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Wer kennt sich mit STPO aus ?
#1
Folgender Fall §170 vorm AG Verurteilung sagen wir in 10/2009
Berufung, Berufung wird zurückgezogen,Urteil wird rechtskräftig in 11/2010 Dann wird der Probant wieder Angeklagt ab 12/2010
Probat wird im neuen Verfahren wieder Verurteilt am 09/2013 geht in Berufung.....noch vor der Berufungsverhandlung kommt eine Zeugenladung für die Zeit ( jetzt genau aufs Datum achten ) von 10/2009 bis zur Rechtskraft in 11/2010 !!!! Also noch vor der Zeit von der laufenden (in Berufung befindlichen) Anzeige
Wer weiss was ??? Ist das OK ??
Grüßerle
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#2
Keiner ?
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#3
Skippie schrieb:Also noch vor der Zeit von der laufenden (in Berufung befindlichen) Anzeige
darum geht es doch nicht.

1. in Berufung befindlichen Anzeige Huh
gegen die Anzeige geht man ja nicht in Berufung. Sondern die Berufung überprüft das erstinstanzliche Urteil!

2. wenn also Zeugen geladen werden, deren Zeugnis sich auf den Zeitraum bezieht, der bereits rechtskräftig abgeurteilt wurde, dann ist fraglich, ob für diesen Zeitraum nicht Strafklageverbrauch eingetreten ist der davor schützt, das belastende Erkenntnisse nicht ein zweites Mal gegen den Verurteilten verwendet werden.

Wenn Du also damals falsche Angaben über Dein Einkommen gemacht hättest, dann hätte sich die Angelegenheit erledigt. Wenn der Zeuge aber Auskunft darüber geben soll, ob Du mehrere Nebenbeschäftigungen nachgehst, die schon damals zustande gekommen waren, dann kann man natürlich noch im jetzigen Verfahren Honig daraus saugen ("der Zeuge sagt aus, es bestehe seit 2009 ein nicht angemeldetes Gewerbe, aus dem auch aktuell noch Einnahmen erzielt werden, die der Angeklagte nicht angegeben hat ..").

Deine Vorgaben sind sehr abstrakt.
Und Deine Fragen auch.
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#4
Das rechtskräftige Urteil (ich sage das mal als Laie) aus 11/10 bezieht sich auf das Verfahren aus 10/09.
Die Zeugenaussage bezieht sich auf den Zeitraum danach.
Man will also beweisen, dass Er trotz Leistungsfähigkeit sich nicht an die Auflagen gehalten hat. Das wird der Richter im neuen Verfahren aufnehmen.
Hier besteht die Gefahr der Aufhebung der Bewährung aus dem alten Verfahren unter gleichzeitiger Verurteilung im zweiten Verfahren.
Das war bei mir genau das Gleiche.

Bei mir wurde das zweite Verfahren nach § 153 eingestellt. Ich wollte darauf nicht eingehen. Habe es aber akzeptiert.
Nach Aussage meines Anwalts hätte sonst die Gefahr bestanden, dass der Richter zwar im zweiten Verfahren wegen einer Berufung nichts hätte machen können, aber die Bewährung aus dem 1. Verfahren hätte aufheben können.
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#5
(29-11-2013, 18:19)Skippie schrieb: Ist das OK ??

Das ist derartig konfus geschrieben, dass du dich auf keine Antwort verlassen solltest. Es ist gefährlich, auf der Basis so unklarer Faktenlage Tips zu geben, die ein Strafverfahren betreffen. Es gibt jetzt sechs verschiedene Threads von dir in denen es um Verfahren wegen Unterhaltspflichtverletzung geht, diesen hier und:
http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=6249
http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=5518
http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=5190
http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=3951
http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=2546

Da steigt keiner mehr durch. Fasse die atomisierten Informationsbröckchen mal in einer chronologischen Darstellung zusammen. Datum, was ist an diesem Datum passiert, warum und mit welchen Folgen.
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#6
(29-11-2013, 22:47)raid schrieb: Definitiv können Beweise explizit Zeugen immer nachgeschoben werden.
Das ist so nicht richtig. Beweise zu Sachverhalten, die bereits abgeurteilt wurden und deretwegen Strafklageverbrauch eingetreten ist, darf man nicht mehr einholen. Beispiel: Die Bank wird aufgefordert, Kontoauskünfte zu erteilen, auf die es wegen des Strafklageverbrauchs nicht mehr ankommen kann.

Aber:
p schrieb:Es ist gefährlich, auf der Basis so unklarer Faktenlage Tips zu geben, die ein Strafverfahren betreffen.
Nicht ohne Grund fordert ein Strafverteidiger die Akten von der StAschaft, bevor er zum Verfahren Stellung nimmt.
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#7
Nochmal chronologisch
Oktober 2009 verurteilung AG
Berufung
Oktober 2010 Beufung wird zurückgezogen also Rechtskraft !!!
Neue Strafanzeige für November 2010 bis 2013
Verurteilung AG 2013
Berufung
Neue Ermittlungen für: ( jetzt das Datum beachten) Oktober 2009 bis Oktober 2010 !!!
Also die Zeit zwischen Verurteilung 2009 und Rechtskraft dieses Urteils in 2010 durch Rücknahme der Berufung !!!!
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#8
so wie du das darstellst liegt ziemlich eindeutig ein wegen rechtskräftiger Verurteilung eingetretener Strafklageverbrauch vor. D.h.: es kann dieser Zeitraum der Unterhaltspflichtverletzung nicht ein zweites Mal verfolgt werden.
Denn es lag zum Zeitpunkt der erneuten Ermittlungen ein rechtskräftiges Urteil vor.

Unterhaltspflichtverletzung ist ein Dauerdelikt.
Dem Strafklageverbrauch zugänglich ist somit der Anklagezeitraum, für den rechtskräftig Verurteilt wurde.
Für diesen Zeitraum liegt ein Verfahrenshindernis vor, dass zu einer Sperrwirkung führt.
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#9
Ich danke Dir !!!
Sowas hab ich mir gedacht !!!
Da wünsch ich Dir ein wunderschönes Restwochenende
Gruß Skippie
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#10
Ich sehe das so: Er ist das erste mal in oktober 2009 verurteilt worden. Die Berufung und anschließende Zurückziehung der Berufung ist auf das Urteil von Okt. 09 gerichtet. Erneute Verurteilung für den Zeitraum von Nov 10 bis 13. Also ist er für die Zeit von Nov.09 bis Okt. 10 noch nicht verurteilt worden. Die Frage ist sicherlich auch, für welchen Zeitraum er im Okt. 09 verurteilt wurde.
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#11
Genau Bubi
Das Urteil vom Okt 2009 ist in Okt 2010 rechtskräftig geworden. Die Verurteilung Okt 2009 bezieht sich auf die Jahre davor.
Von Nov 2009 bis Okt 2010 ist keine Verurteilung erfolgt. Das soll ja jetzt plötzlich ermittelt werden
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#12
also dann nochmal:
Anklage für den Zeitraum 11/2010 bis 2013 mit anschl. Verurteilung.
Und im Berufungsverfahren Ermittlungen für den Zeitraum Okt. 2009 bis Okt. 2010?
Dieser Zeitraum war doch gar nicht angeklagt! HuhHuh

Wer hat denn die Berufung eingelegt?
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#13
Stimmt war nicht angeklagt, Berufung hat erst mein Anwalt dann auch der sta eingelegt
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#14
Bubi schrieb:Also ist er für die Zeit von Nov.09 bis Okt. 10 noch nicht verurteilt worden.
Danke für die Richtigstellung.

Skippie schrieb:Von Nov 2009 bis Okt 2010 ist keine Verurteilung erfolgt. Das soll ja jetzt plötzlich ermittelt werden
Du warst angeklagt, in der Zeit von Nov. 2010 bis dato, deine Unterhaltspflicht verletzt zu haben.
Gegen das Urteil hast du und die StAschaft Berufung eingelegt.
In dem Berufungsverfahren werden Zeugenauskünfte für einen Zeitraum eingeholt, für den du nicht angeklagt warst.

Dann ist Dein Problem NICHT ein eingetretener Strafklageverbrauch.
Es bestehen auch wegen der Berufung durch die StAschaft keine Probleme, die das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) betreffen.

Dich stört nur, dass man im Berufungsverfahren in Zeiten ermittelt, für die du nicht angeklagt bist/ warst?

Grundsätzlich kann/muss die StAschaft Beweise liefern, die zu einer Verurteilung für den angeklagten Zeitraum führen.
Dazu muss sie sich auch auf Zeiträume beziehen, die vor dem Zeitraum des Tatvorwurfes liegen. Das meinte oben @riad vermutlich mit "immer".

Wenn bspw. zu einer früheren Zeit eine Erbschaft angefallen war, die dir im Anklagezeitraum zur Verfügung stand, dann läßt sich das nur durch Ermittlungen im vorliegenden Zeitraum beweisen. Das kann natürlich auch Ermittlungsgegenstand der Berufung sein, zumal dann, wenn auch die StAschaft Rechtsmittel eingelegt hatte und deswegen kein Verschlechterungsverbot gilt.
Die Ermittlungen dürfen natürlich nicht in willkürliche Schnüffelei ausarten. (Das könnte! der Fall sein, wenn konkret Zeiträume durchleuchtet würden, die bereits abgeurteilt wurden - was bei dir aber nicht gegeben ist.

Wenn deinerseits nun noch Bedenken hinsichtlich der Ermittlungen im Berufungsverfahren bestehen, die sich auf einen Zeitraum VOR dem Zeitraum beziehen, für den du angeklagt bist, fehlen uns (jedenfalls mir) schon konkrete Angaben dazu, dass diese Ermittlungen rechtswidrig sein könnten.

Also zurück:
Ibykus schrieb:Deine Vorgaben sind sehr abstrakt.
Und Deine Fragen auch.
p schrieb:Das ist derartig konfus geschrieben, dass du dich auf keine Antwort verlassen solltest. Es ist gefährlich, auf der Basis so unklarer Faktenlage Tips zu geben, die ein Strafverfahren betreffen.
Worum geht es konkret?
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#15
Ich dachte halt mit Rechtskraft eines Urteils egal ob Zurücknahme der Berufung oder Verwerfung der Berufung ist der Zeitraum davor erledigt. Und kann somit nicht mehr gegen mich verwendet werden, also müsste auch nicht ermittelt werden.
Aber dem ist dann wohl nicht so. Im Moment geht es um die Vorladung meiner LG zur Polizei Zeugenaussage ( wg dem besagten Zeitraum
Gruß Skippie
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#16
(01-12-2013, 11:27)Skippie schrieb: Im Moment geht es um die Vorladung meiner LG zur Polizei Zeugenaussage ( wg dem besagten Zeitraum
und wozu oder worüber soll sie Auskunft geben?
Das müsste aus der Akte hervorgehen. Der StA macht Verfügungvermerke darüber.
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#17
Ich denke sie soll über eine temporäre Beschäftigung in dieser Zeit Auskunft geben. Was ich da verdient habe und..... das ich wohl gesundheitlich in der Lage wäre körperliche Arbeit zu verrichten.
Naja sie wird der Vorladung nicht folgen und erstmal Akteneinsicht
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