03-11-2014, 06:58
(31-10-2014, 19:28)Camper1955 schrieb: Hallo zusammen
Hier
http://openjur.de/u/670314.html
hat das OLG Hamm klar gestellt, dass man keine Leistungsfähigkeit aus ALG II und Nebenjob annehmen darf.
Vonwegen!
Das hat der OLG-Senat aber nicht grundsätzlich so gesehen, sondern in abweichender Rechtsprechung einschränkend betont:
Zitat:Der Senat schließt sich vielmehr der Rechtsprechung des 13. und des 7. Familiensenats im Hause an (OLG Hamm, Urteil vom 28.04.2009, 13 UF 2/09, recherchiert bei juris, 2. Leitsatz und Rn. 37 ff.; Beschluss vom 10.08.2010, 7 WF 93/10, recherchiert bei juris, Rn. 10 ff., 17 f.), wonach § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 SGB II a. F. = § 11 b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 SGB II n. F. nicht die Möglichkeit eines anrechnungsfreien Hinzuverdienstes in Höhe einer bestehenden Unterhaltsverpflichtung neben dem Bezug von Arbeitslosengeld II eröffnet, wenn der Unterhaltsanspruch nicht bereits bei Beginn des Bezugs von Arbeitslosengeld tituliert war.Nicht titulierter Unterhalt soll nicht mit Hilfe des Sozialrechts zu Ansprüchen führen, die dem Staat Geld kosten!
Kein Titel - keine Anrechnung des Unterhalts auf das (sonst aufzustockende) Einkommen.
Dem Unterhaltschuldner kann's egal sein, weil er den konkreten(!) Umständen entsprechend ohnehin nicht leistungsfähig ist.
Aber je nach den Einkommensverhältnissen der KM spart Väterchen Staat Geld.
Denn der ansonsten aufzustockende Unterhalt liegt möglweise über den Sozialleistungen, die die KM kassiert.