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§ 1579 BGB - Verwirkung
#1
Hallo an alle,

gibt es hier jemanden, der erfolgreich die Verwirkung von Unterhaltsansprüchen nach § 1579 BGB durchgesetzt hat?

Wenn Exe das Gericht nachweislich getäuscht hat, genügt das oder muss parallel Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft gestellt werden, um der Sache den nötigen "Nachdruck" zu verleihen?

Gibt es eigene Erfahrungsberichte?

In meinem Fall täuscht Exe seit Jahren Krankheit und Arbeitsunfähigkeit vor; bislang hat sie eher durch passives Verschweigen von Nebeneinkünften das Gericht getäuscht. Seit gestern aber habe ich den Beweis, dass sie das Gericht aktiv belogen hat hinsichtlich einer weiteren Nebentätigkeit und Einkünften. Von dem lila Pudel von Familienrichter, der meine Scheidung bearbeitet, kann ich nicht erwarten dass er was tut. Er macht jetzt schon akrobatische Rückgratverbiegungen, um meiner Exe irgendwie doch noch zu unbefristetem nachehelichem Unterhalt zu verhelfen - aktuell lässt er ein bereits erstelltes Gutachten noch mal machen, weil das Ergebis des Gutachtens nicht in seinem Sinne war.

Soll ich meine Anwältin beauftragen, bei der Staatsanwaltschaft Strafantrag wegen Prozeßbetrugs zu stellen?

Austriake
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#2
Ja, wir. Eines unserer wenigen echten Erfolgserlebnisse, allerdings mussten wir dafür nicht (direkt) vor Gericht.
Betraf in unserem Fall Abs. 2.
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#3
Wie man an Pt.8 ablesen kann:
Zitat:Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, ..., weil
...
8. ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.

sind die Voraussetzungen ziemlich weitläufig gefasst. Allerdings muss eine Voraussetzung schon offensichtlich sein, damit sie auch angewendet wird. Die Behauptung des Beklagten reicht nicht. Und wenn Kinder im Spiel sind, sind die Grenzen noch enger.

Bzgl. strafbaren Vergehens des Begünstigten gegenüber dem Verpflichtetem (Pt.3), muss sich generell ein Richter zwar seine eigene Meinung bilden, aber erfahrungsgemäß (zumindest meine Erfahrung) muss die Tat schon erheblich sein, von der Staatsanwaltschaft verfolgt werden mit positivem Ausgang und nicht erhebliche andere Interessen, wie das Kindeswohl, dem entgegen stehen.

Mit anderen Worten - wenn die Ex die Eheringe verschwinden lässt (also klaut), und zusätzlich noch das Konto plündert und einen mit einem falschen Gewalt- oder Missbrauchsvorwurf aus der Wohnung kickt, ist das zwar bedauerlich, jedoch wird sich idR. nicht einmal ein Staatsanwalt die Mühe machen dem nachzugehen. Der Familienrichter hat dann wieder eine ganz andere Perspektive und sieht nur das Kindeswohl ...
https://t.me/GenderFukc
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#4
Kinder spielen keine Rolle (mehr). Das jüngste Kind wird im November volljährig.

Exe verlangt nachehelichen Unterhalt wegen Bedürftigkeit, diese sei entstanden aus Arbeitslosigkeit (selbst mutwillig herbeigeführt) und Erwerbsufähigkeit wegen schlechter Laune als Folge der Trennung/Scheidung. Exe behauptet, keinerlei Einnahmen zu haben.

Inzwischen kann ich ihr nachweisen, dass diese Angaben (schriftlich ans FamGericht am 23.12.2013) vorsätzlich falsch gemacht wurden. Sie verschweigt Einnahmen; in welcher Höhe diese genau sind, weiss ich nicht genau - aber dazu könnte man Beweis erheben und Zeugen laden. Ich schätze 1.100.- € pro Monat.
Es geht weniger ums Geld - sondern um die Tatsache, dass sie sehr wohl erwerbsfähig ist. Sich selbst also unterhalten kann und ich als nachehelichen Unterhalt lediglich einen Betrag X zur Aufstockung zu zahlen habe. Würdigt das Gericht diesen Prozessbetrug nicht, so würdigt es auch die verschwiegenen Einnahmen nicht - oder andersrum gesagt, wenn das Gericht zwar die Einnahmen würdigt, aber aus dem Schriftsatz vom 23.12.2013 keinen Prozessbetrug erkennt, dann zeige ich den Richter wegen Strafvereitelung im Amt an.
Schon deshalb kann und wird dieser lila Pudel von Richter geflissentlich übersehen, dass Exe da einen kleinen Nebenjob hat.....

Wenn ich jetzt selber proaktiv zur Staatsanwaltschaft gehe und Strafantrag wegen Prozessbetrugs stelle, kann ich dann zugleich auf den § 1579 Bezug nehmen und die Verwirkung vor dem FamGericht beantragen? Hat jemand Erfahrung damit?

Austriake
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#5
Also "unsere" Ex hatte sich auch mit Betrug selbst ein Bein gestellt, allerdings in ihrem Fall mit Sozialbetrug.

Kurze Schilderung:
- Wir kriegen ein Schreiben vom JC, mein Mann wäre der Ex zu BU verpflichtet (wegen Kind unter drei Jahren)
- Schrieb zurück, dass dem nicht sein kann, weil Ex verlobt und damit § 1579 Abs. 2 greift
- JC schreibt, sie wüssten nix von einer Verlobung und der Anspruch bleibt aufrecht erhalten
- Wir schreiben nochmal, legen Beweise (Screenshots von Facebook) vor --> keine Reaktion vom JC
- Mein Mann stellt Strafanzeige wegen versuchten Betruges & Sozialbetrug
- kein halbes Jahr später kriegt die Ex einen saftigen Strafbefehl wegen Sozialbetrug (Strafe & Rückzahlung der Überzahlung des JC); Begründung: sie hat nachweislich bewusst beim JC angegeben, sie lebe nicht in einer Beziehung
- Ex erhebt Widerspruch, Termin wird anberaumt, mein Mann als Zeuge geladen
--> Ex erscheint nicht, Strafbefehl wird rechtskräftig, wir kriegen eine Abschrift des Urteils & einen Bescheid vom JC, dass keinerlei BU-Ansprüche bestehen

(Fairerweise muss man allerdings erwähnen, dass uns in der Umgangssache diese Angelegenheit immer wieder auf die Füße gefallen ist, da sich niemand für den Sachverhalt an sich interessiert hat, sondern nur dafür, dass wir die arme arme KM mit einer Strafanzeige bedacht haben... dass diese absolut gerechtfertigt war, was das Urteil ja deutlich zeigt, wollte niemand so recht einsehen - was meines Erachtens schon eine ganze Menge über das Gerechtigkeitsempfinden des FamGerichts aussagt...)

Ich denke also, @ Austriake, du hast durchaus gute Chancen, wenn du die Ex nicht nur wegen Prozessbetrugs anzeigst, sondern auch wegen versuchtem Betrug gegen dich.
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#6
Austriake, wenn die arme Dame so furchtbar krank ist, solltest du auch die Führerscheinstelle davon in Kenntnis setzen, damit nach § 3 Abs. 1 StVG gehandelt werden kann. Wäre schlimm, wenn jemand wegen Fahruntüchtigkeit durch Krankheit einen Unfall baut und jemand zu Schaden kommt. Aufgrund körperlicher, geistiger oder charakterlicher Mängel ist die Fahrerlaubnis einzuziehen. Beispiele: Schwere Depressionen, Nervenleiden, Ohnmachtsanfälle, starke emotionale Unausgeglichenheit....

Wenn der Fahrerlaubnisbehörde Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet ist, so kann sie zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis gegenüber dem Betroffenen eine Begutachtungsanordnung verfügen.

Vielleicht stellen sich manche Krankheiten dann auch wie durch ein Wunder als nicht so gravierend heraus.
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#7
(24-01-2014, 15:25)p schrieb: Austriake, wenn die arme Dame so furchtbar krank ist, solltest du auch die Führerscheinstelle davon in Kenntnis setzen, damit nach § 3 Abs. 1 StVG gehandelt werden kann.

[...]

Vielleicht stellen sich manche Krankheiten dann auch wie durch ein Wunder als nicht so gravierend heraus.
Das gefällt mir! Schön schmutzig! :-P
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#8
Der Tipp stammt übrigens von einem Anwalt :-)
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#9
@Austriake, kann Dir nur raten, alles aufzufahren. Selbst wenn der Richter es ignoriert, dann hast Du vor dem OLG wenigstens eine Chance. Mach' dem Richter auch klar, dass Du auf jeden Fall Berufung einlegen wirst, wenn er diese Anhaltspunkte ignoriert, also Deiner Exe einen Prozessbetrug durchgehen lässt.

Habe dasselbe Spiel gespielt, als es um eine Sorgerechtsfrage ging. Habe dem Richter ganz ruhig erklärt, er kann entscheiden wie er will, ich werde durch alle Instanzen gehen. Hat funktioniert. Zu verlieren hast Du bei Deinem eh nichts, systemkonformes Verhalten dient nur dem System und Deiner Ex.
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#10
(24-01-2014, 17:29)p schrieb: Der Tipp stammt übrigens von einem Anwalt :-)
Hätte ich das damals gewusst. :-)
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#11
(24-01-2014, 15:25)p schrieb: Austriake, wenn die arme Dame so furchtbar krank ist, solltest du auch die Führerscheinstelle davon in Kenntnis setzen, damit nach § 3 Abs. 1 StVG gehandelt werden kann.

Guter Tipp, in meinem Fall leider wirkungslos. Ich habe meiner Exe während der Ehe zwei Mal den Führerschein bezahlt, bestanden hat sie die Prüfungen nie.....

Austriake
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#12
(28-01-2014, 10:38)Austriake schrieb:
(24-01-2014, 15:25)p schrieb: Austriake, wenn die arme Dame so furchtbar krank ist, solltest du auch die Führerscheinstelle davon in Kenntnis setzen, damit nach § 3 Abs. 1 StVG gehandelt werden kann.

Guter Tipp, in meinem Fall leider wirkungslos. Ich habe meiner Exe während der Ehe zwei Mal den Führerschein bezahlt, bestanden hat sie die Prüfungen nie.....

Austriake
Ja, so gehts mir leider auch - die Olle is selbst DAFÜR zu doof (naja). Aber nichtsdestotrotz isses ne schöne Idee Smile
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