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§616 BGB, Vorübergehende Verhinderung
#8
Die Freistellung geht nur bei Paaren oder Alleinerziehenden. Du bist Umgangselternteil und nicht betreuender Elternteil. Also musst du Urlaub nehmen. Auch dafür benötigst du viel Wohlwollen des Arbeitgebers, kurzfristige ungeplante Urlaubstage muss er nicht akzeptieren, betriebliche Gründe können dagegensprechen. Vor allen Überlegungen muss also die Frage stehen, ob es dir überhaupt irgendwie möglich ist, den Arbeitsplatz kurzfristig zu verlassen. Sprich mit dem Arbeitgeber darüber. Dann erst kannst du etwas entscheiden.
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RE: §616 BGB, Vorübergehende Verhinderung - von p__ - 15-01-2014, 18:26

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