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Vaterschaftanerkennungsklage / Jugendamt / Schulden
#78
(18-01-2014, 19:28)p schrieb: Rotzfrech und verlogen, wie immer. Die Auskünfte nach §6 Unterhaltsvorschussgesetz beschränken sich auf einen Elternteil. Der bist du aber gar nicht, du bist auch nicht der Vater. Frühestens nach der Verschaftsfeststellung wirst du das.

Alles, was bis jetzt existiert ist die unsubstantiierte Behauptung einer Frau, fünf Jahre nach der Geburt ihres Kindes.
Soll heißen das Sie mir umsonst eine 14 Tage Frist und mit 1000 Euro Geld droht?! Falls ja, ist das wirklich Nötigung wie Heisenberg es schon bemerkt hat. Also zurückschreiben das ich Ihnen keine Auskunft erteile da sich §6 UVG sich auf einen Elternteil beschränkt, nichts ausfüllen und das wars?

(18-01-2014, 19:28)p schrieb: Der Anwalt will Kohle machen. Soll er halt klagen. Sicher wird Verfahrenskostenhilfe beantragt, dazu kannst du dann Stellung nehmen. Verlange, VKH abzulehnen, weil die Klage mutwillig ist. Du hast bereits einen Test angeboten. Eine Begründung für Zweifel an der Verwertbarkeit eines solchen Tests wurden nicht vorgetragen. Zudem sei die Beauftragung und Beiodnung eines Anwalts mutwillig und überflüssig. Das Jugendamt erledigt derleit Leistungen allesamt kostenlos.
Soll ich dem Anwalt dann überhaupt noch schreiben? Oder warten bis Sie Verfahrenskostenhilfe beantragt?

(18-01-2014, 19:59)Heisenberg schrieb: Man möge mir nachsehen daß ich diese unpassende Frage einwerfe aber kann man nicht Strafanzeige gegen betreffenden JA Mitarbeiter stellen bspw. wegen versuchter Nötigung (oder was ein Paragraphenreiter da sonst so nehmen würde) Immerhin wird behauptet daß er bereits jetzt, vor dem Test schon Daten herauszugeben habe die das JA bei negativem Test überhaupt nicht erheben dürfte. Das kann doch rechtlich nicht in Ordnung sein.
Würde mich auch interessieren, aber da es Beamte sind, sind Sie vermutlich für Ihr handeln grundsätzlich nicht haftbar... denk ich mir jedenfalls.
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