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SG Trier, S 4 AS 89/13: Keine Abzweigung für KU bei Erwerbstätigkeit im ALGII-Bezug
#4
(12-03-2014, 20:34)raid schrieb: Hallo Robert,

ich vermute, dass er aufgrund seines SGB-II-Bezugs schlichtweg keinen Grund sah Unterhalt zu bezahlen.

Vermute mal lieber, dass er nicht für 77EUR arbeiten geht.
(12-03-2014, 20:34)raid schrieb: De facto ist er ja auch nicht verpflichtet von dieser Aufstockungsoption Gebrauch zu machen, um schlussendlich Unterhalt bezahlen zu können.

"De facto" ist er es. Die Beistandschaft ist nur zu dämlich es rechtswirksam durchzusetzten.

Die Unterhaltszahlungen werden auch nicht
(12-03-2014, 20:34)raid schrieb: sodann wie gewohnt vom Einkommen abgezogen und der Rest wird aufgestockt.

sondern das bereinigte Einkommen wird dem Bedarf gegenübergestellt, woraus sich die Leistung errechnet.
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RE: SG Trier, S 4 AS 89/13: - von the notorious iglu - 12-03-2014, 20:27

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