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Rückübertragung Sorgerecht
#26
(05-06-2014, 18:44)p schrieb: Das hat nichts mit anderen Verfahren zu tun, sondern damit dass der Anwalt gleichzeitg ein Mandat von zwei beteiligten Parteien mit gegenteiligen Interessen hat. Wenn er das volljährige Kind vertritt, muss er Unterhalt von Vater und Mutter einfordern, die er ebenfalls vertritt.

Das ist eben die Frage, ob es sich um dasselbe Verfahren handelt, in dem der Anwalt Mutter und Sohn vertritt. Nach anor-al-mals Darstellung klingt es eher so, als würde der Anwalt die Familie in verschiedenen Verfahren gegen den Vater vertreten:
Zitat:der Anwalt der meine Ex und die Kinder gegen mich vertritt..

@anor-al-mal: Klär uns doch einmal auf: Hat der Anwalt tatsächlich in dem Aufforderungsschreiben an Dich angegeben, dass er Mutter und Sohn vertritt? Oder ist es einfach so, dass der Anwalt die Mutter im Auskunftsverfahren vertritt/vertreten hat und jetzt den Sohn im Unterhaltsverfahren gegen Dich?

Im letztgenannten Fall kann der Anwalt durchaus Euren Sohn vertreten.

Ich meinte auch gar nicht, dass Du sofort den Titel erstellen sollst. Vielmehr würde ich mir auch die Verdienstbescheinigungen der Mutter zeigen lassen. Aber einfach abwarten und gar nichts tun, ist Blödsinn. Damit provozierst Du nur eine Klage.
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#27
Bei einer Prävarikation kommt es nicht darauf an, dass der Anwalt dasselbe Verfahren einmal für die Mutter und gleichzeitig für Sohn führt! Das wäre auch so widersinnig, dass man nicht darüber diskutieren müsste. Nein, es geht um die Vertretung der Mutter und dann um die Vertretung des Sohns:

"Bei der Geltendmachung des Ehegattenunterhalts für die Frau und Unterhalt für volljährige Kinder, die im eigenen Haushalt leben, besteht grundsätzlich ein Interessenkonflikt. In diesem Fall nämlich müssen ab Volljährigkeit der Kinder diese ihre Unterhaltsansprüche anteilig gegen beide Elternteile im eigenen Namen geltend machen. Der (bisher) betreuende Ehegatte muss sich nun anteilig finanziell an dem Unterhalt beteiligen, so dass dem Kind Ansprüche gegen die Mutter zustehen. Hier können verschiedene Probleme im Hinblick auf die Höhe der Unterhaltsleistung des bisher betreuenden Ehegatten entstehen (z. B. bei der Zurechnung fiktiver Einkünfte). In dieser Konstellation besteht die Gefahr einer Interessenkollision, da nicht nur indirekt über die Höhe des Kindesunterhalts Einfluss auf den Ehegattenunterhalt genommen wird, sondern der Rechtsanwalt das volljährige Kind über die Inanspruchnahme des bisher betreuenden Ehegatten aufklären und gegebenenfalls auch durchsetzen muss." Quelle: http://www.rak-stuttgart.de/index.php?id=810

Bitte auch Fallkonstellation 4 lesen.

Schreib ihm, dass er eine strafbare Prävarikation begeht und im übrigen seine Forderungen unbegründet sind. Wieder besseren Wissens fehlt seiner Forderung jede notwendige Grundlage, denn es liegen weder Auskunft und Nachweise zum Einkommen der Mutter noch zur Tätigkeit des unterhaltsfordernden Kindes bei. Das sei aber wesentliche Basis für jede Unterhaltforderung.
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#28
Kann man sich in diesem Falle eigentlich aussuchen, für welches Mandat man ihn rausekelt?

Also wenn er z.B. zusätzlich das Mandat des ältesten Kindes übernimmt, nicht dieses Mandat anfechten, sondern das Ältere der Mutter für das jüngere Kind?
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#29
Logisch ist, dass er das erste Mandat annehmen durfe, das Zweite nicht. Das durfte nicht zustandekommen. Also ist das zweite Mandat unzulässig und zurückzugeben.
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#30
Schade. Smile
Am schönsten hätte ich es gefunden, wenn er sich dadurch für allen Mandate disqualifiziert hätte. :-)
Habe ich aber auch nicht wirklich erwartet.
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#31
(06-06-2014, 11:35)p schrieb: Logisch ist, dass er das erste Mandat annehmen durfe, das Zweite nicht. Das durfte nicht zustandekommen. Also ist das zweite Mandat unzulässig und zurückzugeben.

Nein, so ist es nicht. Wenn ein Interessenskonflikt bestünde, müsste er beide Mandate sofort niederlegen.

Im gegenwärtigen Fall kann ich aber keinen Interessenskonflikt erkennen. Beide der von Dir aufgezeigten Fallkonstellationen sind mit dem aktuellen Fall nicht zu vergleichen: Die Ex macht ihrerseits keine Unterhaltsforderungen gegen anor-al-mal geltend. Der andere Sohn hat seinen Titel, der durch die Unterhaltsforderungen des älteren Sohns nicht beeinträchtigt wird. Wo siehst Du im vorliegenden Fall widerstreitende Interessen?

Aber, wie gesagt, ob tatsächlich widerstreitende Interessen vorliegen könnten, kann man erst beurteilen, wenn uns anor-al-mal sagt, in welchem Verfahren jetzt genau der Anwalt die Mutter vertritt.
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#32
Also zur Aufklärung!

Er vetritt die Exe in Sachen Trennungsunterhalt auch aktuell noch . Zudem ist er in Unterhaltssachen für den jüngsten Sohn zu gange. Er hat auch die Vetretung in einem Auskunftsverfahren zum §1686 das ich gegen die Exe geführt habe und gerade zu meinen Gunsten entschieden wurde .
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#33
(06-06-2014, 16:31)anor-al-mal schrieb: Er vetritt die Exe in Sachen Trennungsunterhalt auch aktuell noch

Das ist eindeutig ein Interessenkonflikt. Parteienverrat, §356 StGB. Zeige ihn an und melde das bei der Anwaltskammer. Hat auch der BGH bestätigt. Die vertretenen Parteien haben gegenläufige Interessen.

Bereits die Weitervertretung einer Volljährigen ohne die Vertretung der Mutter für Trennungsunterhalt ist meist ein Interessenkonflikt.

Die Frage, ob der Rechtsanwalt auch für die Mutter (bzw. den betreuenden Elternteil) Unterhaltsansprüche geltend gemacht hat bzw. aktuell geltend macht, ist für die Frage, ob eine Mandatierung durch das volljährig gewordene Kind zulässig ist, sogar letztlich bedeutungslos. Denn zum einen wird es sicher immer eine entsprechende Beratung des betreuenden Elternteils gegeben haben und zum anderen muss man wohl argumentieren, dass der betreuende Elternteil als gesetzlicher Vertreter nicht nur eine Art Vermittlerfunktion hatte, sondern auch selbst Partei im Sinne von § 356 StGB und § 3 BORA war. Und schließlich hat auch früher schon immer ein originär angelegter Interessengegensatz bestanden, weil z.B. zu prüfen war, ob nicht der betreuende Elternteil wegen seiner erheblich günstigeren wirtschaftlichen Verhältnisse gemäss § 1606 Abs. 3 BGB verpflichtet war, sich am Unterhalt zu beteiligen oder ihn sogar ganz zu leisten. Auch eine Mittellosigkeit des bisher betreuenden Elternteils, die (zunächst) einer Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen diesem gegenüber entgegensteht, ändert an der Einschätzung nichts. Denn zum einen beseitigt die Mittellosigkeit nicht den originären Interessengegensatz und zum anderen können sich finanzielle Verhältnisse rasch ändern.

Noch was: Keine Rücksichtnahme auf diesen Juristen. Wer irgendwo die Möglichkeit hat, diesen Figuren eins reinzuwürgen, sollte das so hart, rücksichtlos und gründlich tun wie nur irgendwie möglich. Da gibt es keine Grenze - die haben diese Figuren auch nicht, wenn sie ihr unehrenhaftes Werk zu unserem und unserer Kinder Schaden verrichten.
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#34
Wenn es so ist wie Du beschrieben hast, mach was p vorgeschlagen hat, zeig den Rechtsverdreher an und melde ihn bei der Anwaltskammer. Ich bin mir sicher hier im Forum kann Dir auch dabei geholfen werden.
Heute: Alter weisser Mann, Klimaleugner, Covidiot. Morgen: Held der Freiheit. Haltet Stand!
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#35
Das wäre schön wenn ich dem einen rein würgen könnte, der geht mir schon 4 Jahre auf den S... . Seine Stellungsnahmen sind immer arrogant und ehrabschneidend.

Also nochmal genau damit ich auf der sicheren Seite bin.
Der Anwalt hat meine Exe in Trennungsunterhalt vertreten dort wurde ein Vergleich geschlossen . Ich habe denn Vergleich aber nicht akzeptiert weil fehlerhaft berechnet wurde .Exe hat vor der Vergleichsverhandlung nicht angegeben das ich gezahlt habe. So kam dann ein Vergleich zustanden auf den ich keinen Einfluss hatte da ich zu der Zeit im Ausland war nach dem ich den Unterhalt nochmal zahlen müsste habe ich aber nicht getan. Nun hat der Exe Ratte eine Pfändung erwirkt gegen die ich eine Vollstreckungsabwehrklage eingereicht habe die aktuell läuft und genau da vertritt er Exe ja auch ich sehe da eindeutig einen Interessenkonflikt.

Ich hoffe ich liege da richtig , weil dann ziehe ich ihm eine rein.
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#36
Du bist immer auf der sicheren Seite. Anzeige und Anwaltskammer ist nichts, was dir Probleme macht wenn etwas nicht durchgeht. Mach das zeitgleich mit einem Schreiben wie oben vorgeschlagen.
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#37
Werde ich tun !!!!Big Grin
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#38
So Strafanzeige ist raus , Beschwerde an Anwaltskammer ist auch raus und der Herr Anwalt bekommt auch PostBig Grin nun bin ich mal auf die Reaktionen gespannt!!Angel
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#39
Es gibt was neues . Bei der Rechtsanwaltskammer ist die Sache in Bearbeitung und zur Strafanzeige habe ich einen Termin zur Anhörung für nächste Woche bekommen.
Zur Vollstreckungsabwehrklage gibt es einen Termin im September ,allerdings habe ich auch eine Einstweilige Anordnung bekommen die die Zwangsvollstreckung ohne Erbringung von Sicherheitsleistungen einstellt Smile.

Zu meinem Schreiben das mein Sohn nun 18 ist und der Anwalt in einem Interressenkonflikt steht hat der Anwalt sich nicht geäußert. Einem Schreiben von ihm ans Gericht zeigt mir aber das er für meinen Volljährigen Sohn ein neues Verfahren beim Familiengericht eingeleitet hat ,nicht genaues weis ich aber noch nicht. Smile
Ich bin ja doch mal gespannt ob das Gericht ihm eine Belehrung dazu gibt.
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#40
Ein Termin zu einer Anhörung ist bereits ein Erfolg, weil so etwas üblicherweise gleich wieder eingestellt wird. Diesmal offenbar nicht. Nimm Unterlagen und Schreiben mit, die mit der Sache zu tun haben und lies dir dir obigen Hinweise nochmal durch, damit du zu den Punkten etwas sagen kannst, die wichtig sind.
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#41
Die Richterin hat in ihrem Beschluss schon geschrieben das meine Klage auf Aussicht auf Erfolg bietet.! Der RA von Exe hat in seiner Erwiderung behauptet meine Kontoauszüge würden nicht beweisen das Exe das Geld auch tatsächlich erhalten hat und sie hätte eigene Kontoauszüge bestellt , ich denke deshalb der Termin .

Eine andere Frage ist was kann den bei dem Verfahren zu Volljährigenunterhalt nun auf mich zukommen ?. Eine Bedürftigkeit meines Sohnes ist mir ja bislang noch nicht belegt worden.
Und wenn der Ra tatsächlich im Interressenkonflikt ist kann dann die Verfahrenseröffnung zurück gewiesen werden ?
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#42
Der Staatsanwalt sieht keinen Interressenkonflikt und hat das Verfahren ein gestellt.!
Die Rechtsanwaltskammer sieht auch keinen Konflikt.!
Wie war das noch mit den Krähen ??
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#43
Ein Skandal, bei einer so eindeutigen Vertretung widerstreitender Interessen. Sieh dir mal Fall 27 an, http://anwaltverein.de/downloads/Anwalts...ternet.pdf - vielleicht kannst du die Autorin auch per eMail fragen, was bei der Ablehnung einer Rüge durch die Anwaltskammer noch für Möglichkeiten bestehen.
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#44
Ich habe da mal eine Frage @p:
In "29" wurde der Interessenkonflikt schlüssig beschrieben. In "44" wurde dies seitens der Staatsanwaltschaft niedergelegt.
Nun, wir kennen ja nicht die Schriftsätze des TO und außerdem nur Fragmente aus dem Fall, aber:

1. Es ist bekannt, dass RA-Kammern sowieso nur Besitzstandswahrung betreiben und einen RA nur rügen, wenn er tagsüber nackt mit brennenden Haaren über die Kreuzung laufen würde. Und selbst dann fände sich eine Ausrede.

2. Ist der Staatsanwalt überhaupt die richtige Adresse gewesen? Kein öffentliches Interesse. Keine strafbare Handlung. Was soll er machen? Den Anwalt einsperren?

Wäre es für den TO nicht einfacher gewesen, einfach den Anwalt begründet ab zu lehnen, den Schriftverkehr mit ihm einzustellen und ihn darauf hinzuweisen, dass man zivilrechtliche Schritte einleitet, so er denn sein Mandat nicht abgibt?

Ich denke, dann träfe doch Kommentar 29 wieder zu?
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#45
Da das StGB in §356 StGB das Strafgesetzbuch ist, ist die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung einer derartigen Gesetzesverletzung zuständig.

Natürlich haben Juristen Narrenfreiheit, Juristen werden sehr zurückhaltend bei anderen Juristen, ausser jemand lässt sich als böse Ausnahme, als Sündenbock plazieren. Dann kann man auch gleich öffentlich beweisen dass Juristen ja gar nicht zurückhaltend mit anderen Juristen umspringen würden. Aber bei gewöhnlicheren, alltäglichen Grenzverletzungen wird die Grenze so butterweich wie wenn sie gar nicht existierte. Prinzip: Sieh über 99% des Mists deiner Kollegen hinweg, echauffiere dich lautstark über das restliche 1%.

Die Beschwerde bei der Rechtsanwaltkammer zielt in eine andere Richtung. Dass die alles abtun, war nicht überraschend. Aber es könnte trotzdem zu einer Nachfrage beim Anwalt führen, der dann von sich aus vorsichtig wird.

Sich bei Parteienverrat zu wehren schadet jedenfalls nicht, es kostet nur das Papier der Beschwerden. Man kann einem ausserdem dann später niemals nachsagen, man hätte doch den Interessenkonflikt des Gegenanwalts gekannt und das bewusst hingenommen, also müsse man das auch akzeptieren. Wer einfach den Kontakt abbricht, wird halt verklagt und kriegt dann fette Rechnungen für Versäumnisurteile. Den Anwalt abzulehnen hat er ja gemacht. Wenn es so einfach wäre, durch eine blosse Ablehnung gegnerische Anwälte rauszukegeln, wäre eh alles erledigt. Deshalb beides: Das Verfahren nicht entgleiten lassen und gleichzeitig die Legitimation des Gegenanwalts angreifen.
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#46
Hier die Antwort des Staatsanwaltes.

Ermittlungsverfahren gegen RA wegen Parteiverrats

Sehr geehrter Herr Anor
in dem oben genannten Verfahren habe ich mit Verfügung vom 16.07.2014 folgende Entscheidung getroffen.

Das ermittlungsverfahren wird gemäß §170 Abs.2 StPO eingestellt


Gründe
Strafbares Verhalten ist angesichts des Anzeigeinhalts sowie der ergänzenden Angabe gegenüber der Polizeiinspektion im Rahmen einer Vernehmung am XXXXXX nicht erkennbar.

Der Tatbestand des Parteiverrats (§ 356StBG) setz voraus , dass der betreffende Rechtsanwalt pflichtwidrig gegenteilige Interressen mehrerer Beteiligter an einer Rechtssache dient. Vorliegend vertritt der Beschuldigte die frühere Ehefrau des Anzeigers sowie dessen zwischenzeitlich volljährigen Sohn im Rahmen eines Unterhaltsstreits. Es ist nicht erkennbar
, inwieweit hier ein Interessengegensatz dieser Parteien besteht, der eine gemeinschaftliche Vertretung ausschließen könnte. Insbesondere ist die Frage, ob- und ggfs. in welcher Höhe- der Anzeiger unterhaltspflichtig ist, auf der Basis des geltenden Unterhaltsrechts rein zivilrechtlich zu prüfen und zu entscheiden.

Soweit der Anzeiger die Befürchtung darüber hinaus äußert, der Beschuldigte könne Manipulationen im Zusammenhang mit den Angaben im Zivilverfahren initiieren, handelt es sich um reine Mutmaßungen, für die keine tragfähigen Belege erkennbar sind.

Etwaige zivilrechtliche Ansprüche werden durch diese Entscheidung nicht berührt.

mit freundlichen Grüßen

Staatsanwalt


Irgendwie habe ich den Eindruck der hat die Anzeige nicht gelesen . Es sind zwei verschiedene Verfahren eines um Trennungsunterhalt und das andere Ausbildungsunterhalt bei ihm liest das sich wie ein gemeinsames Verfahren.
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#47
(25-07-2014, 20:34)anor-al-mal schrieb: Der Tatbestand des Parteiverrats (§ 356StBG) setz voraus , dass der betreffende Rechtsanwalt pflichtwidrig gegenteilige Interressen mehrerer Beteiligter an einer Rechtssache dient. Vorliegend vertritt der Beschuldigte die frühere Ehefrau des Anzeigers sowie dessen zwischenzeitlich volljährigen Sohn im Rahmen eines Unterhaltsstreits. Es ist nicht erkennbar, inwieweit hier ein Interessengegensatz dieser Parteien besteht, der eine gemeinschaftliche Vertretung ausschließen könnte.

Der Interessenkonflikt besteht bereits darin, dass der Sohn Anspruch auf Unterhaltsleistungen der Mutter hat, die die bisher nicht geleistet hat.

Ich würde das als Beschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft schicken, aber vorher von einem professionellen Juristen formulieren lassen -- väterwiderstand.de könnte Hilfestellung leisten.
https://t.me/GenderFukc
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#48
(25-07-2014, 20:34)anor-al-mal schrieb: Vorliegend vertritt der Beschuldigte die frühere Ehefrau des Anzeigers sowie dessen zwischenzeitlich volljährigen Sohn im Rahmen eines Unterhaltsstreits. Es ist nicht erkennbar, inwieweit hier ein Interessengegensatz dieser Parteien besteht, der eine gemeinschaftliche Vertretung ausschließen könnte.

Er bekauptet einfach, dass es nicht erkennbar sei, so kann man natürlich alles behaupten. Vielleicht hättest du eine simple Zeichnung mit den Personen drauf und den Relationen vorlegen sollen, damit er über seinen Textbausteindenkmodus hinauskommt.
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#49
(26-07-2014, 11:34)p schrieb: ...., damit er über seinen Textbausteindenkmodus hinauskommt.
Immer wieder erfrischend, solch ein Wort von @p.

Leider haben nicht nur diese angeblichen Rechtsgelehrten Tongue solch einen Anspruch, nur noch in diesem Modus zu kommunizieren.

Das betrifft alle Bereiche des Öffentlichen Dienstes. Das Thema Dienstleistung ist eh kein Begriff mehr. Diese ist ja schon seit langer Zeit abgeschafft.

Hier in D wird grundätzlich mit Ellbogen gehandhabt. Wo man hinguckt!
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#50
Leb mal in Spanien, dann erscheinen Dir die Behoerden in D wie ein Hort der Flexibilitaet und Dienstleistungsparadies. Ist alles relativ....
Heute: Alter weisser Mann, Klimaleugner, Covidiot. Morgen: Held der Freiheit. Haltet Stand!
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