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§616 BGB, Vorübergehende Verhinderung
#7
Kann er ja machen. Er sollte nur aufpassen, dass er die bisherige Bereitschaft des AG ihm entgegenzukommen, nicht überdehnt - auch ein nicht hörbares Grummeln ist ein Grummeln...

Zuletzt sollte er sich auch darüber klar sein, dass alle daraus resultierenden zusätzlichen Belastungen auf seine Lebensqualität gehen...
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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RE: §616 BGB, Vorübergehende Verhinderung - von wackelpudding - 15-01-2014, 18:23

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