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Bitte um Ratschläge
#51
(18-01-2015, 17:47)Gualterius schrieb: Na bitte, dann winke mal mit der potentiellen "Gefährdetheit" der Zahlungen.
Das bringt nur etwas, wenn die Mutter nicht verhartzt ist. Als Alleinerziehende mit einem Dreijährigen kriegt sie 777 Euro plus die Miete für 65qm warme Wohnung, also, je nach Wohnort, mindestens knapp 1100 Euro. Davon abgezogen wird das Kindergeld von 186 Euro, und das, was sie an Unterhalt kriegt. Was dann übrigt bleibt, zahlt das Jobcenter.
Ihr nichts mehr zu zahlen, bringt gar nichts. Dann kriegt sie nämlich das, was der Vater ihr nicht zahlt, von der Unterhaltsvorschusskasse und dem Jobcenter.
(18-01-2015, 17:53)Anzulo schrieb: Ich wollte eigentlich keine Prozess mit unlauteren Mitteln gewinnen.
Was ist unlauter? Sich mit Kind von dir 180km weit entfernen? Der Mutter die Unterstützung zu verweigern? Falls beides, dann bist du bist mit unlauteren Mitteln entsorgt worden, und siehst seit sechs Monaten zu, wie du mit lauteren Mitteln dagegen nichts erreichst.

Warum tust du das? Willst du Held oder Opfer sein?
Davon haben weder deine Tochter noch du etwas.
Allerdings haben davon andere Väter in gleicher Situation etwas, nämlich ein Beispiel dafür, wie sie es nicht machen sollen.
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#52
180 km sind riesige Entfernung.

Warum ist KM da hin gezogen (Lover/Job/Familie/...)?

Bist Du an deinen jetzigen Wohnort gebunden oder könntest du in die gleiche Stadt ziehen?

Auf Dauer wirst Du die Energieleistung mit den 180 km einfach (viermal die Woche) nicht durchhalten können.
remember
Don´t let the bastards get you down!

and
This machine kills [feminists]! 
(Donovan)
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#53
(18-01-2015, 20:52)CheGuevara schrieb: Auf Dauer wirst Du die Energieleistung mit den 180 km einfach (viermal die Woche) nicht durchhalten können.

Da hast Du vollkommen recht. Am Freitag Abend nach der Arbeit ist schon eine ziemliche Nummer. Abgesehen von den Kosten jetzt noch an zusätzliche Tage in der Woche zu denken ist unrealistisch.
Das Böse triumphiert allein dadurch, dass gute Menschen nichts unternehmen!
Für Gerichte gilt! Kein Kind kein Geld !!!
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#54
Ich denke, Anzulo ist mental noch ganz mit dem Paradigmenwechsel befaßt, damit, die Situation und seine realistischen Möglichkeiten zu akzeptieren. Das ist hart genug.

Im NÄCHSTEN Schritt, wenn er dann soweit ist, können wir ihn bei der Findung einer zuverlässig praktikablen Umgangsregelung behilflich sein.

Allerdings sollte er nicht zu lange warten. Ich kann mir gut vorstellen, daß er noch im laufenden Verfahren den Umgnag mit abfrühstückt. Den ABR-Antrag sollte er mE fallen lassen und NICHT warten, bis des Gericht dazu ablehnend beschließt.    

S.
Geht die Sonne auf im Westen, muss man seinen Kompass testen.
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#55
Wenn das noch geht. So könnte er den jetzigen Zustand gemeinsames ABR retten.
Das Böse triumphiert allein dadurch, dass gute Menschen nichts unternehmen!
Für Gerichte gilt! Kein Kind kein Geld !!!
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#56
Was passiert denn, wenn das Gericht beide ABR-Anträge abschlägig bescheidet? Dann bleibt das Kind da, wo es jetzt ist. Und was passiert, wenn das Gericht das ABR auf die Mutter überträgt? Dann bleibt das Kind auch da, wo es ist! Welchen Sinn würde ein  G r u n d r e c h t s e i n g r i f f  denn da machen? Also, ich sehe das ABR von @Anzulo noch nicht weg.

Es wäre aber wirklich sinnvoll, er zöge seinen Antrag zurück. Denn ausgehend von dem, was er hier geschrieben hat, wird ein Wechsel des Kindes zu ihm mMn z. Z.  nicht erfolgen.
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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#57
Mutter hat gegenläufigen Antrag gestellt auf ABR, da ich lügen würde (was achweislich nicht stimmt)
Selbst wenn ich meinen Antrag zurückziehe, steht immer noch Ihr Antrag.
Habe nochmal Kontakt zum verfahrensbeistand aufgenommen, die ist eigentich sehr symphatish und hat sich auch für mich eingesetzt, versuche Ihr nochmal meine Situation zu schildern. Gleichzeitig hab ich Kontakt zum Kinderschutzbund und zum Jugendamt hier vor Ort aufgenomen. Werde mich um eine fokkusierte Umgangsregelung auch noch während des laufenden Verfahrens kümmern.
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#58
Korrekter wäre der Ausdruck "abändern" gewesen. Beantrage die Beibehaltung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts.
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