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Frage zum Trennungsfaq - gem. Sorge
#1
Habe mir mal alles durchgelesen, was im faq so steht. Ich finde dieses faq hervorragend. Es hat mir ganz wichtige Einschätzungen zu verschiedenen Fragen geboten. Wirklich vielen Dank an dieser Stelle.(Jeder betroffene Vater sollte sich das unbedingt alles zu Gemüte führen ...)

Eine Frage habe ich zu folgendem Satz, bei dem es um die gemeinsame Sorge geht:
"Die Kinder müssen älter sein und sich selbst klar dafür (für die gemeinsame Sorge) aussprechen, dann kann gemäss §1696 BGB vorgegangen werden."

Verstehe ich das richtig, dass die jugendlichen Kinder da so in etwa gefragt werden, was sie davon halten würden, wenn beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht erhalten würden`??

Holt man da quasi von den jugendlichen Kindern das Einverständnis ein? Bitte, könnte mir das jemand mal konkret schildern, wie man sich so eine Befragung und die Gewichtung der gemachten Aussagen vorzustellen hat. Ich dachte immer, die Kinder werden pro forma von wegen UNO- Kinderrechtskonvention befragt, also weil man sie anhören muss.
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#2
Das bezieht sich auf die Situation, wenn dem Vater die elterliche Sorge entzogen wurde und sie sich wieder übertragen lassen will. Das dürfte in der Praxis kaum vorkommen.
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#3
(31-08-2014, 17:30)zeitgenosse schrieb: Verstehe ich das richtig, dass die jugendlichen Kinder da so in etwa gefragt werden, was sie davon halten würden, wenn beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht erhalten würden`??

Es geht darum, die im Gesetz genannten "triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründe" nachzuweisen. Da es darum geht, frühere gerichtliche Beschlüsse oder Vergleiche umzuwerfen ist die Hürde dafür hoch gelegt. So hoch, dass auch die Meinung des Kindes das Gewicht auf pro Anderung verstärken sollte. Sicher gibt es auch Konstellationen, in denen eine andere Meinung des Kindes nicht entscheidungsrelevant wirkt, aber das dürften Fälle in homöopatischen Mengen sein.
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#4
besten Dank euch beiden...
at p : "Sicher gibt es auch Konstellationen, in denen eine andere Meinung des Kindes ...." Was heisst das genau, eine andere Meinung des Kindes? Heisst dies, dass man einem unmündigen Kind die Position einräumt, über dieses juristische Konstrukt "alleinige oder gemeinsame Sorge" mit seiner Meinung den Ausschlag zu geben. Werden die denn da vorher wenigstens belehrt, was alleinige oder gemeinsame Sorge eigentlich bedeutet? Wie muss man sich so eine Befragung konkret vorstellen? Wäre es vielleicht möglich, da mal eine Befragung, die tatsächlich stattgefunden hat, online zu stellen? Das würde mir sehr weiterhelfen. Meinem mir entfremdeten Sohn steht so eine Befragung demnächst nämlich bevor und die Ex triumphiert schon im voraus. Und ich weiss bis heute nicht, was oder wonach da eigentlich gefragt wird. Kann ich mich irgendwie erkenntlich zeigen mit einer Spende oder so ;-) Es ist wirklich dringend.
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#5
Wie p schon ausgeführt hat gibt es bei der Rückübertragung des Sorgerechts strenge Prüfkriterien. Ohne genaueres zu wissen, kann man da wenig sagen. Geht es denn tatsächlich um die Rückübertragung?

Auf jeden Fall gibt es kein festgelegtes Procedere oder konkrete gesetzliche Normen, was die Anhörung eines Kindes innerhalb eines Umgangs- oder Sorgerechtsverfahrens betrifft. Es muss noch nicht einmal ein Protokoll geführt werden. In meinem Fall war sogar die Mutter bei der Anhörung anwesend.
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#6
Eine andere Meinung des Kindes heisst, dass sich das Kind z.B. für den status quo ausspricht, anders wie z.B. dein Antrag auf gemeinsame Sorge oder Alleinsorge fordert. Nun kann es aber sein, dass dieser Meinung kaum Gewicht zugemessen wird, weil z.B. der Richter PAS am Werk oder gewichtige gegenteilige Gründe bei der Mutter sieht.

Ich betone ausdrücklich, dass das keine häufigen Szenarien sein werden, sondern absolute Ausnahmen sein dürften. Das sind reine Glücksfälle, keine berechtigten Hoffnungen.

In der faq steht einfach das häufigste Szenario. Aber strenggenommen ist eine bestimmte Meinung des Kindes nicht Voraussetzung. Sie bildet "nur" ein schweres Gewicht.
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#7
besten Dank an euch beide, an alle hier im Forum

Es geht nicht um eine Rückübertragung.

Das mit dem "schweren Gewicht" und dass es "keine Voraussetzung" bildet habe ich (hoffentlich) verstanden. Zum zweiten Teil meiner Frage, wenn ich noch mal nachfragen darf:

Was ich mir nicht vorstellen kann. Wie sieht so eine Befragung konkret aus? Fragen die zum Beispiel ganz kindgerecht meinen 14- jährigen Sohn:

Hallo Maxel, wie du weisst, hat dein Papi das g e m e i n s a m e S o r g e r e c h t beantragt? Was sagst du denn dazu?

Also, stellen die einem 14-jährigen Jugendlichen, der noch nicht volljährig ist und so einen Begriff wie gemeinsame Sorge wegen fehlender Lebenserfahrung ja noch gar nicht einschätzen kann, solche Fragen? Also bitte, was heisst, die fragen nach der Meinung des Kindes? Ich hoffe, ich konnte mich verständlich machen.
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#8
(31-08-2014, 21:55)zeitgenosse schrieb: Wie sieht so eine Befragung konkret aus?

Das ist Sache des Richters. Es gibt keine vorgefertigten Schemas dafür.
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#9
Ab dem 14. Lebensjahr ist eine Anhörung des Kindes zur "gemeinsamen Sorge" zwingend (vgl. § 159 Abs. 1. S. 1 FamFG). Wenn es zur Anhörung kommt, kann auch ein jüngeres Kind angehört werden (vgl. § 159 Abs. 2 FamFG). Das entscheidet ggfs. der Richter.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#10
Es müsste eigentlich so heißen!

Ab dem 14. Lebensjahr ist die Anhörung des JUGENDLICHEN zwingend....

Weil. Kind ist man ja dem Gesetz nach bis zum Ende des 13. Lebensjahres.

Ok. Da dt. Familienrecht ist ein bisle anders als die Anderen.
Wer Deutschland für kapitalistisch hält, hält auch Kuba für demokratisch. G.W.
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#11
Ich war bei der Scheidung meiner Eltern bei so einer Anhörung.
Also später, als meine Mutter mich plötzlich wollte und großes gerichtliches Tamtam daher einleitete.
Als sie mit ihrem Neuen keine Kinder bekam und der doch unbedingt einen Fußballer wollte.
Genau 14 war ich da.
Das lief damals im Nebenraum des Gerichtes ab.
neuleben
----------------
Nur noch geringe, keine staatliche Rente ? Dann braucht Deutschland auch keine Kinder mehr, BASTA !
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#12
und ?
kannst du dich noch daran erinnern wie die Anhörung bei dir damals ablief ?
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#13
(31-08-2014, 21:55)zeitgenosse schrieb: Also, stellen die einem 14-jährigen Jugendlichen, der noch nicht volljährig ist und so einen Begriff wie gemeinsame Sorge wegen fehlender Lebenserfahrung ja noch gar nicht einschätzen kann, solche Fragen?
Sicher nicht, man kann diesen Begriff auch so erklären, dass ein 14-jähriger das versteht.
Die Frage nach der Meinung des Kindes bzgl. gSR könnte z.B. so aussehen:
"Möchtest Du als Kind, dass zukünftig beide Eltern, also Mama und Papa gemeinsam über wichtige Dinge in Deinem Leben entscheiden dürfen, oder soll das auch weiterhin nur Mama allein tun dürfen. Und wenn ja, warum denn eigentlich ?"
Aber wie schon gesagt, gibt es dafür keinen vorgeschriebenen Fragenkatalog.
Wie und was der Richter fragt, ist allein seine Sache. Er muss auch entscheiden, inwieweit die Aussagen des Kindes nicht möglicherweise von einem Elternteil im Vorfeld der Verhandlung manipuliert wurden. Ein erfahrener Familienrichter merkt so etwas in der Regel.
Und ob der Richter dann tatsächlich unbefangen im Sinne des Kindes oder doch mal wieder im Interesse der Mutter entscheidet, wirst Du erst dann feststellen können.
Mach Dir mal nicht so viel Gedanken über diese Befragung, im Normalfall ist das keine so große Belastung des Kindes, zumindest nicht größer, als der ohnehin vorhandene elterliche Streit.
"Hoffnung ist eben nicht Optimismus, ist nicht Überzeugung, daß etwas gut ausgeht, sondern die Gewißheit, daß etwas Sinn hat - ohne Rücksicht darauf, wie es ausgeht." - Václav Havel
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#14
besten Dank, dann tun sie die Frage an das Kind, was es von dem gS hält wie von Pistachio beschrieben, umformulieren. Das war mir nicht klar, vielen Dank.
Wenn sie so umformuliert befragen, habe ich da auch eigentlich nichts dagegen, ....
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