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Kindesunterhalt aufstocken bei Hartz 4
#1
Hallo,

ist es möglich, den Kindesunterhalt auch bei Hartz 4 aufstocken zu lassen?
Oder geht das nur bei Personen mit Arbeit?

Gruss
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#2
Es besteht keinerlei Anspruch auf Krankengeld oder ALG 1, da selbstständig.
Es wird wohl direkt in Hartz 4 gehen.

Zwei Kinder (8 Jahre und eines kommt dazu.) Daher Mindestunterhalt von ca. 275 plus 225 Euro.
Wie kommst denn darauf, das man ein Einkommen von 350 Euro braucht? Wie ist das in diesem Fall?

Bin selbstständig. Kann daher die 600 Euro nicht zahlen. Bisher habe ich 275 Euro gezahlt. Denke es ist einfacher die Selbstständigkeit aufzugeben, zumal ich depressiv bin.
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#3
Ein Titel existiert im Moment keiner. Wenn ich krank depressiv bin, wird ein Richter überhaupt einen Titel erzeugen?
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#4
@ Raid

Hast Du eine Krankheit die Du empfehlen kannst? 78 Wochen da reicht wohl keine Erkältung oder? Huh
Das Böse triumphiert allein dadurch, dass gute Menschen nichts unternehmen!
Für Gerichte gilt! Kein Kind kein Geld !!!
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#5
(02-05-2014, 11:34)raid schrieb: Oder jemand ist chronisch müde, leidet an einer Schlafkrankheit, und kommt keinen Tag mehr vor 12:00 Uhr aus dem Bett.

Nah das brauch ich nicht mal zu erfinden. Wenn ich frei habe gehe ich meistens nicht vor 5.00 Uhr ins Bett. Da knack ich die 12.00 Uhr locker! Ich schaff sogar noch längerWinkWinkWinkWink
Das Böse triumphiert allein dadurch, dass gute Menschen nichts unternehmen!
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#6
Nach 6 Wochen zahlt doch dann die Krankenkasse den Lohn weiter was passiert dann mit dem Kindesunterhalt der beim Arbeitgeber gepfändet wird? Pfänden die dann bei der Krankenkasse oder müssen sie dann doch wieder bei mir ankommen? Das wäre ja ein sehr schönes Druckmittel wenn noch einmal versucht wird beim Arbeitgeber zu pfänden lass ich mich KrankschreibenSmile
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#7
Wenn ich 500 Euro Unterhalt zahlen muss, muss ich denn mindestens 500 Euro verdienen um aufstocken zu können?
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#8
(02-05-2014, 19:42)Jigsaw schrieb: Wenn ich 500 Euro Unterhalt zahlen muss, muss ich denn mindestens 500 Euro verdienen um aufstocken zu können?
Das geht prinzipiell so:

sB: sozialrechtl. Bedarf
aE: anrechenbares Einkommen = x

sB - aE = x

Ist x > 0, dann deckt Dein Einkommen nicht den Bedarf, dann bist Du bedürftig und der Betrag x wird 'aufgestockt'.

Umgangskosten werden dem Bedarf zugerechnet, titulierte Unterhalte beim Einkommen als NICHT zur Verfügung stehende Mittel berücksichtigt.

Ziemlich cool, was sich der Sozial-Gesetzgeber da ausgedacht hat.Smile

S.
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