16-04-2014, 10:12
(16-04-2014, 09:30)tobi1983 schrieb:Da liegst Du völlig falsch. Der Anspruch besteht MINDESTENS 3 Jahre. Es wird sehr wahrscheinlich so laufen, dass sie bis zum 8. Geburtstag des Kindes gar nicht arbeiten muß, wenn sie das nicht will. Mach Dir bitte bewußt, dass einer ledigen Mutter in Deutschland das Recht auf persönliche Betreuung des Kindes eingeräumt wird. Damit bist mit Betreuungsunterhalt deutlich länger dabei. Selbst danach hat sie noch für viele Jahre das Recht nur halbtags zu arbeiten.(16-04-2014, 09:22)p schrieb:Was soll §1615l BGB sein? Der Anspruch endet doch 3 Jahre nach Geburt?! Da Sie zuvor schon Hartv IV bezogen hat änder sich für Sie nichts bgzl. Lebensstandard.
Es liegt mir übrigens absolut fern, Teile Deiner Beiträge zu ignorieren. Ich denke, es ist vielmehr so, dass Du alle richtigen Ratschläge ignorierst, die Dir helfen. Diese Ratschläge kriegst Du übrigens inkl. Rechtsberatung kostenlos. Du kannst aber gerne einem RA viel Geld bezahlen. Dieser hört Dir dann zu und erzählt Dir, was Du hören willst. Das bringt dem eine Menge Verdienst und Dir ziemlich wenig.
VG,
Markus