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BSG: Berücksichtigung v. Zahlungen auf Unterhaltsrückstände bei ALGII absetzbar?
#1
Ohne mündliche Verhandlung am 20.02.2014 durch das Bundessozialgericht zu entscheiden:

Zitat:- B 14 AS 53/12 R - 1. D., 2. M. ./. Jobcenter Ludwigslust - Parchim

Strittig ist die Höhe des vom beklagten Jobcenter den Klägern zu zahlenden Alg II im Hinblick auf die Berücksichtigung von Zahlungen des Klägers zu 2 auf Unterhaltsrückstände als Absetzbetrag von seinem Erwerbseinkommen (§ 11 Abs 2 Satz 1 Nr 7 SGB II aF, § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 7 SGB II nF).

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-...4&nr=13284

Sollte der Kläger Recht bekommen, sind auch Zahlungen auf aufgelaufene Unterhaltsrückstände bei der Berechnung der Anspruchshöhe auf Arbeitslosengeld II abzugsfähig vom Einkommen des Pflichtigen.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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#2
Link funzt nicht!
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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#3
http://goo.gl/3Cvoeu
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#4
(12-02-2014, 19:57)raid schrieb: Das Jobcenter hat ggf. in der Vergangenheit vorgetragen, dass der Vater pflichtwidrig Unterhalt nicht gezahlt hat. Dies wird für das BSG jedoch nicht von Belang sein, da es um die Grundsätzlichkeit bzgl. der Absetzung rückständigen Unterhalts geht. Und hier ist es nun mal ausschlaggebend, ob rückständiger Unterhalt verschärft oder nicht verschärft gepfändet werden darf.

Insoweit das BSG so entscheidet, wäre das für uns Väter doppelt von Vorteil, weil sie damit verdeutlichen, dass an Unterhalt nur verschärft gepfändet werden darf, was nicht länger als ein Jahr zurückliegt.
auch überjähriger Unterhaltsrückstand unterfällt der privilegierten Pfändung.

§ 850 d Abs. 1 Satz 4 ZPO
Zitat:Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.
Wird das vom JobCenter in der Zwangsvollstreckung behauptet, dann muss der Unterhaltsschuldner das Gegenteil beweisen.
Vätern, denen fiktives Einkommen zugerechnet wurde, wird das nur schwerlich gelingen.
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#5
Du selbst hast ja auf die Privilegierung bei unterjährigen Unterhaltsschulden abgestellt:
Zitat:Und hier ist es nun mal ausschlaggebend, ob rückständiger Unterhalt verschärft oder nicht verschärft gepfändet werden darf.
Also nochmal:
Auch überjährige Unterhaltsschulden sind unter der Voraussetzung des § 850 d Abs. 1 Satz 4 ZPO verschärft pfändbar.

Fazit: Es darf auch bei überjährigen Unterhaltsschulden bis auf das sozialhilferechtliche Minimum gepfändet werden!
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#6
Endlich ist dieser Fall terminiert. Ich warte schon ewig darauf. Bei uns sind mehrere Fälle dieser Art gerichtsanhängig.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#7
Dass das Sozialrecht die unterste Grenze der Inanspruchnahme ist, hat das OLG Hamm inziwschen wohl begriffen.

Es verzichtet selbst auf Teilbeträge aus einem möglich erzielbaren fiktivem Einkommen, wenn kein Titel besteht und auch ein Vollzeitjob den Unterhaltspflichtigen/die Unterhaltspflichtige nicht leistungsfähig machen würde, wie @Antragsgegner hier

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/...40106.html

eingestellt hat.

In diesem Fall darf sich nun die Kindesmutter mit dem Jobcenter rum schlagen. Gut, sie bekommt das Kindergeld und vermutlich noch 180 € UHV. Aber den Rest muss sie erwirtschaften oder eben selbst zum Jobcenter gehen und dort weitere Hilfe nach sozialrechtlichen Grundsätzen beantragen.

Robert Stegmann
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#8
(15-02-2014, 22:51)raid schrieb: Mich wundert, dass in dem Thread hier so wenige mitfiebern.

Tu ich aber. Ohne Dauerkommentare, denn die hätten wenig zusätzlichen Informationensgehalt.
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#9
Tja, wird wohl heute nix:

Zitat:Die Urteile, die ohne mündliche Verhandlung ergehen, werden nicht in der Sitzung verkündet. Sofern die Ergebnisse von allgemeinem Interesse sind, erscheint ein Nachtrag zum Terminbericht nach Zustellung der Urteile an die Beteiligten.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-...4&nr=13304

@raid
Da aber bei dir doch auch "potentielle KU-Schulden" aus UVG Leistungen bestehen könnten (?) könntest du deinen Anwalt bitten, das Urteil anzufordern....
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#10
(20-02-2014, 15:01)sorglos schrieb: @raid
Da aber bei dir doch auch "potentielle KU-Schulden" aus UVG Leistungen bestehen könnten (?) könntest du deinen Anwalt bitten, das Urteil anzufordern....


Geht das nur mit Anwalt?

Robert Stegmann
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#11
@Camper
Nein, kann jeder. Aber ist kostenpflichtig. https://www.bsg.bund.de/DE/06_Versand_vo...6.2_cid323
Anwälte haben jedoch oft schon "Urteils-Abos" üder diverse Dienste - evtl. bekommt er das da wesentlich leichter (und hat eine Motivation, wenn es in lfd. Verfahren verwendbar sein könnte).
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#12
(21-02-2014, 13:42)raid schrieb: Wer kann jetzt endlich mal was sagen, wie das Urteil ausgegangen ist??

Bis die Entscheidung geschrieben und den Klägern zugestellt worden ist, dürften ein paar Wochen vergehen.

Aber ich bleibe dran.

Robert Stegmann
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#13
(03-04-2014, 18:12)raid schrieb: ..die sensationelle Antwort vom Jugendamt:
Da bin ich bestimmt schneller als dein Jugendamt.

--> wir haben es noch am Tage der Entscheidung bestellt. Ich stelle es dann ein, wenns bei uns da ist.
Nebenbei hat in einem laufenden Verfahren, wo wir das einbeziehen wollen, das Sozialgericht hier schon mal Fristverlängerung zur Erwiderung gegeben bis Mitte Mai. Ich denke, die können die Versendegeschwindigkeit des BSG schon einschätzen.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#14
(15-04-2014, 16:58)raid schrieb: Obschon ich aufstocke, machte ich dennoch wegen der 1.500 rückständigen Euronen brav meinen Lohnsteuerjahresausgleich, infolge mein kleines Guthaben in Höhe von 75 Euro umgehend von der Vorschusskasse eingezogen respektive vom Finanzamt an diese weitergeleitet wurde. Da mir dieses Geld nie zugeflossen ist, kann es mir natürlich auch nicht vom Jobcenter angerechnet werden.

Ist nicht mehr ganz so spektakulär. Wurde auch schon am 12.06.13 vom BSG abgefrühstückt. Ich habe meine Lohnsteuererstattung auch jedes Jahr immer vor Beginn der Wohlverhaltensperiode in der Insolvenz versenken müssen und das gab nie Theater mit der GruSi. Das sind eben keine bereiten Mittel, wenn die weggepfändet werden.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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#15
(04-04-2014, 00:39)sorglos schrieb:
(03-04-2014, 18:12)raid schrieb: ..die sensationelle Antwort vom Jugendamt:
Da bin ich bestimmt schneller als dein Jugendamt.
Siehste. Tongue

Also das Urteil liegt mir als PDF vor.

Leider (aber von der Systematik erwartbar) stärkt es nicht die "Unterhaltsüberleitung" durch die Aufstocker.

Sinngemäß: nur laufender Unterhalt, der einen laufenden Bedarf eines Kindes deckt und aus laufendem Erwerbseinkommen gezahlt wird, kann abgesetzt werden.

Herausgegriffen:
Zitat:RdNr 22
b) Außerdem sind - unstreitig - die laufenden Unterhaltszahlungen von 269 Euro pro Monat abzusetzen (vgl § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 7 SGB II aF), weil es sich um eine Zahlung auf eine entsprechende titulierte Forderung handelt.
RdNr 23
c) Die Zahlung des Klägers in Höhe von weiteren 150 Euro auf Rückstände aus ebenfalls titulierten Unterhaltsforderungen ihm gegenüber aus der Vergangenheit ist jedoch - entgegen dem Urteil des LSG - nicht als Absetzbetrag von seinem Erwerbseinkommen zu berücksichtigen.
Quelle: B 14 AS 53/12 R
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#16
Nachtrag:

Das Urteil ist auch schon online.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-...s=6&anz=17

Da ist es ja eher ein Witz, wenn das Gericht, nach expliziter kostenpflichtiger Anforderung nachfolgendes schreibt:

Zitat:Sehr geehrter Herr XXXX,

die gewünschte Entscheidung wird Ihnen als Anhang zu dieser E-Mail zur Verfügung gestellt. Die Entscheidung ist unter folgendem Dateinamen gespeichert:

B 14 AS 53/12 R

Gemäß § 4 (1) Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) in Verbindung mit Nr. 2000 der Anlage zu § 4 (1) JVKostG - Kostenverzeichnis - ist für jede in elektronischer Form überlassene Entscheidung eine Dokumentenpauschale i. H. v. 1,50 €, insgesamt höchstens 5,00 € für alle in einer E-Mail übermittelten Entscheidungen zu erheben:

1 Entscheidung (Datei) 1,50 EUR

Da die aktuelle Rechnungssumme weniger als 5,00 € (Kleinbetrag) beträgt, wird dieser Betrag vorläufig nicht in Rechnung gestellt. Der Betrag wird dann fällig, wenn durch die Anforderung weiterer Entscheidungen in diesem Kalenderjahr in der Summe die Kleinbetragsgrenze von 5,00 € erreicht wird.

Mit freundlichen Grüßen
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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