28-12-2014, 12:04
(28-12-2014, 11:30)Antragsgegner schrieb: Wo stehtn das? Die DDT ist ausdrücklich nicht endlich und der Auskunftsanspruch im BGB ist auch nicht beschränkt
Sicher. Aber im BGB steht nur, dass Bescheinigungen vom Arbeitgeber vorgelegt werden müssen. Hat der KV keinen Arbeitgeber, dann muss die Antragstellerin schon benennen, was sie haben möchte. So ins Blaue hinein Auskünfte zu verlangen geht nicht und unbegründet schon gleich gar nicht.
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.