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Konsequenzen bei Nichterscheinen vor Schweizer Gericht
#1
Hallo,

Habe folgenden Fall:

Bin Deutscher und habe in der Schweiz eine Frau geheiratet, die nie gearbeitet hat und mit der ich 2 Kinder habe (beide jünger als 7 Jahre).

Vor 3 Jahren hat Sie die Trennung eingereicht und es gibt eine vom Schweizer Gericht abgesegnete Scheidungsvereinbarung, die u.a. auch die Unterhaltszahlungen regelt.

Ich bin nach der Trennung wieder nach Deutschland zurückgekehrt und habe dort, nachdem ich 1 Jahr wieder in Deutschland wohnhaft war, die Scheidung eingereicht. Das Deutsche Gericht hat sich international und örtlich zuständig erklärt. Allerdings wurde der Scheidungsantrag meiner Ex vom Deutschen Gericht postalisch (per Einschreiben, auch der Empfang wurde bestätigt) und nicht auf dem Wege der internationalen Rechtshilfe in die Schweiz zugestellt. Im Anschluss daran hat die Ex weder auf Schreiben des Deutschen Gerichts geantwortet, noch ist sie jemals einer Einladung zum Hauptverfahren nachgekommen, sprich persönlich vor Gericht erschienen oder hat sich durch einen Rechtsvertreter vertreten lassen. Deshalb hat das Deutsche Gericht dann die persönliche Anhörung auf dem Wege der internationalen Rechtshilfe initiiert.

Nach 2-jähriger Trennungszeit hat die Ex dann die Scheidung in der Schweiz eingereicht. Der Antrag wurde mir auf dem Wege der internationalen Rechtshilfe vom Deutschen Gericht zugestellt. Im Scheidungsantrag der Ex verweist ihr Anwalt darauf, dass ich aufgrund der postalischen Zustellung keine Rechtshängigkeit meines Verfahrens in Deutschland erreicht habe und das Schweizer Gericht deshalb zuständig sei.

Das Deutsche Gericht ist aufgrund dieses Formfehlers, sprich der unkorrekten Zustellung des Scheidungsantrags, mittlerweile von seiner Zuständigkeit zurückgetreten und hat das Verfahren in die Schweiz gegeben. Dort bin ich nun zum Gerichtstermin vorgeladen. Obwohl ich meinem Deutschen Anwalt gesagt habe, er soll Einspruch beim Deutschen Gericht einlegen, dass das Verfahren in die Schweiz geht, hat er das nicht gemacht und mittlerweile ist auch die Frist verstrichen. Was passiert wenn ich in der Schweiz vor Gericht nicht Erscheine? Wird dann das Verfahren in meiner Abwesenheit fortgeführt und ich müsste dann später gegen das Urteil Einspruch einlegen oder müsste ich dann ebenfalls in Deutschland auf dem Wege der internationalen Rechtshilfe angehört werden?

Vielen Dank im Voraus für Euere Hilfe.
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#2
In der Schweiz wird das selbe passieren wie wenn du in Deutschland abwesend bleibst: Es ergeht ein Versäumnisurteil. Deine Abwesenheit ist somit ein grosses Geschenk an die Antragsgegnerin, ihre Antrage gelten als von dir zugestanden. Gegen ein Versäumnisurteil kann mit kurzer Frist Einspruch eingelegt werden, für die eine Begründung nötig ist. Damit gewinnst du aber nichts, sondern das Gericht legt einen neuen Termin fest. Das Spiel beginnt von neuem und diesmal führt eine Versäumnis nicht zu einer weiteren Runde.

Deine persönliche Anwesenheit ist nicht Voraussetzung für den Fortgang der Scheidung. Ist ja auch logisch, sonst könnte jeder, der keine Lust auf Scheidung hat einfach durch totstellen die Scheidung zu Fall bringen.
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#3
Die Story kommt mir bekannt vor ...


(02-01-2014, 19:46)Zip schrieb: Allerdings wurde der Scheidungsantrag meiner Ex vom Deutschen Gericht postalisch (per Einschreiben, auch der Empfang wurde bestätigt) und nicht auf dem Wege der internationalen Rechtshilfe in die Schweiz zugestellt.

Der Scheidungsantrag wurde per Einschreiben zugestelltund dem Dt.Amtsgericht liegt eine Empfangsbescheinigung vor. Damit ist die Rechtshängigkeit laut Wikipedia: Zustellung im Ausland hergestellt. Entscheidend ist, dass die Zuständigkeit dem Lex Fori (Recht am Standort des Gerichts) vom Dt.Amtsgericht festgestellt wird und nicht etwa irgendeinem Schweizer Bezirksgericht oder der falschen Argumentation eines Schweizer Anwalts.

Weitere Referenzen:

ZPO § 183 Abs.1:
Zitat:§ 183
Zustellung im Ausland

(1) Eine Zustellung im Ausland ist nach den bestehenden völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen. Wenn Schriftstücke auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen, so soll durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden, anderenfalls die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts unmittelbar durch die Behörden des fremden Staates erfolgen.
...

Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 (Schweiz ist dem Abkommen 1995 beigetreten):
Zitat:Artikel 10

Dieses Übereinkommen schließt, sofern der Bestimmungsstaat keinen Widerspruch erklärt, nicht aus,

a) dass gerichtliche Schriftstücke im Ausland befindlichen Personen unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen,
...

Laut Schweizer IPR Art.9 ist, müsste eine kurze Mitteilung an das Schweizer Bezirksgericht das Verfahren sistieren, bis das Deutsche Amtsgericht eine Entscheidung getroffen hat und dann das Verfahren schließen - Kosten zu Lasten der Klägerin in der Schweiz und damit vermutlich der Schweizer Sozialkasse.

Dass das Dt.Gericht seine Zuständigkeit aufgegeben hat, war hochgradig rechtswidrig - welche Rechtsgrundlage sollte es für die Aufgabe einer einmal hergestellten Zuständigkeit geben ?? Allerdings muss man in so einem Fall sofort Widerspruch einreichen. Wie lange ist dieser Entscheid des Deutschen Gerichts her ? Hast Du die Entscheidung durch irgendeine Handlung anerkannt ?
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#4
Auf einen Fehler des deutschen Gerichts kommts leider nicht mehr an - wenn der Anwalt die Frist verstreichen liess, ist die Abgabe an die Schweiz gültig. Er kann höchstens noch restitutio in integrum versuchen, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. So fit bin ich nicht in Verfahrensrecht um dazu detaillierte Ratschläge zu geben und ausserdem würde auch das sehr eilig sein. Das Gericht wird Beraterverschulden geltend machen. Die Erfolgschancen eines solchen Vorgehens in so einem Fall kenne ich nicht.
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#5
Stimmt auch wieder. In jedem Fall ist es immer ganz schlecht, in so einem Fall, nicht sofort zu reagieren. Nach meinen Erfahrungen, würde es mich nicht wundern, wenn es zwischen dem Amtsgericht und dem CH Bezirksgericht ein Absprache gab.

@Zip
Wie p schreibt, kann das Nichterscheinen vor dem Bezirksgericht grosse Nachteile haben - die entscheiden ohne Widerspruch alles gegen Dich. Nach meiner Erfahrung entscheiden die sowieso alles - gelinde gesagt - sehr Mütter freundlich. Du kannst Dich darauf einstellen, dass Du mit einem Dt. Einkommen nach nachehelichem und Kindes-Unterhalt noch den gesetzlichen Mindesselbstbehalt von knapp 1000 EUR übrig behältst. Ausserdem gehts noch um das Sorgerecht (wenn das bei Dir eine Rolle spielt) und die Pensionsleistungen, die sie Dir zur Hälfte für die Zeit der Ehe und die Erziehungszeiten abnehmen werden. Nachehelicher Unterhalt läuft in der Schweiz bis das jüngste Kind 8 ist zu 100% und danach noch 50% bis zu seinem 16ten Lebensjahr. Und der Kindesunterhalt (ZGB 285) wird praktisch fällig, bis das Kind ein eigenes Einkommen erzielt.

Du musst Dir überlegen, was Du erreichen willst. Vielleicht wäre ein Ziel, wenigstens den Unterhalt in der Höhe so zu begrenzen, dass keine weiteren Schulden auflaufen. Ein weiterer Punkt ist die Verlässlichkeit von Schweizer Anwälten - da wundert man sich schnell darüber, dass deren Loyalität gegenüber dem Prozessgegner grösser zu sein scheint, als gegenüber dem eigenen Mandanten Huh
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#6
Hallo P und Petrus, vielen Dank für Euere Antworten. Petrus, in der Tat, wir hatten wegen dieser Sache in der Vergangenheit schon einmal Kontakt.

Ich habe diese Wegleitung " Die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen" vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ vom Januar 2013 gefunden, Seite 9 folgende sagt:

In Bezug auf Artikel 10 HZUe65 widersetzt sich die Schweiz der unmittelbaren Post- zustellung aus dem Ausland in allen Fällen, auf die sich die Buchstaben a), b) und c) von Artikel 10 HZUe65 beziehen. Es kommt jedoch vor, dass Schriftstücke aus dem Ausland in der Schweiz wohnhaften Parteien direkt zugesandt werden. Dies geschieht vor allem im Verkehr mit "Common Law" Staaten, in denen die Zustellung von Dokumenten Sache der Parteien und nicht der Behörden ist. Mit anderen Worten handelt es sich dabei im Gegensatz zur schweizerischen Auffassung nicht um eine Amtshandlung. Der Empfänger einer derartigen Sendung kann das EDA darauf aufmerksam machen. Wenn die Voraussetzungen einer Verletzung der schweizerischen Hoheitsrechte erfüllt sind, teilt das EDA über die zuständige Schweizer Botschaft den lokalen Behörden mit, dass die Zustellungsart die Hoheitsrechte der Schweiz verletzt und diese Handlung gemäss Artikel 271 StGB11 strafbar ist12. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Unzulässigkeit der unmittelbaren Postzustellung in der Schweiz nicht automatisch zur Folge hat, dass die Zustellung im Rahmen des ausländischen Verfahrens ungültig ist. Sie kann jedoch anlässlich der Anerkennung des Urteils Auswirkungen haben. Daher weist das EDA regelmässig darauf hin, dass eine fehlerhafte Zustellung nach schweizerischem Recht dazu führen kann, dass dem ausländischen Zivilurteil die Vollstreckung versagt bleibt (siehe II.F.3, S. 17). Dies führt zuweilen dazu, dass die Zustellung auf dem Rechtshilfeweg wiederholt wird.

Unmittelbar nachdem mir der Scheidungsantrag aus der Schweiz zugestellt wurde, habe ich das schweizer Gericht angeschrieben und aufgefordert, das Verfahren aufgrund des Parallelverfahrens in Deutschland zu sistieren. Auf dieses Schreiben habe ich nie eine Antwort erhalten (wohl auch deshalb, weil das Schweizer Gericht bis heute von mir keine Schweizer Domiziladresse hat) stattdessen wird das Verfahren vorangetrieben und ich zur Anhörung vorgeladen.

@ Petrus: der Entscheid vom Deutschen Gericht datiert vom 05.12.2013. Meinem Anwalt wurde mitgeteilt, dass das Gericht davon ausgeht, dass eine vorrangige Rechtshängigkeit des schweizerischen Scheidungsverfahrens besteht und der Antrag als unzulässig abgewiesen werden muss. Mein Anwalt hat mir dieses Schreiben am 11.12. gesendet, am 15.12. habe ich ihn gebeten Einspruch einzulegen mit folgender Begründung, die von einer Bekannten von mir stammt, die selbst Familienananwältin ist und der ich das Mandat leider nicht übertragen hatte:

Ich möchte dass Sie gegenüber dem Amtsgericht xx Einspruch gegen eine Abweisung meines Scheidungsantrags mit dem Argument einlegen, dass die mangelhafte Zustellung durch Einschreiben/ Rückschein nach deutschem Recht gem. § 189 ZPO geheilt wurde, da nachweisbar der Antragsgegnerin die Antragsschrift am xx übergeben wurde. Damit ist nach deutschem Recht das Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht xx am xx rechtshängig geworden, während das Scheidungsverfahren vor dem Kantonsgericht xx erst am xx rechtshängig geworden ist, als mir die Scheidungsklage zugestellt wurde. Der Eintritt der Rechtshängigkeit ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das Verfahren betrieben wird. Sprich, das Schweizer Gericht hat den Eintritt der Rechtshängigkeit nach deutschem Recht zu prüfen. Dieses sieht aber die Heilung von Zustellungsmängeln durch den tatsächlichen Zugang einer Klageschrift an die betroffene Person vor. Die Antragsgegnerin hat aber nachweisbar die Scheidungsklage bereits am xx erhalten, als lange, bevor sie ihre Klage in der Schweiz eingereicht hat und ich davon Kenntnis erhalten habe.

Dieser Einspruch wurde m.W. bis heute nicht eingereicht (wegen Urlaub konnte ich meinen Anwalt noch nicht telefonisch sprechen) stattdessen hat er schon einen Termin mit dem Schweizer Gericht für die Anhörung vereinbart. Mit dem gleichem Schreiben vom 15.12. habe ich ihm aber auch mitgeteilt, dass ich ihm die Vollmacht für meine Vertretung in der Schweiz entziehe. Da in der Schweiz m.W. keine Anwaltspflicht besteht, vertrete ich mich dort besser selbst. Was Petrus sagt: "Ein weiterer Punkt ist die Verlässlichkeit von Schweizer Anwälten - da wundert man sich schnell darüber, dass deren Loyalität gegenüber dem Prozessgegner grösser zu sein scheint, als gegenüber dem eigenen Mandanten" kann ich nur bestätigen, diese Erfahrung habe ich bereits bei der aussergerichtlichen Ausarbeitung der Trennungsvereinbarung gemacht....
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#7
Lässt sich als Trick anwenden, den Gerichtsstand doch noch zu ändern.

Aufgrund der Schilderung ersehe ich keine neuen Möglichkeiten, noch etwas zu ändern, eher Probleme für die Begründung einer Wiedereinsetzung. Ein Beraterverschulden ist ziemlich eindeutig. Die alte Sache, man muss mehr wissen und besser sein wie ein Anwalt, um nicht vom Anwalt für dumm verkauft zu werden.
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#8
Hallo Zip,

hast Du eigentlich schon einen schweizer Anwalt? Meine Erfahrung ist, dass Du mit einem deutschen Anwalt nicht weit kommen wirst in der Schweiz. Ist Deine Frau Schweizerin? Das wirkt sich auch entschieden auf den weiteren Fortgang aus. Ich habe seinerzeit auch in der Schweiz gelebt und hatte dort auch die Scheidung eingereicht und wieder zurückgezogen, da die finanziellen Folgen mich sofort in den Bankrott getrieben hätten. Die Schweiz dürfte wohl das mit Abstand schlechteste Land für eine Scheidung sein, gefolgt von Frankreich und Deutschland.

Gruß

Pennfred

@ Zip

Sorry, hab überlesen, dass Du schon einen schweizer Anwalt hast.
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#9
(04-01-2014, 03:35)Pennfred schrieb: Die Schweiz dürfte wohl das mit Abstand schlechteste Land für eine Scheidung sein, gefolgt von Frankreich und Deutschland.

Vielleicht kann man Österreich noch mit auflisten.

@Zip
In der Situation wird man das Schweizer Bezirksgericht nicht mehr davon abhalten mit der Scheidung weiterzumachen. Allenfalls könntest Du das Deutsche Gericht dazu bringen, die nach Dt. Recht fehlerhafte Abgabe der Zuständigkeit, zurückzunehmen. In dem Fall wäre die Konsequenz, dass die Schweizer ein Urteil erstellen, dass in Deutschland nicht anerkennungsfähig ist, weil in der gleichen Sache zwischen den gleichen Parteien auch ein Deutsches Gericht urteilt, welches nach Deutschem Recht zuerst zuständig war.

Der Entscheid vom Dt.Gericht ist vom 5.12.13 - jetzt kommt es darauf an, die Fristen zu überprüfen. Für den Eingang beim Gericht ist das Datum vom Poststempel oder der Einwurftag in den Gerichtsbriefkasten relevant - d.h. bei 30 Tage Frist (FamFG §63) bis zur Rechtskräftigkeit hättest Du noch bis morgen Zeit. Vielleicht kann Deine befreundete Familienanwältin, wenn die Frist noch nicht vorbei ist, das direkt machen - JEDER Aufwand den Du jetzt betreibst, erspart Dir mindestens 20 Jahre Knechtschaft.
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#10
@ Pennfred

Nein, für die Schweiz habe ich keinen Anwalt, meinem Deutschen Anwalt habe ich für meine Vertretung in der Schweiz die Vollmacht entzogen, auch wenn er dies noch nicht verstanden zu haben scheint... Ich werde mich selbst vertreten. Kann ja leider eh nix gewinnen..., muss mich wohl mit Existenzminimum abfinden..., meine Ex ist keine Schweizerin, sondern Französin mit afrikanischen Wurzeln, dann bekommt sie sicher noch einen "Extra-Bonus", denn Minderheiten muss man ja besonders schützen... Aufgrund der sowohl in der Schweiz, als auch in Deutschland gemachten negativen Erfahrungen mit Anwälten spare ich das Geld lieber, muss die Scheidungshelferindustrie nicht noch weiter finanziell unterstützen. Hat jemand Erfahrung ohne anwaltliche Vertretung in der Schweiz?

@ Petrus

Werde am 07.01. gleich meinen Anwalt kontaktieren, was eh schon geplant war. Hoffe, dass es in Dtl. wie in der Schweiz (vom 18.12. bis und mit 02.01.) ebenfalls einen Stillstand der Fristen gibt. Glaub mir, ich bin schon von Pontius zu Pilatus gelaufen, um die Scheidung in der Schweiz zu verhindern und nun soll ich als Deutscher von einem Deutschen Gericht einem Schweizer Gericht ausgeliefert werden...
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#11
(04-01-2014, 20:58)Zip schrieb: Werde am 07.01. gleich meinen Anwalt kontaktieren, was eh schon geplant war. Hoffe, dass es in Dtl. wie in der Schweiz (vom 18.12. bis und mit 02.01.) ebenfalls einen Stillstand der Fristen gibt.

Vermutlich ist es nicht so. Was Du schreibst, steht in der Schweizer ZPO unter Art.145. Was Dir Zeit bis Montag gibt, könnte der DE-ZPO Art.222 Abs.2 sein (der zufällig mit BGB §193 in Übereinstimmung ist):
Zitat:Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.


(04-01-2014, 20:58)Zip schrieb: <1>Glaub mir, ich bin schon von Pontius zu Pilatus gelaufen, um die Scheidung in der Schweiz zu verhindern und <2>nun soll ich als Deutscher von einem Deutschen Gericht einem Schweizer Gericht ausgeliefert werden...

<1> Glaube ich sofort und <2> auch. Wie an anderer Stelle im Forum schon festgestellt wurde, sind viele Gerichte in Deutschland völlig überlastet (oder schlecht organisiert) und reagieren nur noch. Wenn die ein Verfahren nach Timbuktu (oder die Schweiz) abschieben können, machen die das. In meinem Fall hatte der zuständige Richter über mehrere Jahre hinweg versucht, die Zuständigkeit des Gerichts anzuzweifeln - ein Riesen Aufwand auf allen Seiten, um das Verfahren am Ende doch durchzuführen - das hätte der ein paar dutzend Schriftsätze früher haben können.
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#12
@ Zip:

Also, Du bist mit einer Französin verheiratet, wie ich ebenfalls. Aus diesem Grund hätte es niemals eine Scheidung nach deutschem Recht gegeben. Hier ist der letzte gemeinsame Wohnsitz zuständig, was heißt, schweizer Recht, da ihr sicher dort zuletzt gemeinsam gewohnt habt.
Anwaltskosten werden sicher exorbitant hoch werden und hinzu kommen noch die Schweizer Gerichtskosten, ich musste 1.000 CHF Vorschuss zahlen, damit die überhaupt tätig werden und für ein paar Briefe 5.000 CHF an den Anwalt.
Schonmal darüber nachgedacht den Hasenfuß zu machen.

Grüße aus dem Fernen Osten

Pennfred
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#13
(05-01-2014, 03:49)Pennfred schrieb: Aus diesem Grund hätte es niemals eine Scheidung nach deutschem Recht gegeben. Hier ist der letzte gemeinsame Wohnsitz zuständig, was heißt, schweizer Recht, da ihr sicher dort zuletzt gemeinsam gewohnt habt.

Schweizer Recht ist kein Hindernis für ein Deutsches Gericht - wenn das Gericht sich für zuständig erklärt, wird danach das anzuwendende materielle Recht ermittelt - das Prozessrecht ist aber an einem Deutschen Gericht immer die Deutsche ZPO. Ausserdem richtet sich das anzuwendende Recht nicht nur nach dem letzten gemeinsamen Wohnsitz. Der Hinweis alleine auf die Anwalts- und Gerichtskosten sollte Motivation genug sein, Schweizer Gerichte zu meiden, wie der Teufel das Weihwasser.
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#14
@ Petrus

Wie gesagt, werde am 07.01.(05.01. Sonntag, 06.01. Feiertag in meinem Bundesland) umgehend meinen Anwalt kontaktieren, um Einspruch einzulegen. Wäre dann wohl der letzte Tag einer Einspruchsmöglichkeit.

@ Pennfred u. Petrus

Nein, gemäss Rom III, was in meinem Fall bereits zur Anwendung gekommen wäre, wäre Deutsches Recht zur Anwendung gekommen (was vom Dt. Gericht auch bereits bestätigt wurde), da ich zum Zeitpunkt des Einreichens des Scheidungsantrags mehr als 1 Jahr in Deutschland gelebt habe.

Mit Einreichen des Scheidungsantrags hat mich meine Ex auch gleich auf Prozesskostenvorschuss von 8'000 CHF verklagt, da sie ja nicht nur kein Vermögen mehr hat, sondern erhebliche Schulden... Von mir bekommen die nix, hab ja selbst nix mehr.

Ja, Hasenfuss ist für mich sicher eine Option, falls alles gegen die Wand fährt...
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#15
(05-01-2014, 15:37)Zip schrieb: Wie gesagt, werde am 07.01.(05.01. Sonntag, 06.01. Feiertag in meinem Bundesland) umgehend meinen Anwalt kontaktieren, um Einspruch einzulegen. Wäre dann wohl der letzte Tag einer Einspruchsmöglichkeit.

@ Pennfred u. Petrus
Sehr gut -

(05-01-2014, 15:37)Zip schrieb: Nein, gemäss Rom III, was in meinem Fall bereits zur Anwendung gekommen wäre, wäre Deutsches Recht zur Anwendung gekommen (was vom Dt. Gericht auch bereits bestätigt wurde), da ich zum Zeitpunkt des Einreichens des Scheidungsantrags mehr als 1 Jahr in Deutschland gelebt habe.
... noch besser

(05-01-2014, 15:37)Zip schrieb: Mit Einreichen des Scheidungsantrags hat mich meine Ex auch gleich auf Prozesskostenvorschuss von 8'000 CHF verklagt, da sie ja nicht nur kein Vermögen mehr hat, sondern erhebliche Schulden... Von mir bekommen die nix, hab ja selbst nix mehr.
Wenn das Schweizer Gericht zuständig bleibt (und das wird es) und zusätzlich die Zuständigkeit am Dt.Amtsgericht nicht wieder herzustellen ist, kannst Du in der Schweiz einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen. Den können die nicht ablehnen und haben dann alle Kosten auf ihrer Seite Wink


(05-01-2014, 15:37)Zip schrieb: Ja, Hasenfuss ist für mich sicher eine Option, falls alles gegen die Wand fährt...
Das würde ich mir gut überlegen. Hasenfuss macht nur Sinn, wenn der Verfolgungsdruck zu gross wird, oder man nichts mehr zu verlieren hat und letztendliche seine Ruhe haben will.
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#16
Hallo zusammen,

Sorry, dass ich mich erst jetzt wieder melde, ich wollte erst einmal die Entwicklungen in dieser Sache abwarten, um Euch dann ein Update geben zu können.

1. Ich habe meinem Dt. Anwalt die Vollmacht sowohl für meine Vertretung in Dtl., als auch der Schweiz entzogen
2. Ich habe zur Vertretung in Dtl. meiner o.g. Bekannten die Vollmacht erteilt. Für meine Vertretung in der Schweiz habe ich noch keinen Anwalt und plane wie oben bereits erwähnt, vorerst auch keinen zu engagieren
3. Wie meine Anwältin beim Dt. Amtsgericht in Erfahrungen bringen konnte, ist noch keine Entscheidung ergangen, dass mein Scheidungsantrag als unzuläsig abgewiesen werden muss. Deshalb hat sie beim Dt. Amtsgericht einen Schriftsatz zur Rechtshängigkeit und Fortführung des Scheidungsverfahrens eingereicht. Die Frist vom Dt. Amtsgericht die ich in einem meiner letzten Posts erwähnt habe, bezog sich auf die Gelegenheit zur Stellungnahme auf das Schreiben des Schweizer Kantonsgerichts an das Dt. Amtsgericht, in dem das Schweizer Kantonsgericht feststellt, dass eine vorrangige Rechtshängigkeit des schweizerischen Scheidungsverfahrens besteht. Auch hierzu hat meine Anwältin in ihremSchreiben an das Dt. Amtsgericht Stellung genommen
4. Mein Dt. Anwalt, dem ich wie oben beschrieben, zwischenzeitlich die Vollmacht entzogen habe, hatte sich zuvor bereits mit dem Schweizer Kantonsgericht auf einen Termin zum Prozesskostenvorschuss und Ehescheidung geeinigt. Dieser Termin war nicht mit mir abgestimmt und soll nun Ende Februar sein. Ich werde dem Schweizer Kantonsgericht mitteilen, dass ich von der Rechtshängigkeit des Dt. Scheidungsverfahrens vor dem Schweizer Scheidungsverfahren ausgehe und dem Schweizer Verfahren das Verfahrenshindernis der doppelten Rechtshängigkeit entgegensteht und ich deshalb zu diesem Termin nicht erscheinen werde.

Ich nehme nicht an, dass mir das Schweizer Kantonsgericht auf mein Schreiben antworten wird (da es auch zwecks Zustellung von Schriftverkehr noch immer keine Schweizer Domiziladresse von mir hat) und dass das Dt. Amtsgericht vor dem Termin beim Schweizer Kantonsgericht eine Entscheidung dahingehend treffen wird, dass das Scheidungsverfahren in Dtl. weitergeführt wird. Folglich ist anzunehmen, dass der Termin stattfinden wird und ich zur Vermeidung eines Versäumnisurteils durch Nichterscheinen meinerseits dann doch erscheinen sollte. Ich würde in der Verhandlung noch einmal erwähnen, dass ich mich auf das Verfahren nicht einlasse, da dem Schweizer Verfahren das Verfahrenshindernis der doppelten Rechtshängigkeit entgegensteht und ich von meinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch mache und keine weiteren Fragen beantworten werde. Dann bleibt abzuwarten wie es weitergeht.

Sonst noch Tipps wie ich mich vor dem Schweizer Gericht verhalten sollte?

Vielen Dank im Voraus für Euere Hilfe und die Zeit die Ihr Euch für meine Sache nehmt.

Gruss
Zip
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#17
(19-01-2014, 18:50)Zip schrieb: ...Ich würde in der Verhandlung noch einmal erwähnen, dass ich mich auf das Verfahren nicht einlasse, da dem Schweizer Verfahren das Verfahrenshindernis der doppelten Rechtshängigkeit entgegensteht und ich von meinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch mache und keine weiteren Fragen beantworten werde. ...

Sonst noch Tipps wie ich mich vor dem Schweizer Gericht verhalten sollte?

(1) Wenn Du hingehst, ist das der nächste Schritt, das Verfahren anzuerkennen. Dann solltest Du in jedem Fall gleich am Anfang sagen, dass Du das Verfahren nicht anerkennst und auch nicht teilnehmen wirst (das ist nämlich eine Form von Anerkennung) und dann auch gleich wieder gehen. Wenn sie Dir dann drohen (ist mir bei einem Schweizer Staatsanwalt passiert), sollte Dir schlecht werden und am besten fällst Du dann bei dem ganze Stress vom Stuhl.

(2) Auskunftsverweigerungsrecht ist ein Begriff aus dem Strafrecht, was man dann als Beschuldigter etc. in Anspruch nehmen kann. In Zivilverfahren musst Du auf Fragen nach bestem Wissen und Gewissen antworten - es sei denn, dass die Erinnerung nicht mehr so recht will ...

Ich würde in der Situation nicht hingehen (was sagt Deine Anwältin?). Wichtig ist, dass Deine Anwältin dem Schweizer Gericht (oder dem Deutschen Gericht, wenn die in Kontakt stehen) mitteilt, dass das Dt. Gericht zuständig ist, wenn die Rechthängigkeit klar ist, und aufgrund des Schweizer IPR Art.9 das Schweizer Gericht das Verfahren sistieren muss:
Zitat:Ist eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland hängig gemacht worden, so setzt das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist.
Die Rechtshängigkeit in Deutschland (mal abgesehen von den oben geschilderten Zustellungsproblemen) ergibt sich aus FamFG §98 und EuEHEVO II (bei letzterer ist DE gegenüber der Schweiz immer vorrangig - auch dann, wenn der Antrag erst einen Tag nach behördlicher Anmeldung gestellt wurde - Art.7 Restzuständigkeit).

Meine Erfahrung mit Schweizer Gerichten ist, dass die sich unbekümmert und vorsätzlich über Recht hinweg setzen, wenn sie damit Geld verdienen oder einen anderen Vorteil erringen können. Es kommt von Anfang an darauf an, sich mit klaren Formulierungen an die Formalien zu halten.
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#18
Hallo Petrus,

Vielen Dank für Deine Antwort.

Der zuständige Dt. Richter ist noch in Urlaub, ich muss also noch etwas warten, bis eine Entscheidung bzgl. der Rechtshängigkeit und Weiterführung des Verfahrens in Dtl. feststeht.

Was mögliche Konsequenzen aufgrund von Erscheinen/Nichterscheinen zum Termin in der Schweiz betrifft konnte meine Anwältin auch noch nichts sagen. Es bleibt erst einmal abzuwarten was der Dt. Richter entscheidet.

Ich melde mich wieder, sobald ich mehr weiss.

Gruss
Zip
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