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Vaterschaftanerkennungsklage / Jugendamt / Schulden
(16-02-2014, 21:56)tobi1983 schrieb: Ausserdem kann ich vielleicht wenn ich Geld angespart habe, auch irgendwann mal die Vaterschaft anfechten, da es bisher nicht bewiesen ist.

Träum weiter!

aus wiki:

"Anfechtungsgründe

Für die Anfechtungsklage reicht es regelmäßig nicht aus, wenn der rechtliche Vater behauptet, er sei nicht der biologische Vater. Es müssen vielmehr nachprüfbare Umstände vorgetragen werden, die an der biologischen Abstammung erhebliche Zweifel wecken.

Dies können sein:

Zweifel an der ehelichen Abstammung eines Kindes (Empfängnis oder Geburt außerhalb der Ehe)
konkrete Möglichkeit der Abstammung von einem anderen Mann
Unmöglichkeit der Vaterschaft wegen fehlendem sexuellen Verkehr mit der Mutter oder
Unfruchtbarkeit des Mannes im Empfängniszeitraum
ein im Einverständnis mit Kind und Mutter durchgeführtes Abstammungsgutachten (DNA-Analyse), wobei auf ein solches Einverständnis in der Regel ein Anspruch besteht, § 1598a BGB

Anfechtungsfrist

Es ist dabei zu beachten, dass die Anfechtungsklage innerhalb von 2 Jahren ab Kenntnis des Umstandes beim zuständigen Familiengericht erhoben werden muss.

Ausschluss der Anfechtung

Äußerliche Merkmale kommen in der Regel nicht als Verdachtsmomente in Betracht. Wenn keine auffälligen Ähnlichkeiten mit einem anderen, für eigen gehaltenen Kind bestehen, ist dies kein zuverlässiger Hinweis gegen eine Verwandtschaft.

Ein ohne Zustimmung des Kindes und/oder der gesetzlichen Vertreter eingeholten Abstammungsgutachten (DNA-Analyse) ist für alle Gerichtsverfahren unverwertbar (heimlicher DNA-Test).

Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann und die Mutter ausgeschlossen (§ 1600 Abs. 5 BGB, früher § 1600 Abs. 2 BGB).

Die Vaterschaft kann nur binnen zwei Jahren angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen (§ 1600b BGB mit weiteren Sonderregelungen zum Fristlauf), dies gilt auch bei bewusst wahrheitswidriger Vaterschaftsanerkennung."

Aber als Steuerzahler bin ich Dir dankbar. Man berät ja hier gelegentlich gegen die eigenen Interessen...
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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