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Beschwerde beim OLG wegen GSR sieht nicht vielversprechend aus
#1
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Im letzten Jahr habe ich nach der Novellierung der Gesetzgebung, erstmalig die gemeinsame Sorge für unser nichteheliches Kind beantragt. Ich wohne nicht mit der Mutter zusammen und fahre regelmäßig mehrere hunderte Kilometer, um den Umgang zu ermöglichen.

Die Mutter hatte seit jeher Probleme das Kind mit jemanden anderen zu teilen. Aber mit der Zeit hat sie Umgang zulassen müssen. Nach nun 6 Jahren funktioniert der Umgang ganz gut. Könnte zwar etwas länger sein, gerne auch mit einer Übernachtung, aber bei der Mutter und klaren "Maternal Gatekeeping" Anzeichen, ist es ein sehr schleppender Prozess.

Unterstützung fand ich beim Verfahren beim Amtsgericht durch den VAFK. Durch einen Rechtsanwalt war ich in der ganzen Zeit nicht vertreten. Im Verfahren selbst, hat dann die Mutter mit haarsträubenden Geschichten versucht mich zu diskreditieren. Schnell hatte die "arme alleinerziehende Mutter" Jugendamt und Richterin auf ihrer Seite. Die haben ihr die haarsträubenden Geschichten geglaubt. Äußerungen meinerseits wurden ignoriert, auch wenn diese einige Punkte der Mutter sogar widerlegten.

Wir hielten diese Argumentationsebene nicht für relevant und haben mit der rechtlichen Ebene und den Vorgaben des Gesetzes argumentiert. Richterin und JA sahen aber nur diese "Kaffeeklatschebene". Auch wenn ich 1-2 Punkte widerlegt habe (was die Richterin schlicht und einfach ignoriert hat), so habe ich nicht allem gleich von vorne nach Prozessordnung XXX widersprochen und um richterlichen Hinweis gebeten, auf evtl. relevante Punkte eingehen zu müssen.

Dementsprechend ernüchternd war der Beschluss des AG:
- GSR wird abgelehnt, weil die Kommunikation gestört ist.
- Das die Mutter die Kommunikation über Jahre hinweg boykottiert, spielt keine Rolle. Das ich nachweisliche über nun 6 Jahre die Mutter um Gespräche bitte, auch.
- Die Kosten habe selbstverständlich ich im Ganzen zu tragen (geringstes Problem, aber ärgerlich und in der ersten Instanz auch nicht üblich).

Da die Richterin keine Verfahrensbeistand für das 6 Jahre alte Kind beauftragt hat und wegen anderer Punkte, war die Beschwerde meinerseits beim OLG sicher. Zur Fristwahrung haben wir die Beschwerde nur allgemein formuliert und dies auch in der Beschwerde mind. 3x vermerkt. In der Regel erfolgt dann eine weitere Fristsetzung durch das OLG, bis zu der die endgültige Beschwerdeschrift eingereicht werden muss.

Nun kam diese Tage allerdings nicht die Fristsetzung, sondern gleich ein sog. Hinweisbeschluss des OLG. Das OLG scheint also noch nicht mal meine kurze Beschwerde detailliert gelesen zu haben und hat darauf basierend gleich einen Hinweisbeschluss verfasst (siehe Anhang).

In diesem Hinweisbeschluss wird mir zwar die Möglichkeit zur Reaktion gegeben, aber das OLG glaubt nicht an einen positiven Beschluss. Diesen Beschluss (mit einigen Kommentaren) habe ich dieser Mail angefügt.

Nun weiß ich nicht, wie ich hier weiter vorgehen soll? Vielleicht wisst ihr hier Rat?
- Sollte ich die Beschwerde erst mal vollständig formuliert einreichen und das OLG darauf hinweisen, dass der Beschlusswunsch auf einer vorläufigen Beschwerde (ohne Forderungen) basiert, oder gleich eine Stellungnahme zum Hinweisbeschluss schreiben.
- Macht es noch Sinn, die Anschuldigungen der Mutter zu bestreiten und um richterlichen Hinweis zu bitten, auf was davon ich eingehen soll?
- Ich habe einigen Sachen auf die Schnelle in dem PDF kommentiert. Evtl. könnt ihr hier darauf basierend einige Infos geben, wie ich hier vorgehen kann.

Kann mir jemand von euch einige Tipps geben? Ich bin derzeit am verzweifeln. Für die Antwort habe ich noch nächste Woche Zeit. Am 9.4. wird alles der drei Richterinnen am OLG vorgelegt.

Vielen Dank.

HansWurst
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#2
Wenn ich die Ausführungen des Beschlusse einmal so übernehme, so sind da einige Killer enthalten, wie zum Beispiel sich vor dem Kind zu streiten und sich grundsätzlich wegen jeder Kleinigkeit zu zanken. Wenn dem so sein sollte, ist der Weg für dich (vorerst) zu Ende und du solltest das akzeptieren.
Wenn ich es richtig deute hat das Sorgerecht für dich sowieso eher deklaratorischen Charakter und du solltest dich liebr auf die Ausweitung des Umgangs konzentrieren.
Leider hast du dazu keine Ausführungen gemacht aber auf den ersten Blick ist das ein lohnenderes Ziel.
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#3
Diese gegenseitigen Mitleids- und Sympathiebekundungen helfen uns nicht weiter. Hier wurden nach AktenlageWink gravierende Fehler gemacht, deren Konsequenz der Fragesteller jetzt beklagt.
Die Begründung des OLG ist bis auf ein, zwei Abstriche durchaus plausibel und nachvollziehbar. Wenn der Fragesteller beklagt, dass der Amtsrichter oder die Amtsrichterin vieles unter den Tisch fallen ließ, hätte er an der Stelle Konsequenzen ziehen müssen. Was man beim erkennenden Gericht versäumt, kann man in den nächsten Instanzen nicht ohne Weiteres nachholen.
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#4
Ich halte die Begründung des OLG für eine Ansammlung von falschen Ansichten, die der Gesetzesbegründung ganz klar widersprechen.

Leider hat sich diese Verdrehung in Form von Textbausteinen wie erwartet an den Gerichten schnell durchgesetzt. Dein OLG liegt exakt auf dieser Linie: Sorgerecht nur dann, wenn man es nicht braucht, wenn sowieso Einigkeit herrscht. Ob es konkret dem Kindeswohl widersprechen wird, wenn die gemeinsame Sorge ausgesprochen wird, wird regelwidrig weder geprüft oder gar bewiesen. Stattdessen werden Pauschalannahmen statuiert und die negative Kindeswohlprüfung wird de facto ersetzt durch eine Beweislast für den Vater, der plötzlich Einigkeit in der Erziehung nachweisen muss.

Deshalb kann ich dir nicht raten, den gerichtlichen Weg weiterzuverfolgen. An diesem Gericht wirst du scheitern und nur höhere Kosten "gewinnen". Eine Chance ergibt sich vielleicht wieder irgendwann, wenn das BVerfG wieder Erwarten ein Grundsatzurteil fällt, das die Gesetzesbegründung als Urteil wiederholt. Aber im Moment befindest du dich in einer Sackgasse.
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#5
Den einzigen Angriffspunkt, den ich sehe ist, dass Kommunikation stattfindet. Bestimmte Anforderungen an Art, Umfang oder Qualität der Kommunikation in diesem Sinne, gibt es nach meiner Kenntnis keine.
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#6
(28-03-2014, 22:29)Timo Sassi schrieb: so sind da einige Killer enthalten, wie zum Beispiel sich vor dem Kind zu streiten und sich grundsätzlich wegen jeder Kleinigkeit zu zanken.

Das sind jedenfalls die Ausführungen der Mutter. Das wir uns ständig streiten und vor allem wegen jeder Kleinigkeit, ist so nicht haltbar. Selbstverständlich gab es in den nun 6 Jahren auch mal eine verbal angeregte Diskussion, die gibt es aber auch in jeder Ehe. Wenn 2-3 Auseinandersetzungen in 3-4 Jahren dazu ausreichen, um die gemeinsame Sorge zu verneinen, dann kann praktisch jeder Vater den Antrag auf die gSR in der Schublade lassen.

Die Mutter hat seit jeher ein hohes Aggressionspotenzial. In der Schwangerschaft hat sie regelmäßig (2-3x Woche) "Aggroanfälle" gehabt, in denen sie regelmäßig die Wohnung demolierte und auf mich einschlug. Dabei waren diese Anfälle bereits Stunden vorher vorherzusehen. Gespräche, oder das aus dem Weg gehen, zeigten keine Erfolge. Dieses aggressive Verhalten ging sogar soweit, dass sie das ungeborene Kind im Bauch schlug und der Arzt ihr Psychopharmaka dagegen verschrieb (die sie nicht genommen hat).

Diese aggressive Ebene ist derzeit immernoch spürbar und zeigt sich auch in den Anschuldigungen der Mutter. Dabei bin ich eher der rationale Typ. Streitereien sind etwas was ich nicht will, nur wenn die Mutter sich weigert das Kind vorm Umgang herauszugeben, ohne dass ich den Shitstorm über mich ergehen lassen muss, dann kann ich nichts machen. Die Tochter kriegt das natürlich als Streit mit, auch wenn in diesem Fall nur ein Elternteil streitet.

Tatsächlich hat unsere Tochter bei der Anhörung gesagt, dass die Eltern sich manchmal auch streiten. Eine Unterscheidung nach Häufigkeit und wer da nun streitet, wurde nicht abgefragt. Auch ist der Punkt fragwürdig, dass die Anhörung der damals fünfjährigen Tochter im Beisammensein der Mutter durchgeführt wurde, was meines Wissens auch kritisch zu bewerten ist.
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#7
Umgänge finden derzeit jedes zweite Wochenende für jeweils 7 Stunden statt. In den ersten Jahren waren es aber nur 2-3 Stunden im Monat. Die Mutter sagte, sogar dass es dem Kind nicht zuzumuten wäre, auch am Sonntag (also dem zweiten Tag am Umgangs-WE) mit dem Vater für 2-3 Stunden zu spielen.

Mit den Jahren wurden daraus dann 3-4 Stunden, später auch an zwei Wochenendtagen. Nach 6 Jahren bin ich also nun bei 7 Stunden an jeweils 2 Wochenendtagen (ohne Übernachtung) und das alle zwei Wochen.

Bis Frühjahr letzten Jahres (also bis zum Alter von 5.5 Jahren) wurde der Tochter verboten (so ihre eigene Aussage), in meinen Wagen zu steigen. Dies hatte nichts damit zu tun, dass ich ein schlechter Autofahrer wäre, oder die Tochter entführen würde (auch ein Vorwurf der Mutter!), sondern weil die Mutter bis dahin den Umgang so auch weiterhin bestimmen konnte.

Vorschläge meinerseits diesen oder jenen Spielepark aufzusuchen, wurden in der Regel verneint (auch wenn die Tochter es wollte), weil die Mutter nicht so weit fahren wollte.

Nachdem letzten Jahres unser Kind dann in meinen Wagen steigen durfte, wurden die Umgangsorte mit der Tochter im voraus abgesprochen (ohne den Vater zu involvieren oder im voraus zu informieren). Vorschläge meinerseits wurden dem Kind nicht vermittelt, sodass manchmal die Tochter traurig wurde, zu hören, dass ich eigentlich woanders hin wollte, weil sie es eigentlich auch viel lieber gemacht hätte. In dieser Zeit hat die Mutter unserem Kind verboten mit dem Vater was anderes zu machen resp. woanders hin zu fahren, als ursprünglich von der Mutter vorgegeben.

In meinen Augen ist die ein schwerwiegender Eingriff der Mutter in meine Umgänge und deutet auf die Problem bei der Mutter hin. Dies habe ich bis dato nicht vor Gericht aufgeführt, um nicht eine Problemstelle aufzuzeigen. Sondern nur erwähnt, dass die Umgänge alle 2 Wochen zu je 7 Stunden klappen würden. Da der Zug ja fast abgefahren ist, überlege ich doch aufzuzeigen, wie kontrollsüchtig die Mutter doch ist und wie stark ihr Unwille ist, das Kind mit dem Vater zu teilen.
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#8
Wieso hast du denn den Blödsinn solange mitgemacht bei den Umgängen. Das ist ja totale Schikane.
Beim Umgang gehts mir besser. Habe meine Tochter sehr viel. Fast die Hälfte.
Beim Sorgerecht scheint es bei mir in die gleiche Richtung zu laufen wie bei dir.

Die Beratungsstellen sagen einem sogar ganz dreist ins Gesicht das es ausschließlich von der Wahrnehmung der Mutter abhängt ob es Konflikte gibt oder wie stark diese sind.
Es scheint sich herauszustellen das die Sorgerechtsreform ein totaler Witz ist.

Die Frage ist jetzt für die Väter was zu tun ist damit so ein Schwachsinn sich nicht durchsetzt. Speziell für die die gerade im Antragsverfahren stecken.
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#9
(28-03-2014, 23:13)p schrieb: An diesem Gericht wirst du scheitern und nur höhere Kosten "gewinnen".

Die Frage der Kosten habe ich mir bereits auch gestellt. Ich gehe ohnehin davon aus, dass ich für die ganzen Kosten aufkommen werde, auch wenn ich nachweisen kann, dass die Mutter die Kommunikation boykottiert. Welche zusätzlichen Kosten können mir hier noch auferlegt werden?

Die RAin der Mutter hat bereits in zwei Sätzen formuliert, dass sie auch in dieser Instanz die Mutter verteidigen wird. Gehe ich richtig davon aus, dass diese 2 Sätze ausreichen, damit die RAin den vollen entsprechend dem Streitwert zu fordernden Betrag, verlangen kann?

In meiner Beschwerde zur Fristwahrung habe ich formuliert, dass eine endgültige Beschwerde nachgereicht wird. Nun hat das OLG meinen Beschwerdetext offensichtlich nicht ordentlich gelesen (siehe unten), sodass anstatt einer Terminierung für die endgültige Beschwerde, gleich ein Hinweisbeschluss kommt, basierend auf einer vorläufigen Beschwerde, die nur der Fristwahrung diente. Hiermit hat das Gericht mir doch das Recht genommen, eine ordentliche Beschwerde einzureichen, auf deren basierend dieses entscheiden soll.

Kann ich mit dem Argument eine Fristsetzung für die endgültige Beschwerde erreichen, die ich dann nicht nutze, oder die vorläufige zurückziehe? Dann kann mich doch die RAin der Mutter nicht mit Kosten für ein Verfahren belangen, das beim OLG nicht stattfand? Wobei es mir evtl. doch die 800 € Wert sind, einfach mal in einem letzten Schreiben, Tacheles zu reden, damit JA und AG sieht, was das eigentlich für eine Mutter ist. Auch wenn Gerichte hierfür evtl. nicht die richtige Plattform sind (was die Mutter bisher nicht gekümmert hat).

"In der Familiensache ... wegen elterlicher Sorge
lege ich gegen den Beschluss des Gerichts vom 01/2014, hier eingegangen am 01/2014, mit dem mein Antrag, die elterliche Sorge für unsere Tochter
... auf beide Eltern gemeinsam zu übertragen zurückgewiesen wurde, das Rechtsmittel der BESCHWERDE ein.

Zur Begründung führe ich vorab an:
Der Beschluss hält einer Überprüfung nicht stand.
Das Amtsgericht hat die Bedeutung des im letzten Jahr in Kraft getretenen „Gesetz zur Reform des Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern“ grundsätzlich verkannt.
Anlässlich der Einführung dieses Gesetzes hat der Gesetzgeber selbst ausdrücklich davon gesprochen, dass es sich um ein „neues Leitbild“ handelt (BT-Drs. 17/11048, Seite 12).

Der Gesetzgeber hat sogar konkrete Erwartungen an die Eltern gerichtet, die „aufgerufen sind zu lernen, ihre persönlichen Konflikte, die auf der Paarebene zwischen ihnen bestehen mögen, beiseite zu lassen und um des Wohls ihres Kindes Willen sachlich und, soweit das Kind betroffen ist, konstruktiv miteinander umzugehen. Sie sind mithin gehalten, sich um des Kindes Willen, notfalls unter Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe von außen, um eine angemessene Kommunikation zu bemühen.“ (BT-Drs. 17/11048, Seite 17).

Das Gericht hat aber in seinen Entscheidungsgründen die angebliche mangelnde Kooperationsfähigkeit als gegeben angesehen und die Entscheidung darauf gestützt, ohne die Frage nach Möglichkeiten der Veränderungen in die Überlegungen mit einzubeziehen. Auch hierzu seien die Überlegungen des Gesetzgebers zur Einführung des Gesetzes zitiert: „Nimmt die Mutter eine Blockadehaltung erst im Zusammenhang mit dem Begehren des Vaters, an der Sorge beteiligt zu werden, ein, und gibt es Anhaltspunkte dafür, dass Anlass hierfür vor allem der Wunsch ist, die Alleinentscheidungsbefugnis zu behalten, so wird sich diese Haltung durch eine praktizierte gemeinsame Sorge oftmals auflösen lassen.“ (BT-Drs. 17/11048, Seite 17).

Das Gericht hat im Weiteren zwar konkrete Angelegenheiten der gemeinsamen elterlichen Sorge benannt, aber in der grundsätzlichen Bedeutung gleichwohl auf einen Kommunikationsmangel hingewiesen, der sich möglicherweise auf die sogenannten Angelegenheiten des täglichen Lebens gemäß § 1687 Absatz 1 Satz 2 BGB auswirken könnte, aber nicht auch auf die Regelungen, die Einfluss auf Angelegenheiten haben, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, und deswegen bei dem Bestehen der gemeinsamen elterlichen Sorge auch nur gemeinsam entschieden werden können.

Eine ausführliche Begründung wird folgen."
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#10
(29-03-2014, 12:11)HansWurst schrieb: Die Frage der Kosten habe ich mir bereits auch gestellt. Ich gehe ohnehin davon aus, dass ich für die ganzen Kosten aufkommen werde, auch wenn ich nachweisen kann, dass die Mutter die Kommunikation boykottiert. Welche zusätzlichen Kosten können mir hier noch auferlegt werden?

Na ja, die Kosten der zweiten Instanz. Und zwar auch für die gegnerische Rechtsanwältin.

Zitat:Die RAin der Mutter hat bereits in zwei Sätzen formuliert, dass sie auch in dieser Instanz die Mutter verteidigen wird. Gehe ich richtig davon aus, dass diese 2 Sätze ausreichen, damit die RAin den vollen entsprechend dem Streitwert zu fordernden Betrag, verlangen kann?

Ja

Zitat:In meiner Beschwerde zur Fristwahrung habe ich formuliert, dass eine endgültige Beschwerde nachgereicht wird. Nun hat das OLG meinen Beschwerdetext offensichtlich nicht ordentlich gelesen (siehe unten), sodass anstatt einer Terminierung für die endgültige Beschwerde, gleich ein Hinweisbeschluss kommt, basierend auf einer vorläufigen Beschwerde, die nur der Fristwahrung diente. Hiermit hat das Gericht mir doch das Recht genommen, eine ordentliche Beschwerde einzureichen, auf deren basierend dieses entscheiden soll.

Du hast ja immer noch die Möglichkeit, einen Schriftsatz mit Deinen Argumenten einzureichen. Von daher ist das Gebot des rechtlichen Gehörs nicht verletzt.

Zitat: Dann kann mich doch die RAin der Mutter nicht mit Kosten für ein Verfahren belangen, das beim OLG nicht stattfand?

Doch, denn das Verfahren läuft ja schon. Eine "vorläufige Beschwerde" gibt es ebenso wenig wie "ein bisschen schwanger". Du hast das Beschwerdeverfahren eingeleitet, die gegnerische Anwältin ist bestellt, also alles am Laufen. Jetzt Überlegungen zu den Kosten anzustellen ist etwas verspätet.

Unabhängig davon frage ich mich, ob das gemeinsame Sorgerecht in Deinem Fall so wichtig für Dich ist. Ich an Deiner Stelle hätte mein Geld und meine Energie lieber in ein Umgangsverfahren investiert. Den Zirkus, den Deine Ex beim Umgang aufführt, hätte ich mir nicht so lange bieten lassen.

Eure Tochter ist alt genug, um auch bei Dir übernachten zu können. Und beim Umgang zu den offiziellen Umgangszeiten hat Deine Ex nichts dreinzureden. Das hat mit dem Sorgerecht gar nichts zu tun, das steht Dir allein aus Deinem Recht auf Umgang heraus zu.
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#11
Kannst Du Dir vorstellen, Deine Taktik ein wenig zu drehen? Du wirst heftig dazu provoziert, gegen die Mutter zu argumentieren. Damit kannst Du nur die Gründe bestätigen, die zur Verweigerung der elterlichen Sorge geführt haben. Jetzt würde ich in etwa so argumentieren: Ja, die Kommunikation ist sehr eigen, aber sie funktioniert ja, die Umgänge können stattfinden.Ist nun mal so bei uns. Den Verbesserungsspielraum werden wir in nächster Zeit sicher auch nutzen.
Die Mutter trägt sogar in besonderem Maße zum Gelingen bei, indem sie das Kind sehr gründlich auf die Umgangszeiten einstellt!

Später würde ich in dem Zusammenhang den Dreh machen, dass das nicht mehr dem Alter des Kindes angemessen ist ist und die Mutter sich da heraushalten soll, was beim Umgang gemacht wird. Aber erst mit der ES in der Tasche bzw. nach der Entscheidung darüber.
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#12
Es besteht auch die Möglichkeit das Verfahren abzubrechen und es in nicht allzu ferner Zukunft noch einmal zu versuchen. Natürlich solltest du dann die Fehler, die du beim Amtsgericht gemacht hast, nicht wiederholen.
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#13
Danke für die Info, Theo.

Das mit den Kosten ist schon ärgerlich, aber auch kein Beinbruch. Gerne hätte ich das Geld fürs Kind ausgegeben, als es irgendeinen Juristen in den Rachen zu werfen. Neben der ersten Instanz, werde ich zusätzlich auch die zweite Instanz zahlen müssen. Meines Wissens ist es auch nicht üblich in diesem Bereich, dass in der ersten Instanz der Antragssteller alles zahlen muss, aber soweit ich es mitbekommen habe, wird es gerne von den Amtsrichtern gemacht, um den Leuten den Mut zu nehmen in die zweite Instanz zu gehen.

Warum ich nicht den Umgang gerichtlich habe regeln lassen?
Da gibt es mehrere Gründe:
- Zuerstmal bin ich der Meinung, dass in dem Moment, in dem Juristen involviert werden, beide Parteien verlieren.
- Auch bin ich der Meinung, dass sowas zwei halbwegs intelligente erwachsene Menschen auch ohne juristische Kämpfe klären sollten. Dass dies es ein großer Trugschluss ist, habe ich auch erfahren müssen.
- In den ersten 2 Jahren hat sich die Mutter geweigert die Vaterschaftsanerkennung zu unterzeichnen. Da war ich froh, dass sie überhaupt Zugang erlaubt hat.
- Des Weiteren bin ich in den juristischen Sachen nicht so fit und in den ersten Jahren, waren mir entsprechende Anlaufstellen, wie dieses Forum hier (vielen Dank an p den Admin), nicht bekannt.
- Später habe ich gelesen, dass man beim Antrag auf gSR nicht gleich auch noch Umgang mitverhandeln lassen sollte.

Bottom line: Anfangs war ich zu gutgläubig, naiv und vielleicht auch zu sehr mit dem Schmerz beschäftigt, den jeder erfährt, wenn das Kind einem genommen wird.

(29-03-2014, 15:40)Timo Sassi schrieb: Es besteht auch die Möglichkeit das Verfahren abzubrechen und es in nicht allzu ferner Zukunft noch einmal zu versuchen.

Habe ich diese Option nicht, oder erst dann nach längerer Zeit, wenn das OLG negativ beschließt?
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#14
Es ist völlig absurd Vätern abzuraten sich für die Pflege und Erziehung ihrer Kinder einzusetzen weil es dem Ziel ein gemeinsames Sorgerecht zu erlangen widerspricht.
Ich lasse mich nicht mit der Liebe zu meinem Kind erpressen. Nach dem Motto:"Willst du Sorgerecht, dann verzichte auf eine enge Bindung."
Ich hatte unmissverständlich angegeben das ich nicht auf ein paritätisches Wechselmodell bestehe. Richter antwortete trotzdem das ein Antrag auf gemeinsames Sorgerecht keine Aussicht auf Erfolg hätte würde ich weiterhin auf ein Wechselmodell bestehen.
Aus meiner Sicht ist das Erpressung.
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#15
Die Richter können in den meisten fällen keine richtige Begründung nennen. Als ich den klar gemacht habe das ich keine Ausreden hören möchte blieb dann nur noch Kommunikationsschwierigkeiten übrig. Das ist zwar laut EGMR kein ausreichender Grund aber in meinem Fall war.
Das Böse triumphiert allein dadurch, dass gute Menschen nichts unternehmen!
Für Gerichte gilt! Kein Kind kein Geld !!!
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