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Auskunftseruchen und Zahlungsaufforderung
#1
Was wollen die von mir? Ich bin momentan unter H4


Sehr geehrter Herr XXXX,

am 04.07.2014 stellte Frau XXXX für Ihr gemeinsames Kind XXXX, geb. am XX.XX.XXXX beim Landgatsamt XXXXXX, Jugendamt, Unterhaltsangelegenheiten, einen Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder - ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG) vom 23. Juli 1979 (BGBI. I S. 1184), in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBI. I S. 1446).

Ein Unterhaltsanspruch Ihres Kindes geht für den Zeitraum der Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen zusammen mit dem Auskunftsanspruch nach dem § 1605 BGB gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG auf das Land Sachen über, Außerdem werden auch für übergegangene Unterhaltsansprüche im Falle des Verzuges oder bei Rechtshängigkeit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über derm Basiszinssatz, § 288 Abs. 1 BGB, verlangt.

Solange Sie eine fehlende oder geminderte Leistungsfähigkeit nicht nachweisen, gehe ich entsprechend der rechtssprechung des Bundesgerichtshofes von Ihrer vollen Leistungsfähigkeit aus. Die Auskunftserteilung liegt daher in Ihrem eigenen Interesse. Bei Nichteinhaltung der Auskunft ist das Jugendamt berechtigt, Sozialdaten nach den §§ 67 ff. SGB X zu erheben und nach dem UVG-Entbürokratisierungsgesetz ein Kontenabrufverfahren durchzuführen.

Sofern Sie Ihre Leistungsfähigkeit geltend machen möchten, erhalten Sie hiermit Gelegenheit, mir Ihre Einkünfte und Vermögensverhältnisse mitzuteilen und nachzuweisen. Es ist von Ihnen auch darzulegen, dass Sie sich um ausreichendes Einkommen bemüht haben.

Gegenüber Minderjährigen besteht eine erhöhte Leistungspflicht. Das bedeutet, dass alle verfügbaren Mittel zur Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung eingesetzt und alle zumutbaren Maßnahmen unternommen werden müssen, um ein ausreichendes Einkommen zu erzielen. Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes besteht daher auch eine erweiterte Erwerbsobliegenheit zu Tätigkeiten auch unterhalb des Ausbildungsniveaus, Nebenbeschäftigungen und Überstunden. In zumutbaren Grenzen kann sowohl ein Orts- als auch ein Berufswechsel erlangt werden.

Im Falle der Erwerbslosigkeit werden für ernsthafte Erwerbsbemühungen monatlich 20-30 Bewerbungen gefordert.

Können Sie ausreichende bemühungen nicht darlegen, so muss ich bei gegebener Arbeitsfähigkeit ein fiktives Einkommen ansetzen, durch das zumindest der Unterhaltsvorschuss gesichert ist.

Ich bitte Sie den beigefügten Vordruck auszufüllen und mir bis zum 16.07.2014 zurückzusenden.

Der Vordruck entspricht demjenigen, den Sie auch im gerichtlichen Verfahren ausfüllen müssen, wenn Sie Ihre Leistungsfähigkeit und Unterhaltspflicht bestreiten wollen.

Bitte teilen Sie auch mit, wann der Umgang erfolgt bzw. wie oft Sie Ihr Kind in der Regel betreuen.

In Höhe des sich aus der Auskunft ergebenden Kindesunterhaltes werden Sie hiermit beginnend ab 01.07.2014 in Verzug gesetzt.

Sie müssen den Vordruck nicht ausfüllen, wenn Sie Ihre Leistungsfähigkeit zur Unterhaltszahlung in Höhe des derzeitigebn Leistungsbetrages von 133 € (erste Alterstufe, 0-5 Jahre) bzw. 180 € (zweite Altersstufe, 6-11 Jahre) anerkennen. In diesem Fall bitte ich Sie, zur Regelung der Zahlungsmodalitäten einen Termin mit dem Fachbereich Unterhaltsvorschuss zu vereinbaren.

Abschließend weise ich Sie daraufhin, dass ich für den Fall, dass Sie Ihre Leistungsfähigkeit nicht darlegen und beweisen und sich auch nicht zur Zahlung bereit erklären, gegen Sie Antrag auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren vor dem Amtsgericht -Familiengericht- stellen werde. Mit Erteilung der Auskünfte ohne Einschaltung des gerichts ersparen Sie sich zusätzliche Kosten und Mühen.

Die Kosten des Verfahrens haben Sie im Falle der Nichterteilung der erbetenen Auskünfte auch dann zu tragen, wenn Sich nicht unterhaltspflichtig sind oder den Anspruch in diesem Verfahren sofort anerkennen.

------------------------------------------------------------------------
Das Kind (2 Jahre) kann ich sowieso nicht mehr sehen. Die entfernung ist zu weit. 450 Km.

Haßenfuss machen ist wahrscheinlich das beste, um sich was aufzubauen. Wie auch immer. Diesen psychodruck halte ich nicht mehr aus. Und die seite der KM ist sehr stark. Sie hat die notwendige unterstützung von alle Seiten.
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#2
Das ist der übliche Drohbrief der JAs.

Als H4-ler kannst Du den zum abputzen des Allerwertesten verwenden.

Es gibt hier im Forum jede Menge Diskussionen, wie Mann in einem Fall wie dem Deinen verfahren sollte.

Wieso schreibst Du im Unterforum "Internationales Recht"?

(13-07-2014, 21:21)JonDon schrieb: Das Kind (2 Jahre) kann ich sowieso nicht mehr sehen. Die entfernung ist zu weit. 450 Km.

Quatsch!

Das Jobcenter ist verpflichtet, Dir die Kosten für den Besuch Deines Kindes zu erstatten.

Außerdem gibt es mittlerweile fast überall Unterstützung für Väter in solchen Situationen.

Hast Du jemals versucht, überhaupt Umgang zu bekommen?

Simon II
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#3
Einige Dich mit denen auf eine geringe Monatliche Rückzahlung. Die können sonst stress machen.
Das Böse triumphiert allein dadurch, dass gute Menschen nichts unternehmen!
Für Gerichte gilt! Kein Kind kein Geld !!!
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#4
(13-07-2014, 21:21)JonDon schrieb: Bitte teilen Sie auch mit, wann der Umgang erfolgt bzw. wie oft Sie Ihr Kind in der Regel betreuen.

Der Satz ist neu in dem üblichen Brei voller arrogantem Behörden-Dummschwatz.

Bist du denn schon auf dem Sprung ins Ausland, wenn du in "internationales Recht" postest? Wie stellst du dir das vor, wenn du schon im Inland keine wirtschaftliche Perspektive hast? Schreib ihnen was Schönes:

"Liber her Jugentdamd.

den brif habe ich bekomen. abe wass sol ich tun???? versteh Nix. bin auf hards4!! Kan nich zalen. wass raden si mir?

libe grisse

Totalus Pleitinski"
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#5
Das war doch klar - dass die Retourkutsche von der Kimu kommt nach deinem Gerichtsantrag. Hat man dich bei dem Verein nicht darauf vorbereitet?

@zala
Mit "Rückzahlungen" das steht doch gar nicht an. Das macht mehr Angst, als dass es etwas löst. Erstens gibt es noch gar keine Schulden, nur eine Inverzugsetzung und einen fiktiven Schuldunterstellungsversuch seitens der von der Mutter absichtlich in Gang gesetzten UVG-Behörde. Es ist auch noch nicht klar, ob JonDon überhaupt leistungsfähig ist. Ohne (unterstellte) Leistungsfähigkeit gibts keine Schulden.

Also JonDon ....
Als erstes wäre mal die Frage, ob du bereits Umgangsbeschluss/Protokoll beim JC bekannt gegeben hast [Veränderungsmitteilung: du musst jetzt regelmäßig zum Umgangsort] und einen Antrag wegen der Umgangskosten gestellt hast?
Außerdem gibst du die UVG-Schreiben auch gegen Empangsbestätigung beim JC ab [Veränderungsmitteilung: anstehende andere Kostenbelastung ] und fragst die schriftlich, ob du das geforderte Titulieren sollst? Jedenfalls sollen die dich "Beraten", ob du dich verteidigen sollst?

Zweitens hast du nun mehrere Optionen
1. Du ignorierst alles (wie @Simon meint). Dann kriegst du früher oder später einen Titel übergeholfen. Und dann laufen wirklich Schulden auf.
Anschließend kannst du
a) den Titel monatlich bedienen (dazu brauchst du Erwerbseinkommen mind. in Höhe des Titels) Dann kannst du den per §11b..Nr. 7 aufs Erwerbseinkommen anrechnen lassen. Dabei ist egal, ob der Titel über 133 UVG-Höhe ist oder voller Mindestunterhalt oder was auch immer.
b) oder den Abgang machen - und dich immer wieder mit diesen Schulden beschäftigen müssen (mehr oder weniger, je nach Charakter)

oder
2. Du nimmst die Herausforderung an.
- Dann erteilst du möglichst Auskunft mit H4-Bescheid und selektiv den im Bogen gefragten Auskünften (ohne diesen zu verwenden)
- Schreibst möglichst detailiert deine sonstigen Kosten + Miete, wenn über 360€ + Umgangskosten, + usw.auf als Belastungen und beantragst eine entsprechende Erhöhung des Selbstbehaltes und die Berücksichtigung deines sozialrechtlichen Existenzminimums nebst Umgangskosten
- machst die "20-30" Bewerbungen jeden Monat (sie werden das natürlich als "nicht ernsthaft" abqualifizieren)
- machst einen Titel beim Notar o. Jugendamt bei dir über z.b. 33-50€ für 2 Jahre
- und besorgst dir einen Job in dieser Höhe (und dann ans JC...)

Wenn du das konsequent tust, dann steht die UVG vor der Entscheidung, ob sie dich wirklich verklagen oder "es so laufen lassen". Über deine tatsächliche Leistungsfähigkeit entscheidet im Zweifel ein Richter. Mit dieser Vorleistung deinerseits hat er es deutlich schwerer, als wenn du alles ignorierst. Vor allem: Wenn sie es laufen lassen und du keine weiteren dummen Fehler machst (vorallem keine wie auch immer geartete Rückzahlugn, studnung od er so machst), dann wird der UVG zur Ausfallleistung. Du bleist schuldenfrei und JC zahlt dir die Umgangskosten. Dient ja dem Kindeswohl und die Kimus kriegen ja auch alle möglichen Sozialleistungen extra (allerdings ohne den Aufwand, den man als Vater hat).

Zugegeben dieses sozialstaatsoptimierte "Vortanzen des Unterhaltspflichtigen" muss man ein wenig üben. Aber der Vorteil ist, dass du sorum jederzeit auch noch unbeschwert "Auswandern" kannst - umgekehrt ist es optionenärmer.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#6
(13-07-2014, 21:21)JonDon schrieb: Solange Sie eine fehlende oder geminderte Leistungsfähigkeit nicht nachweisen, gehe ich entsprechend der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes von Ihrer vollen Leistungsfähigkeit aus.

Hier steht`s doch klar und deutlich, was du zu tun hast.

Weise nach, dass du nicht leistungsfähig bist, und du hast Ruhe.

Austriake
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#7
(14-07-2014, 02:24)sorglos schrieb: machst einen Titel beim Notar o. Jugendamt bei dir über z.b. 33-50€ für 2 Jahre

Bei Bezug von ALG2 ist auch das nicht finanzierbar. Es ist nur eine (schwache) Karte, um auf psychologischer Ebene die Unterhaltsgiergreifer dazu zu verleitern, lieber die 33-50 EUR zu nehmen wie sich die Mühe einer Klage zu machen. Meist funktioniert es nicht.
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#8
ist sowas Ratsam?

in Ihrem Schreiben wollen Sie Unterhaltsvorschussleistungen und In Verzug Setzung Dokumentieren und durchsetzen. Dies gilt jedoch nicht in meinem Verantwortungsbereich, und akzeptiere Ihre Forderung nicht. Die Kindesmutter hat unter Mitnahme unseres Sohnes XXXX XXXX die Gemeinsame Wohnung gegen meinen Willen verlassen. Anschließende Drohungen die Sie mir ausgesprochen hat wozu ich Unterschreiben musste, zu einem Kitaplatz. Obwohl unser Sohn hier vor Ort einen Kitaplatz sicher gehabt hat. Dass die Kindesmutter die Sache von langer Hand geplant hat ist ebenfalls nicht abzustreiten. „lange vor der Geburt unseres Sohnes“

Die Äußerungen seitens der Kindesmutter „Meine Eltern wünschen sich einen Enkel, haben aber Problem damit das ich so weit weg Wohne“ spricht hier für einen Dummen gefunden zu haben der zu alles ja und Amen sagen soll.

Aus vergangene Schreiben die dem Jugendamt vorliegen geht bereits hervor das ich Finanzielle Schwierigkeiten habe und mittlerweile psychisch belastet bin, ua. von massive Forderungen seitens der Behörden.

Da mittlerweile mir als Vater alle Möglichkeiten genommen wurden seitens des Kindesmütterliche Verhalten, der Einseitigkeit des Jugendamtes, schlage ich vor das Frau Lusche das Alleinige Sorgerecht zu Übertragen. Einen Kontakt unter derartige Bedingungen beabsichtige ich weder zu Kindesmutter noch zum Gemeinsamen Kind.

Kindesrechtlich trete ich somit vom allem ab.
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#9
Zitat:Da mittlerweile mir als Vater alle Möglichkeiten genommen wurden seitens des Kindesmütterliche Verhalten, der Einseitigkeit des Jugendamtes, schlage ich vor das Frau Lusche das Alleinige Sorgerecht zu Übertragen. Einen Kontakt unter derartige Bedingungen beabsichtige ich weder zu Kindesmutter noch zum Gemeinsamen Kind.

Kindesrechtlich trete ich somit vom allem ab.

nun hast du ja endlich einen Grund, dich aus allem auszuklinken. Da hab ich ehrlich gesagt drauf gewartet.
Ehrlich, seit etlichen Postings lese ich nur gekränkte Eitelkeit und "geht nicht, ist nicht, darf nicht".

Du hast Standardumgang bekommen, willst den nicht wahrnehmen, ist dir zuviel. Hast etliche Tipps bekommen, dass du dir die Umgangskosten wiederholen kannst.
Wird ignoriert.

Um was geht es? Um dein Ego oder um Umgang und dein Kind?

mnmm
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#10
(21-07-2014, 18:16)JonDon schrieb: ... seitens des Kindesmütterliche Verhalten, ...
Dein Lamento ist völlig zweckfrei und wirkungsbefreit.

Der Brief kommt vom StaatsbeauftragtenVäterAuspressungsInkassoBüro. Von denen eine menschliche Reaktion zu erwarten, wäre das gleiche, würde man durch freundliche Worte von einer Betonwand ein zartes Erröten erwarten. Mit Moral und Anstand haben die nichts zu tun. Mit Eitelkeit auch nichts.

Die Mutter hat einen Antrag gestellt. Jetzt zahlen die und verfolgen dafür dich. Das ist ihr Auftrag: Müttern Geld hinterher(vor)zuschießen und es beim Vater wiederholen. Alles andere mütterliche Verhalten juckt die ne Bohne.

"Leistungsunfähigkeit" und/oder "erhöhte", aber leider erfolglose "Erwerbsbemühungen" nachweisen, ist das einzige was die wollen und verstehen.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#11
als Antwort gabs.

Ich will den Unterhalt bezahlen, kann aber im Moment nicht da ich selbst keinen Einkommen habe.

Heute ist wieder Brief vom Jugendamt da.

Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhaltes von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse und -ausfalleistungen (UVG) vom 23.07.1979 in der zur Zeit gültigen Fassung

Mitteilung über die Antragstellung auf Unterhaltsvorschussleistung gemäß § 7 Abs. 2 Unterhalts­ vorschussgesetz (UVG) für XXXX XXXX, geboren am xx.xx.xxxx und Aufforderung zur Auskunftserteilung gemäß § 6 Abs. 1 UVG

Sehr geehrter Herr XXXXX ,

am 04.07.2014 stellte Frau XXXXX für Ihr gemeinsames Kind XXXX XXXX , geboren am xx.xx.xxxx beim Landratsamt Landkreis Leipzig , Jugendamt, Unterhaltsange legenheiten , einen Antrag auf Leistungen nach dem UVG, da Sie Ihrer monatlichen Unterhaltspflicht nicht mindestens in Höhe des aktuellen Unterhaltsvorschussbetrages nachkommen. Von der Antragstellung werden Sie hiermit in Kenntnis gesetzt.

Die Leistung wurde ab . . . 2014 in Höhe von . . „00 € bewilligt

Berechnung der Leistung ab 01.07.2014


Mindestunterhalt § 1612 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BGB in der aktuell gültigen Fassung

317 ,00 Euro


Anrechnung von Kindergeld -184 ,00 Euro

Anrnchnung von Unterhcilt des/ r Unterh::ilt:;pflichtigen -00 ,00 Euro

Zahlbetrag durch das Jugendamt 133,00 Euro

Soweit Ihr Kind gegen Sie einen Unterhaltsanspruch für den Ze itraum der Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen hat, geht dieser Anspruch zusammen mit dem Auskunftsanspruch nach § 1605 Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB) gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 UVG auf den Freistaat Sachsen über

Diese Mitteilung bewirkt nach den § 94 Abs. 4 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII), dass Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1613 Abs. 2 Nr. 2 a BGB ab dem Zugang dieser Mitteilung für nach dem UVG geleisteten Unterhalt auch für die Vergangenheit in Anspruch genommen werden und nicht mehr mit befreiender Wirkung an das Kind leisten können , § 7 Abs . 2 Nr. 2 UVG.

Außerdem werden für die übergegangenen Unterhaltsansprüche im Falle des Verzuges oder bei Rechtshängigkeit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz , § 288 Abs. 1 BGB, verlangt. Die Durchsetzung der übergegangenen Ansprüche kann durch Aufrechnungsersuchen bei Finanzämtern

Lohn- und Kontenpfändungen und Abzweigungen bei Agenturen für Arbeit und weitere für Sie kostenintensive Verfahren erwirkt werden .

Zu Überprüfung des möglichen Unterhaltsanspruches Ihres Kindes (vgl. § 1603 Abs. 1 BGB) , bitte ich Sie, Ihre Einkünfte mitzuteilen. Zu dieser Auskunftserteilung sind Sie gemäß § 6 Abs. 1 UVG verpflichtet. Die erhobenen Daten können auf der Grundlage des SGB X und des Sächsischen Datenschutzgesetzes verarbeitet und genutzt werden Wir weisen Sie darauf hin, dass die Auskunftserteilung in Ihrem eigenen Interesse liegt

Nur anhand dieser Auskünfte kann festgestellt werden , ob Sie leistungsfähig und unterhaltspflichtig sind . Solange Sie eine fehlende oder geminderte Leistungsfähigkeit nicht nachweisen , gehe ich von Ihrer vollen Leistungsfähigkeit aus .

Des Weiteren sind Sie verpflichtet , Ihre Arbeitskraft entsprechend Ihren Fähigkeiten in optimaler Weise einzusetzen . Es gehört z u Ihren Obliegenheiten , I hre Leistungsfäh igkeit im vollen Umfang auszunutzen . I nsbesondere sind Sie verpflichtet, sich nachhaltig und ernsthaft um jede Arbeit zu bemühen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) besteht daher auch eine Erwerbsobliegenheit zu Tätigkeiten auch unterhalb des Ausbildungsniveaus , zu Nebenbeschäftigungen CJnd Überstunden sowie in zumutbaren Grenzen die Obliegenheit zum Orts- bzw . Berufswechsel.
Sie haben alle Anstrengungen zu unternehmen, um zumindest so viel zu verdienen , dass Sie unter Wahrung Ihres eigenen Selbstbehaltes den Mindestunterhalt für lhr(e) Kind(er) leisten können.
Dabei reicht die Meldung als Arbeitsloser beim Arbeitsamt nicht aus . Vielmehr sind Sie verpflichtet , sich zusätzlich durch eigene I nitiative um Arbeit zu bemühen. Diese Bemühungen haben Sie als Unterhaltspflichtiger durch Vorlage von 20 bis 30 Bewerbungen pro Monat zu belegen , anderenfalls können Sie s ich nicht auf Ihre eventuell bestehende, fehlende oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit berufen .

Ich bitte Sie deshalb , den beigefügten Vordruck auszufül len und innerhalb von 2 Wochen an das Landratsamt Landkreis Leipzig, Jugendamt , zurüc kzusenden. Der Vordruck entspricht demjenigen , den Sie auch im gerichtlichen Verfahren ausfüllen müssten, wenn Sie Ihre Leistungsfähigkeit und Unterhaltspflicht bestreit en wollen. Die erforderlichen Nachweise auch zur Erwerbsbemühung sind in Kopie beizufügen . Sie müssen den Vordruck nicht ausfüllen , wenn Sie Ihre Leistungsfähigkeit zur Unte rhaltszahlung in Höhe des Mindestunterhaltes in Höhe von derzeit 225 ,00 bzw. 272 ,00 Euro (Zahlbetrag) anerkennen. In diesem Fall bitte ich Sie, zur Regelung der Zahlungsmodalitäten einen Termin mit dem Fachbereich Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt zu vereinbaren .

Abschl ießend wei se ich Sie daraufhin , das s für den Fall, dass Sie die erbetenen A usk ünfte nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erte ilen, innerhalb der gesetzten Frist ein Zwangsgeld gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 i. V . m.
§ 22 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachen (SächsVwVG) in Höhe von 250 ,00 Euro festgesetzt werden kann. Ebenso kann nach dem Entbürokratisierungsgesetz zum UVG ein Kontenabruf erfolgen.
Neben der Festsetzung eines Zwangsgeldes besteht ferner die Möglichkeit , Ihnen ein Bußgeld von bis zu
1.000 ,00 Euro gemäß § 10 Abs. 1 und 2 i. V . m. § 17 A bs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG ) aufzuerlegen



Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse

Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für das Kind XXXX XXXX, geboren am xx. xx .xxxx, xxx/xxxxx/xx/xx


Unterhaltsverpflichteter: Adresse

Telefonnummer:


Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?










.. .....•.•„•.„„•.„„.„„„....

Schulausbildung:
„„„„„„...„„„„„„...„„„„„„..

erlernter Beruf :

Qualifikation:


ausgeübter Beruf: derzeitiger Arbeitgeber:






............................................. ...•...•............................. ...........•...•.......•....•.......................•...................................•.......







.............................. ..•.........• ......................................................................................


Ich verfüge über nachfolgendes Einkommen:
(die entsprechenden Nachweise sind für die letzten zwölf Monate beizufügen)

Arbeitseinkommen (monatlich/ letzte zwölf Belege)

Einkommen aus Gewerbe, freiberuflicher Tätigkeit , Land- und Forstwirtschaft (monatlich)
(Lohnsteuerj ahresausgleich der letzten 3 Jahre)

Arbeitslosengeld (monatlich) Arbeitslosengeld II (monatlich)
Renten, Pensionen aller Art (monatlich) Kindergeld (monatlich)
sonstiges (z. B. Krankengeld , Erziehungsgeld , Miet- und Pachteinnahmen, Wohngeld)
Einkommen aus Vermögen/ Vermögenswerten
Einkommenssteuerbescheid vom letzten Jahr
(Arbeitnehmersteuererstattung)

Angaben zu Ihren Vermögensverhäl tnissen:
Haben Sie Eigentum, Miteigentum, Erbbaurecht , Haus oder Grundstück?
Haben Sie sonstige Vermögenswerte? (z. B. Geld, Schmuck , Aktien, Wertpapiere , Bausparvertrag , Sparbuch , Lebensversicherungen)

Angaben zu Verbindlichkeiten und außergewöhnlichen Belastungen:

Bestehen Zahlungsverpflichtungen ,
Verbindlichkeiten wie Kreditraten und
sonstige eheliche Schulden für Wohnzwecke?

wenn ja, monatliche Rate (Nachweise sind beizufügen)

Haben Sie außergewöhnliche Belastungen , z.B.
Fahrkosten?

wenn ja , welche monatliche Höhe (Nachweise sind beizufügen)
Weitere unterhaltsberech igte Ä-ngetför'Tge des-verpflicnteten:

Ehefrau/Lebensgefährtin Name, Vorname
Geburtsdatum und Ort


Besteht eine häusliche Gemeinschaft? D j(:l
Wenn ja, hat sie eigenes Einkommen?

o nein

(ggf . Art und Höhe)
Wenn nein, Art und Höhe der
Unterhaltsverpflichtung:
•••••••••••••••• •••••••••• ••••••••• •••••••••••••••••••••••••••••••••••


leibliche Kinder , die mit im Haushalt leben (Name , Vorname , Geburtsdatum)

1. 3.


2.
........................•........•......•..•.•..............•.............................................................. ................................................................................

4 .


leibliche Kinder , die außerhalb des Haushaltes leben (Name, Vorname, Geburtsdatum)
(Geburtsurkunden und evtl. bestehende Unterha ltstitel sind vorzulegenl)







Stellungnahme zur Unterhaltszahlung
(Angabe über die Bereitschaft und Höhe der z u le istenden Unterha ltsbeiträge bzw. die Gründe de r Nichtzahlung )





Ich erkläre mein Einverständnis mit der Herausgabe meiner Unterlagen an den Bereich Beistand/Unterhalt des Jugendamtes. (bei Nichtzutreffen streichen , in diesem Fall besteht die Auskunftspflicht neu)

Ich versichere , dass meine Angaben in dieser Erklärung und in den Anlagen vollständig und wahr sind .
Ort, Datum Unterschrift
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#12
ja, was hast du erwartet?

Ach, Herr JonDon, ist okay, dass sie keinen Unterhalt zahlen können, dann müssen Sie natürlich auch nicht?

Dein Kind hat ein Recht auf Umgang mit dir und auf Barunterhalt, mindestens 100% DDT. Also mach Faxen.

Wenn du auf Unterhalt verklagt wirst wird dir als junger, voll im Saft stehender Mann ziemlich sicher ein fiktives Einkommen angerechnet. MMn zu recht.

Ich les hier nur immer: ich kann nicht, ich will nicht, alle doof. Ich erlebe dich nur passiv und jammernd.

hier zum Beispiel:
Zitat:Also Schick ich am besten der KM und dem JA diese Umgangsregelung.

Das Kind ist ca. 30 Km von Leipzig entfernt. Die KM müsste demnach die fahrt nach Leipzig hinnehmen.

Ich würde den Kleine mit meinfernbus.de abholen und zurück bringen.

hast du doch bekommen. die Ex muss dir sogar entgegen kommen, du hast jedes 2te Wochenende....WAS WILLST DU????

und im Übrigen ist die gerichtliche Umgangsregelung bindend...es ist Umgang und JonDon geht nicht hin gibts nun nicht mehr. Das fällt dir auf die Füße.
mmm
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#13
Der Unterschied zum ersten Schreiben:

(22-07-2014, 10:13)JonDon schrieb: Die Leistung wurde ab . . . 2014 in Höhe von . . „00 € bewilligt

Auskunft wollen sie weiter haben.

Deine anderen Überlegungen sind an der Stelle uninteressant.
Das Gute ist in gewissem Sinne trostlos.     Franz Kafka
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#14
Zitat:Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz , § 288 Abs. 1 BGB, verlangt
Ist das neu ?
Daß die jetzt auch noch Zinsen abkassieren, ist ja ein Ding.
neuleben
----------------
Nur noch geringe, keine staatliche Rente ? Dann braucht Deutschland auch keine Kinder mehr, BASTA !
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#15
Ich selbst habe auch meinen Spaß mit Auskunfts- und Zahlungsaufforderungen per e-mail(!), lebe allerdings in TakaTuka Land außerhalb der EU. Mit Drohungen wie Anschreiben Arbeitgeber, Abzweigungen, Pfändungen halten die sich zurück - wie denn auch möglich in TakaTukaLand.

Habe natürlich nicht das Formular ausgefüllt, sondern erst einmal den Arbeitsvertrag in Landessprache (z.b. Arabisch) hingeschickt. Bitte auf Übersetzung (ins Englischr) nachgekommen über einen befreundeten Translator - ohne Gewähr, Zahlendreher inbegriffen.

Die Tanten haben dann den Unterhalt berechnet ... haarsträubend:

- brutto gleich netto genommen
- nicht bedacht, daß es in TakaTuka Land keine funktionierende Sozialversicherung gibt, also alles privat gemacht werden muuß
- behauptet, daß die Lebenshaltungskosten in TakaTukaLand geringer sind (kommt auf den Standpunkt an. Bohnen und Mais sind zwar billliger, aber Transport - kein guter Nahverkehr - Bildung, Sicherheit, Kultur und Freizeit sind dort definitiv teurer). Wie können deutsche Beamten, die nie im Ausland gelebt haben, zu solchen Rückschlüssen kommen?

Schaffen die Tanten vom JA/JC/Gericht es wirklich, den Unterhalt seriös zu berechnen, oder müssen sie dazu einen externen Gutachter oder die Botschaft einschalten? Wie läuft dies normalerweise?
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#16
Bug 
(24-07-2014, 08:33)Mahatu schrieb: Schaffen die Tanten vom JA/JC/Gericht es wirklich, den Unterhalt seriös zu berechnen, oder müssen sie dazu einen externen Gutachter oder die Botschaft einschalten? Wie läuft dies normalerweise?

Es gibt mich noch Smile Leider will von mir niemand mehr etwas wissen,
es ist extremst langweilig geworden

Es gibt ne Unterhaltstabelle mit Multiplikator, wieviel du Unterhalt zahlen muesstest also den Diffbetrag, wenn die ExE nach Land X auswandert.

Andersrum gesehn, wuerd ich sagen, wenn du dann in Land X wohnst hat das dann den Wert von <Multipilkator>. Das ist aber pure Maennerlogik.

Falls du nicht mobil genug bist um mal 1 Jahr im Nachbarland, Timbuktu z.B., dann biete doch einfach mal 5 Euro an, TakaTukaLand ist doch das Land der unbegrentzten Moeglichkeiten. Frag sonst mal einen Eingeborerenen wie mann das macht.
schon gesehn: Bilderburger Endgame http://www.youtube.com/watch?v=x-CrNlilZho
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#17
(24-07-2014, 17:28)Tee-Rak schrieb: Das ist aber pure Maennerlogik.

Falscher Fehler
Zwei Zwillinge

Big Grin
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#18
(24-07-2014, 17:28)Tee-Rak schrieb: Es gibt ne Unterhaltstabelle mit Multiplikator, wieviel du Unterhalt zahlen muesstest also den Diffbetrag, wenn die ExE nach Land X auswandert.

http://anonym.to/?http://www.scheidung-o.../index.php

Link unten, zum herunterladen
schon gesehn: Bilderburger Endgame http://www.youtube.com/watch?v=x-CrNlilZho
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#19
Brief an das Jugendamt

Sehr geehrter Herr Jugendamt,

aus Finanzieller Sicht ist es mir unmöglich gewesen den Umgang wahr zu nehmen. Mittlerweile habe ich einen Arbeitsplatz und bin in der Probezeit.

Da mein Arbeitgeber mir in der Probezeit keinen Urlaub gewährt muss der Umgang mit Frau KM geklärt werden. Sollte ich jedoch gezwungen werden, werde ich meinen Arbeitsplatz aufgeben müssen und somit auch meine Verpflichtungen nicht nachkommen können. Möchte Frau KM dieses, dann sehen wir uns erneut beim Gericht.

Im Übrigen ist es sehr schwierig mit Frau KM Umgangstermine abweichend von dem Gerichtlichen Vergleich zu treffen. So hat Sie den Umgangstermin 22.08 - 24.08 boykottiert und dem Kind das Recht mit seinem Vater nicht ermöglicht, trotz rechtzeitiger Bekanntgabe.

Meine Wenigkeit ist es durchaus bemüht und Interessiert dass ein Regelmäßiger Umgang stattfindet. Frau KM sollte sich daher an meine Aktuelle Berufliche Situation richten und das Recht des Kindes auf Umgang mit seinem Vater wahrnehmen.


Am kommenden Freitag 05.09 – 07.09.2014 wird der Umgang wahrgenommen.


Die Antwort ist Faszinierend. Besonders ziemlich zu ende der e-mail

Sehr geehrter Herr xxxxx,

vielen Dank für Ihre e-mail. Ich bin froh, dass Sie sich in einen neuen Arbeitsverhältnis befinden und sich finanziell in einer Stabilisierungsphase befinden. Weiterhin find ich es gut, dass Sie an einen gelingenden Umgang zu ihrem Kind interessiert sind. Das gibt mir Hoffnung, dass ich mit Ihnen und Frau KM zu einer guten Lösung der Problematik kommen kann.



Als problematisch nehme ich wahr, dass Sie und Frau KM nicht vernünftig die wesentlichen Dinge absprechen und im Sinne von KIND regeln. Weil Sie das Gefühl hatten, dass der Umgang geregelt werden sollte, stellten Sie Antrag beim Familiengericht und erhielten die gewünschte Regelung. Nichts desto trotz klappt das irgendwie nicht. Teilen Sie Frau KM mit, weshalb Umgänge nicht zu Stande kommen? Das wäre wichtig, damit eventuelle Verschiebungen der Umgangstermine stattfinden kann. Und Herr XXXX, eine Vereinbarung bzw. eine Absprache eines Termins ist nicht durch eine Einzelperson festlegbar. Besteht Ihrerseits ein Veränderungswunsch bzgl. eines fest vereinbarten Termins, so ist notwendig, dass sowohl Sie als auch Frau XXXX darin eine Übereinkunft haben. Frau XXXX schilderte mir, dass es im Vorfeld des 22.08. klar unterschiedliche Wünsche bzgl. des Übergabezeitpunktes gab. Festgelegt ist der Zeitpunkt 14:00 Uhr und er ist angepasst auf das Alter des Kindes und geht einher damit, dass KIND Mittagsschlaf macht. Wenn Ihrerseits der Wunsch besteht, dass eine Veränderung des Termins erfolgen soll, so ist das allein nicht verbindlich. Nur in der gemeinsamen Einigkeit ist dies dann verbindlich.



Wie bereits erwähnt, freut es mich, dass Sie eine Arbeitsstelle antreten konnten. Nichts desto trotz ist dies den Umgang mit Kind unterzuordnen. Können Sie Umgangstermine nicht wahrnehmen, ist dies der Kindesmutter auch entsprechend zu begründen. Ein „ich kann nicht, ich meld mich wieder…“ ist nicht hinreichend.


Werdet alle Arbeitslos! Jugendamt sagt es
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#20
Immerhin persönlich formuliert und nicht restlos desinteressiert. Die komplette Totalverarsche, die viele Jugendämter (z.B. JA Stuttgart) pauschal rausrotzen ist es nicht.

Und wie nett, das nicht nur Maximalunterhaltswünsche, sondern auch Umgangswünsche der Mutter eine Rolle spielen :-)
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#21
Aktuel will mich das Jugendamt verdonern zum Unterhaltstitel. Es wird Gedroht das ich zum Örtlichen Jugendamt hingehe und diesen Unterzeichne. Ansonsten wollen Sie Klage erheben.

Als die Trennung vor ca. 1 Jahr war habe ich das Örtliche Jugendamt an meinem Wohnort angerufen und gebeten um eine Beratung. Sie sagten das Sie mich nicht Beraten dürfen. Schlussfolgerung ist daher das ich es auf dem Klageweg ankommen lassen will.

Welche auswirkungen hat es beim Gericht dann alles auszupacken und Hartnäckig zu sein?

1. Mit dem weiten Umzug des Kindes bin ich nicht einverstanden. (ca. 450 km)
2. Habe immer gesagt ich will das Wechselmodel. Max. 50 Km vom Ehemaligen Wohnort entfernt. Ist anwältlich Dokumentiert.
3. Sämtliche Beweise auf dem Tisch hinlegen das KM alles im Vorraus geplannt hat. Das der Jugendamt auf Ihre seite Partei ergreift. Mutter von KM arbeitet im gleichen Haus wie das Jugendamt. Väternwirtschaft!

Und zum Schluss dann den Unterhalt angehen. Also mich nicht ablenken lassen, konsequent alles durch zu ziehen.




 
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#22
@John Don

Du kannst mMn versuchen, das Mitwirken der KM an der Durchführung der Umgangsregelung zu verstärken. Also z. B. klare Regeln treffen, wo sie Dir das Kind zu übergeben hat, sodass für Dich die Fahrerei erträglicher wird. Du musst Dir allerdings klar darüber sein, dass die Regelungen auch Dich verpflichten. Insgesamt gibt es aber wohl ´ne Tendenz, es AE-Muttis leicht zu machen.

Bzgl. der Umgangskosten wäre ja -wie von @raid bzgl. des Unterhalts bereits angsprochen- die Frage zu klären, ob Aufstocken für Dich eine Option ist, ansonsten wäre es einen Versuch wert, ob diese unterhaltsmindernd berücksichtigt werden können.
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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