaq.com/forum/showthread.php?tid=13704</link>
			<pubDate>Thu, 24 Oct 2024 12:03:19 +0000</pubDate>
			<dc:creator><![CDATA[<a href="https://www.trennungsfaq.com/forum/member.php?action=profile&uid=1">p__</a>]]></dc:creator>
			<guid isPermaLink="false">https://www.trennungsfaq.com/forum/showthread.php?tid=13704</guid>
			<description><![CDATA[Urteil vom 10. Juli 2024, III R 1/22. Volltext: <a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202410172/" target="_blank" rel="noopener" class="mycode_url">https://www.bundesfinanzhof.de/de/entsch...202410172/</a><br />
<br />
Die Leitsätze:<br />
<br />
<span style="font-style: italic;" class="mycode_i">1. Kinderbetreuungskosten können nur bei demjenigen steuermindernd als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ‑‑EStG‑‑) berücksichtigt werden, der sie getragen hat.<br />
<br />
2. Die alleinige Zuordnung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende zu lediglich einem Elternteil verstößt auch im Falle des paritätischen Wechselmodells nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.<br />
<br />
3. Bei nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eltern wird im Rahmen der nach § 31 Satz 4 EStG durchzuführenden Günstigerrechnung bei jedem Elternteil der Kindergeldanspruch im Umfang des bei ihm zu berücksichtigenden Kinderfreibetrags angesetzt, unabhängig davon, ob der jeweilige Elternteil die tatsächliche Verfügungsmacht über das Kindergeld erlangt hat.</span><br />
<br />
Der Fall ist satte neun Jahre alt, das Kind wurde unstrittig im Wechselmodell betreut. Der Kläger ist der Vater, er wollten den halben Entlastungsbetrag ujdn die halben Kinderbetreuungkosten (Kindergarten- und Hortgebühren) als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Das alles wurde ihm verweigert. Er klagte und es ging die Instanzen hoch.<br />
<br />
Bei den Betreuungkosten machte er den Fehler, die mit anderen Kosten der Mutter aufzurechnen, was das Gericht nicht anerkannte.<br />
<br />
Es verwundert nicht, dass das Gericht kein Verfassungsproblem darin sieht, sogar im Wechselmodell den Entlastungsbetrag einem Elternteil zuzuschustern. Es vermeint vielmehr, es wäre völlig in Ordnung, wenn der Entlastungsbetrag dorthin geht, wohin auch das Kindergeld geht. Und das war in vorliegendem Fall die Mutter. Eine Aufteilung sei "nicht vorgesehen".]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Urteil vom 10. Juli 2024, III R 1/22. Volltext: <a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202410172/" target="_blank" rel="noopener" class="mycode_url">https://www.bundesfinanzhof.de/de/entsch...202410172/</a><br />
<br />
Die Leitsätze:<br />
<br />
<span style="font-style: italic;" class="mycode_i">1. Kinderbetreuungskosten können nur bei demjenigen steuermindernd als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ‑‑EStG‑‑) berücksichtigt werden, der sie getragen hat.<br />
<br />
2. Die alleinige Zuordnung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende zu lediglich einem Elternteil verstößt auch im Falle des paritätischen Wechselmodells nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.<br />
<br />
3. Bei nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eltern wird im Rahmen der nach § 31 Satz 4 EStG durchzuführenden Günstigerrechnung bei jedem Elternteil der Kindergeldanspruch im Umfang des bei ihm zu berücksichtigenden Kinderfreibetrags angesetzt, unabhängig davon, ob der jeweilige Elternteil die tatsächliche Verfügungsmacht über das Kindergeld erlangt hat.</span><br />
<br />
Der Fall ist satte neun Jahre alt, das Kind wurde unstrittig im Wechselmodell betreut. Der Kläger ist der Vater, er wollten den halben Entlastungsbetrag ujdn die halben Kinderbetreuungkosten (Kindergarten- und Hortgebühren) als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Das alles wurde ihm verweigert. Er klagte und es ging die Instanzen hoch.<br />
<br />
Bei den Betreuungkosten machte er den Fehler, die mit anderen Kosten der Mutter aufzurechnen, was das Gericht nicht anerkannte.<br />
<br />
Es verwundert nicht, dass das Gericht kein Verfassungsproblem darin sieht, sogar im Wechselmodell den Entlastungsbetrag einem Elternteil zuzuschustern. Es vermeint vielmehr, es wäre völlig in Ordnung, wenn der Entlastungsbetrag dorthin geht, wohin auch das Kindergeld geht. Und das war in vorliegendem Fall die Mutter. Eine Aufteilung sei "nicht vorgesehen".]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[BGH vom 15.05.2024: Kind wegadoptiert, Vater draussen vor der Tür]]></title>
			<link>https://www.trennungsfaq.com/forum/showthread.php?tid=13669</link>
			<pubDate>Tue, 10 Sep 2024 19:41:50 +0000</pubDate>
			<dc:creator><![CDATA[<a href="https://www.trennungsfaq.com/forum/member.php?action=profile&uid=1">p__</a>]]></dc:creator>
			<guid isPermaLink="false">https://www.trennungsfaq.com/forum/showthread.php?tid=13669</guid>
			<description><![CDATA[Mutter bekommt Kind, verschweigt Vater, der von nichts weiss. Gibt es zur Adoption frei. Die Einwilligung des leiblichen Vaters wurde dabei für entbehrlich gehalten, weil er und sein Aufenthalt dauernd unbekannt seien (§ 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB).<br />
<br />
Drei Jahre später erfährt der Vater vom Kind und klagt auf Vaterschaftsfestellung, dass er der leiblich Vater sei, dass die Adoption unwirksam sei.<br />
<br />
Die Haßtruppe vom BGH haut mit einem Fusstritt ihn und sämtliche Anträge hinaus. Er habe 1. Nach der Adoption grundsätzlich keinen Anspruch auf gerichtliche Feststellung der (rechtlichen) Vaterschaft 2. Auch keinen isolierten Anspruch auf Feststellung der leiblichen Vaterschaft. 3. Die Adoptiveltern können für das Kind sprechen und alles ablehnen. 4. Im bleiben nur die schwachen und in der Praxis meist nicht realisierbaren Rechte aus §1686a BGB und dem darauf basierenden § 167 a Abs. 2 FamFG. Der wurde auch erst nach Zwang des BVerfG (Verfahren vom 4. Juli 2013) eingeführt gegen den Willen aller politischen Parteien.<br />
<br />
Wirklich erstaunlich, welch riesigen Aufwand Rechtspflege und Politik betreiben, damit der Vater ja nicht Vater ist, sondern zum Störfaktor abgestempelt wird, der nach Kräften zu entrechten ist.<br />
<br />
Volltext Beschluss des BGH vom 15.05.2024 Az. XII ZB 358/22: <a href="https://openjur.de/u/2492016.html" target="_blank" rel="noopener" class="mycode_url">https://openjur.de/u/2492016.html</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[Mutter bekommt Kind, verschweigt Vater, der von nichts weiss. Gibt es zur Adoption frei. Die Einwilligung des leiblichen Vaters wurde dabei für entbehrlich gehalten, weil er und sein Aufenthalt dauernd unbekannt seien (§ 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB).<br />
<br />
Drei Jahre später erfährt der Vater vom Kind und klagt auf Vaterschaftsfestellung, dass er der leiblich Vater sei, dass die Adoption unwirksam sei.<br />
<br />
Die Haßtruppe vom BGH haut mit einem Fusstritt ihn und sämtliche Anträge hinaus. Er habe 1. Nach der Adoption grundsätzlich keinen Anspruch auf gerichtliche Feststellung der (rechtlichen) Vaterschaft 2. Auch keinen isolierten Anspruch auf Feststellung der leiblichen Vaterschaft. 3. Die Adoptiveltern können für das Kind sprechen und alles ablehnen. 4. Im bleiben nur die schwachen und in der Praxis meist nicht realisierbaren Rechte aus §1686a BGB und dem darauf basierenden § 167 a Abs. 2 FamFG. Der wurde auch erst nach Zwang des BVerfG (Verfahren vom 4. Juli 2013) eingeführt gegen den Willen aller politischen Parteien.<br />
<br />
Wirklich erstaunlich, welch riesigen Aufwand Rechtspflege und Politik betreiben, damit der Vater ja nicht Vater ist, sondern zum Störfaktor abgestempelt wird, der nach Kräften zu entrechten ist.<br />
<br />
Volltext Beschluss des BGH vom 15.05.2024 Az. XII ZB 358/22: <a href="https://openjur.de/u/2492016.html" target="_blank" rel="noopener" class="mycode_url">https://openjur.de/u/2492016.html</a>]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[BGH XII ZB 459/23 vom 10.4.24: Unterhalt beim Wechselmodell]]></title>
			<link>https://www.trennungsfaq.com/forum/showthread.php?tid=13612</link>
			<pubDate>Mon, 24 Jun 2024 13:35:37 +0000</pubDate>
			<dc:creator><![CDATA[<a href="https://www.trennungsfaq.com/forum/member.php?action=profile&uid=1">p__</a>]]></dc:creator>
			<guid isPermaLink="false">https://www.trennungsfaq.com/forum/showthread.php?tid=13612</guid>
			<description><![CDATA[BGH Az. XII ZB 459/23 vom 10.4.2024<br />
<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=137766&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" rel="noopener" class="mycode_url">http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...os=0&amp;anz=1</a><br />
<br />
Es geht nicht um Unterhaltshöhen, sondern um die Frage, wer der beiden Eltern im Wechselmodell eigentlich Unterhaltsanteile im Namen des Kindes fordern darf. Bisher hat der BGH den absoluten Wahnsinn (bei Wechselmodellfragen drehen die grundsätzlich komplett hohl) verordnet, dass dann ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist oder erst mal ein Elternteil doich Teilsorgerechtsenzug zu entrechten ist (BGH v. 21.12.2005 - XII ZR 126/03).<br />
<br />
Dieser Wahnsinn ist jetzt zusammnengebrochen, es ging nicht mehr anders - der BGH distanziert sich explizit von sich selbst und erklärt seinen Beschluss von damals für obsolet. Künftig kann jeder Elterteil den Unterhaltsanspruch des Kindes, soweit dieser nach § 1606 BGB gegen den anderen Elternteil gerichtet ist, als gesetzlicher Vertreter des Kindes geltend machen. Und das gilt auch, wenn dieser Elternteil keine gemeinsame Sorge hat.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[BGH Az. XII ZB 459/23 vom 10.4.2024<br />
<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=137766&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" rel="noopener" class="mycode_url">http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...os=0&amp;anz=1</a><br />
<br />
Es geht nicht um Unterhaltshöhen, sondern um die Frage, wer der beiden Eltern im Wechselmodell eigentlich Unterhaltsanteile im Namen des Kindes fordern darf. Bisher hat der BGH den absoluten Wahnsinn (bei Wechselmodellfragen drehen die grundsätzlich komplett hohl) verordnet, dass dann ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist oder erst mal ein Elternteil doich Teilsorgerechtsenzug zu entrechten ist (BGH v. 21.12.2005 - XII ZR 126/03).<br />
<br />
Dieser Wahnsinn ist jetzt zusammnengebrochen, es ging nicht mehr anders - der BGH distanziert sich explizit von sich selbst und erklärt seinen Beschluss von damals für obsolet. Künftig kann jeder Elterteil den Unterhaltsanspruch des Kindes, soweit dieser nach § 1606 BGB gegen den anderen Elternteil gerichtet ist, als gesetzlicher Vertreter des Kindes geltend machen. Und das gilt auch, wenn dieser Elternteil keine gemeinsame Sorge hat.]]></content:encoded>
		</item>
		<item>
			<title><![CDATA[Rentenversicherung - Kindererziehungszeiten - Kinderberücksichtigungszeiten]]></title>
			<link>https://www.trennungsfaq.com/forum/showthread.php?tid=13606</link>
			<pubDate>Mon, 17 Jun 2024 14:34:40 +0000</pubDate>
			<dc:creator><![CDATA[<a href="https://www.trennungsfaq.com/forum/member.php?action=profile&uid=778">i-wahn</a>]]></dc:creator>
			<guid isPermaLink="false">https://www.trennungsfaq.com/forum/showthread.php?tid=13606</guid>
			<description><![CDATA[<a href="https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2024/2024_04_18_B_05_R_10_23_R.html;jsessionid=8BDF9555FB5EC61050B11A9F8B9C1787.internet962" target="_blank" rel="noopener" class="mycode_url">https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verha...nternet962</a><br />
<br />
Die Auffangregelung des § 56 Absatz 2 Satz 9 SGB VI verletzt nicht das Gleichberechtigungsgebot des Artikel 3 Absatz 2 GG. Zwar bewirkt sie eine unmittelbare Benachteiligung des Vaters. Sie ist aber zur Verwirklichung des Gleichstellungsgebots gerechtfertigt. <br />
<br />
Zur Verwirklichung von Gleichstellung ist eine unmittelbare Benachteiligung von Vätern gerechtfertigt! Kann man sich nicht ausdenken ;-)]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<a href="https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2024/2024_04_18_B_05_R_10_23_R.html;jsessionid=8BDF9555FB5EC61050B11A9F8B9C1787.internet962" target="_blank" rel="noopener" class="mycode_url">https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verha...nternet962</a><br />
<br />
Die Auffangregelung des § 56 Absatz 2 Satz 9 SGB VI verletzt nicht das Gleichberechtigungsgebot des Artikel 3 Absatz 2 GG. Zwar bewirkt sie eine unmittelbare Benachteiligung des Vaters. Sie ist aber zur Verwirklichung des Gleichstellungsgebots gerechtfertigt. <br />
<br />
Zur Verwirklichung von Gleichstellung ist eine unmittelbare Benachteiligung von Vätern gerechtfertigt! Kann man sich nicht ausdenken ;-)]]></content:encoded>
		</item>
	</channel>
</rss>