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Kinderbetreuungskosten - Steuerungerechtigkeit
#1
ich möchte auf ein Stück Steuerungerechtigkeit aufmerksam machen, das wenig publik zu sein scheint.

Siehe auch: http://www.change.org/de/Petitionen/manu...der-eltern
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Seit 2012 gelten neue Regeln, wenn Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend gemacht werden sollen. (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG im "Steuervereinfachungsgesetz" 2011)
Voraussetzung ist jetzt, dass die Kinder zum Haushalt dessen gehören, dem die Kosten entstanden sind und der sie geltend machen will.
D.h. ein getrennt lebender besserverdienender (meist) Vater kann die Kosten für die Kinderbetreuung, die er seiner alleinerziehenden Ex-Partnerin erstattet, um ihr dadurch eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen, nicht mehr steuerlich geltend machen, da die Kinder nicht zu seinem Haushalt gehören.
Zunächst geht dies auf seine Kosten, letztlich vermindert es aber auch das unterhaltsrelevante Einkommen und somit entweder Unterhaltsleistungen für ex-Partner und Kinder und/oder die Mittel, die verfügbar sind um eine Kinderbetreuung zu finanzieren.
Leben die Eltern gemeinsam im Haushalt, ist die Abzugsfähigkeit hingegen gegeben, neuerdings selbst wenn einer der Partner nicht berufstätig ist.
Dies ist ungerecht und ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz: Für Kinder getrennt-lebender Eltern steht somit deutlich weniger Geld für Kinderbetreuung zur Verfügung (wenn man die Steuer-Rückerstattung berücksichtigt) als für Kinder in Haushalten, wo die Eltern zusammenleben.
Dies ist zudem ein familienpolitischer Rückschritt. Sind nicht vor allem Alleinerziehende auf eine Kinderbetreuung angewiesen?
Und es ist herzlos: Wo sonst sollte finanzielle Unterstützung hingehen als zu den Kindern aus finanziell und emotional angespannten Trennungsfamilien, wer sonst braucht liebevolle Betreuung mehr?
Was steckt hinter so einer Regelung?:
ein Fehler, eine konservative Auffassung von Familie oder Sparen an denen, die den geringeren Widerstand erwarten lassen?
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#2
(01-12-2013, 13:04)kamun schrieb: Sind nicht vor allem Alleinerziehende auf eine Kinderbetreuung angewiesen?
Und es ist herzlos

Ja nee, is klar!

Wo ich dir im ersten Teil noch zustimmen mag und dir für den Hinweis danke, geht die Zustimmung spätestens mit dem Zitat nicht nur flöten, sondern kehrt sich um, in:
Seht zu, wie ihr sog. AE* mit euren ganz alleinigen Kindern klar kommt.

*- die ihr nicht seid, da ihr die Kids lieber an Dritte abschiebt, als sie dem anderen Elternteil anzuvertrauen der hierzu bereit und in der Lage ist.
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)
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#3
Hi, es gibt bestimmt (zu) viele Trennungserfahrungen, welche die beschriebene Steuerproblematik als Lappalie erscheinen lassen. Aber wenn es nach jahrerlangem Streit halbwegs gut funktioniert, ist so eine Regelung extrem ärgerlich, weil sie das Potential hat, wieder Druck in den Kessel zu bringen... Die Tragweite der Auwirkungen, die so etwas haben kann, sind den Schreibtischtätern nicht bewußt.
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#4
Du bist eh verpflichtet dich an den Betreuungskosten zusätzlich zu dem Unterhalt zu beteiligen. Da kannst du als nichterziehender Elternteil nicht viel machen.
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#5
(01-12-2013, 14:04)kamun schrieb: Aber wenn es nach jahrerlangem Streit halbwegs gut funktioniert
Wenn der Streit jahrelang anhält, funktionieren allenfalls die sog. Rechtspflege nebst Familien"hilfe". Je länger der Konflikt, je weniger Funktion, so die Faustregel aus bitterer Erkenntnis.
Ich kann und werde hier nur für mich Stellung beziehen:
Mit sog. AE gehe ich nur dann ggf. mehr als keinen Meter, wenn ich deren Ex-Partner persönlich kennenlernen durfte und weiß was dort abläuft. Du kannst dir vorstellen, dass nicht viele übrig bleiben.
Du willst für sog. AE Klinken putzen? In diesem Forum wird das ohne kritische Kommentare aber eher nicht geschehen.
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)
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#6
Danke für die Hinweise zu dieser Steuersache. Wie üblich wurden wieder Verschlechterungen eingeschmuggelt und das noch mit einer gelogenen Überschrift versehen.

Die nächstliegende Frage wäre, ob nicht ein Anspruch des Pflichtigen auf Anrechnung der Steuerstattung besteht, die durch sein Geld entstanden ist. Schliesslich geht bei Mehrbedarf alles anteilsmässig entsprechend dem Einkommen. Beispiel: Er zahlt 12x120 EUR Kindergartenkosten im Jahr, die Ex zahlt 12x80 EUR, Aufteilung 2/3 - 1/3 entsprechender ein Einkommen. Ex kriegt dafür 200 EUR Steuern raus. Muss das dann nicht ebenso verteilt werden, 120 für Vater, 80 für Ex?
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#7
Passt auch in den Trend, Steuerliche Absetzmöglichkeiten auf den zu verlagern, der sie gar nicht nutzen kann.
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