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Kostenbeitragspflichtverletzung?
#1
Question 
Hallo liebe Mitstreiter,


ich brauch dringend Hilfe für einen Bekannten. Er ist Vater von zwei Kindern, die sich seit dem Tod seiner Frau vor etwa 4 Jahren im Heim befinden, da er angeblich allein nicht für die beiden sorgen kann. Doch zahlen soll und muss er können - immerhin fallen für jedes Kind Unterbringungskosten in monatlicher Höhe von 7000€, also insgesamt 14.000€, von denen er selbst von seinem Lohn über 1500€ tragen muss. Allerdings ist dies keine normale Unterhaltszahlung nach BGB, sondern ein Kostenbeitrag nach dem SGB, nämlich dem § 94 SGB VIII, wonach alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen gelten und somit einzusetzen sind. Das Ganze hat sogar eine eigene Berechnungstabelle, wo aber nur monatliche Einnahmen bis 10.000€ berücksichtigt werden. Pauschal werden da für 1. Kind in Obhut 25% und für das 2. 15%, also genau 40% seines Lohnes. Abgesehen von dieser monatlichen Belastung, hat er durch jahrelange Rechtstreite mit Hilfe von Spitzenanwälten bereits über 40.000€ investieren müssen, um wenigstens ein regelmässiges Umgangsrecht zu erreichen. Denn alle anderen Rechte(Sorgerecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht) sind bereits vor Jahren entzogen worden.

Nun ist aber so, dass er kürzlich, zu seinem Glück oder auch Pech, knapp 420.000€ von seinem Patenonkel geerbt hat. Das Problem liegt jetzt darin, dass nicht eindeutig ist, ob dieses Erbe als Einkommen gilt, da es sich ja um eine Einkunft in Geld handelt, und er somit wohlmöglich die vollen 14.000€ im Monat(!) für seine beiden Kinder zu zahlen hätte. Eigentlich ist im Sozialrecht, ausser H4, kein eigenes Vermögen einzusetzen, doch als Vermögen gilt meistens nur das, was man vor dem Bezug von Leistungen, in diesem Fall vor der Unterbringung, bereits hatte. Da er natürlich nicht dazu bereit ist, etwas zu finanzieren, das gegen seinen Willen und den seiner Kinder geschieht, braucht er dringend ein paar Infos und Ratschläge, wie er am besten vorgehen soll, damit er nicht auch noch sein gesamtes Vermögen Geld verliert.

Daher habe ich ein paar Fragen an euch:

1. Gilt in diesem Fall das Erbe als Einkommen, das man bis zur Beendigung der Unterbringung, die noch 10 weitere Jahre dauern soll(120*14.000€), vollständig einsetzen muss?

2. Gibt es beim Kostenbeitrag nach dem SGB ebenfalls einen Art Unterhaltspflichtverletzung nach § StGB 170, wenn man seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt?


Jede Hilfe wird von mir und dem Betroffenen dankend angenommen!

Schönen Gruss an auch alle

Hans
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#2
mal nach Urteilen zu § 93 SGB VII googeln!

Hilft das weiter?:
http://www.kostenbeitrag.de/hze/heranzie...tlinie.pdf

§ 170 StGB ist nur bei UNTERHALTSPflichtverletzung anwendbar.
Der Erstattungsanspruch eines öffentlich rechtlichen Leistungsträgers gehört nicht dazu!
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#3
Zitat:mal nach Urteilen zu § 93 SGB VII googeln!

Danke, habe dazu bereits auf dejure viele Urteile vorgefunden. Nur leider noch keins, dass explizit auf ein Erbe als Einkommensanrechnung bzw. besonders hoher, einmaliger Einnahmen, die eigenlich gemäß der Heranziehungsrichtlinie auf 12 Monate aufgeteilt werden sollen. Da hätte der Vater ungeheure 142.000€ allein im ersten Jahr zu zahlen, da 420.000 durch zwölf so knapp bei 39.000€, sodass naürlich der volle Beitrag zu leisten wäre.

Zitat:Hilft das weiter?:
http://www.kostenbeitrag.de/hze/heranzie...tlinie.pdf

Wie oben beschrieben, habe ich dort gelesen, dass einmalige Einnahmen auf 12 Monate verteilt werden, um das Monatseinkommen für das Jahr zu berechnen, in dem man das Geld erhalten hat. Allerdings sagt mir das noch nicht aus, ob dann das daraus berechnete Monatseinkommen voll eingesetzt werden muss, oder "nur" 40%, was auch knapp 17.000€ wären.

Zudem steht dort etwas über eine Zuflusstheorie, das mich etwas verwirrt:

Zitat:Der Begriff des "Vermögens" wird aus der Abgrenzung zum Begriff des "Einkommens" gewonnen: Alle Zuflüsse in Geld oder Geldeswert im Bedarfsabschnitt (Zuflussmonat) sind zunächst als Einkommen zu betrachten; dasjenige, was nach Ablauf des Zuflussmonats noch vorhanden ist, wächst dem Vermögen zu (sog. Zuflusstheorie).

Wenn ich das richtig verstehe, dann würde der Vater im Monat, in dem ihm das Erbe zugeflossen ist, den vollen Beitrag zahlen müssen, sprich 14.000€, weil es dann als Einkommen zählt und was dannach von 420.000€ übrig bleibt, würde als Vermögen gelten, korrekt?

Zitat:§ 170 StGB ist nur bei UNTERHALTSPflichtverletzung anwendbar.
Der Erstattungsanspruch eines öffentlich rechtlichen Leistungsträgers €gehört nicht dazu!

Gut zu wissen. Könnte denn hier ein Sozialbetrug in Betracht kommen, wenn der Vater die Zahlung verweigert bzw. die Eintreibung verhindert, da er ja zahlungsfähig ist und dazu noch für ein paar Jahre die gesamten Heimkosten tragen könnte?

Zwar muss für Betrug eine Bereicherungsabsicht bzw. ein Vermögensvorteil vorliegen, aber dem Steuerzahler würde in diesem Fall ja vorsätzlich Schaden zugefügt werden, wenn ich das richtig sehe.
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#4
Warum ist er denn als nicht erziehungsfähig eingestuft worden?
Wir ihm persönlich irgendetwas vorgeworfen oder ging es nur um die Behauptung, dass er die Kinder nicht neben seinem Job betreuen kann?

Könnte er im letzten Fall nicht einfach darlegen, dass er nun seinen Job nicht mehr benötigt, da er von seinem Erbe seine Kinder und sich ernähren könnte und 24x7 Stunden in der Woche Zeit für seine Kinder hat?
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#5
(27-11-2013, 19:11)hans schrieb: Könnte denn hier ein Sozialbetrug in Betracht kommen, wenn der Vater die Zahlung verweigert bzw. die Eintreibung verhindert, da er ja zahlungsfähig ist und dazu noch für ein paar Jahre die gesamten Heimkosten tragen könnte?

Zwar muss für Betrug eine Bereicherungsabsicht bzw. ein Vermögensvorteil vorliegen, aber dem Steuerzahler würde in diesem Fall ja vorsätzlich Schaden zugefügt werden, wenn ich das richtig sehe.
Tatbestandsmäßig liegt jedenfalls bei summarischer Prüfung ein Betrug vor.
Fraglich ist aber, ob man deinem Bekannten Vorsatz nachweisen kann, wenn er andererseits die Betreuung der Kinder durch seine Person anbietet. Dann besteht nämlich bei bloßem Verschweigen (darum geht es) der Erbschaft meiner bescheidenen Meinung nach kein Schädigungsvorsatz.
Die Verweigerung oder die Verhinderung der Beitreibung seines Kostenbeitrages selbst wird keine Strafbarkeit begründen sondern die Vollstreckung zur Folge haben, soweit ein rechtskräftiger Bescheid vorliegt.

Meine Kenntnisse zu SGB VIII reichen zugegebener Maßen nicht, um hier einen rechtssicheren Rat geben zu können.
Auf zum RA! Oder zur Uni-Bibliothek, um dort die Kommentierung zu §§ 91 ff einzusehen!

Die Antwort auf Beppos Frage würde mich auch intereressieren.
Heimunterbringung trotz Betreuungswillen des Vaters: § 1680 Abs. 2 S. 2 BGB! (oder 1680 Abs 2 S.1, 2. Alt. BGB).

Was ist vorgefallen? Bei SR-Entzug muss doch unter diesen Voraussetzungen neu geprüft werden!
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#6
Wenn die Erbschaft auf 1 Jahr umgelegt wird und das Monatseinkommen nur maximal bis 10.000,- berücksichtigt wird, so muss er doch eigentlich "nur" auf der Basis von 12 x 10.000,- € bezahlen, also maximal die Hälfte von 120.000,- oder nicht?

Das ist natürlich auch kacke aber weniger kacke als 420.000,-€
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#7
Zitat:Warum ist er denn als nicht erziehungsfähig eingestuft worden?
Wir ihm persönlich irgendetwas vorgeworfen oder ging es nur um die Behauptung, dass er die Kinder nicht neben seinem Job betreuen kann?

Das wurde gleich nach dem Tod seiner Frau einfach gemacht, da angeblich eine Kindeswohlgefährdung vorlag. Dafür braucht es auch gar nicht gross irgendeine Begründung, das wird dann einfach "präventiv" gemacht. Da die Kinder sich ersteinmal einleben sollten, hat der Vater mehr als 2 Monate warten müssen, ehe er die Kinder wieder sehen konnte. Wenig später folgte dann ein Gutachten, dass die Kinder unterentwickelt wären und in seiner Obhut gefährdet. Das ging auch ohne dass er selbst untersucht wurde. Natürlich hat er Eilanträge und Beschwerden gemacht, eine davon ist jetzt sogar beim EGMR. Erfolge konnte er aber nur bei den Umganzeiten erwirken - mehr nicht. Dabei hat er sogar ein Gutachten selbst erstellen lassen, dass seine volle Erziehungsfähigkeit attestiert. Probleme mit der Betreuung hat es nie gegeben, da seine Eltern mit im Haushalt wohnen.

Zitat:Könnte er im letzten Fall nicht einfach darlegen, dass er nun seinen Job nicht mehr benötigt, da er von seinem Erbe seine Kinder und sich ernähren könnte und 24x7 Stunden in der Woche Zeit für seine Kinder hat?

Bei dem, was er schon alles versucht und versichert hat, wird das wohl auch nichts bringen. Die Frage ist doch, warum ein Kind im Heim dem Steuerzahler 7000€ im Monat kosten muss, was mehr als das Doppelte des Gehaltes des Vaters ist, wenn es doch bei ihm leben kann.

Zitat:Tatbestandsmäßig liegt jedenfalls bei summarischer Prüfung ein Betrug vor.

Dann war sein Verdacht wohl gar nicht so falsch. er hat deshalb extra mit der Beantwortung der Einkommensauskunft gewartet, die erst kurz nach der Erbschaft bei ihm eintraf. Denn sowohl er als auch ich sind der Meinung, dass es ein Betrug durch Unterlassen wäre, wenn er bei der Auskunft die Erbschaft für in dem geforderten Zeitraum vorsätzlich nicht angibt. Die Frage ist nur, ob er sich auch strafbar macht, wenn er die Auskunft nicht leistet bzw. verweigert und es auf Zwangsgeld ankommen lässt. Allein nicht darauf zu reagieren halte ich nicht für strafbar, da in den Bescheiden vermerkt ist, dass nur bei vorsätzlich falschen oder fehlenden Angaben eine Strafbarkeit vorliegen kann. Aber was ist, wenn man zum Eigenschutz gar keine Auskunft macht. Zwangsgeld und Zwangshaft zur Erzwingung der Angaben sind ja schon bedrohlich genug.

Zitat:Die Verweigerung oder die Verhinderung der Beitreibung seines Kostenbeitrages selbst wird keine Strafbarkeit begründen sondern die Vollstreckung zur Folge haben, soweit ein rechtskräftiger Bescheid vorliegt.

So denken wir auch. Ihm ist auch schon ein Zwangsgeld angedroht worden, weil er keine Auskunft macht. Ob es strafbar ist, die für den Erlass eines Kostenbescheides notwendigen Angaben durch Ignorieren zu verweigern, weiss ich nicht. Aber im Sozialrecht allgemein gilt ja so eine Mitteilungspflicht. Ich glaube, dass nennt sich Angabe von Tatsachen, wo man quasi automatische Änderungen bekannt geben muss. Im Falles des H4-Bezuges wäre der Betrug offensichtlich, aber hier beziehen ja seine Kinder Sozialleistungen. Wenn er sich denn strafbar machen würde, dann wäre bei der hohen Schadensumme wohl auch Hasenfuss machen zwecklos, wegen internationaler Fahndung. Ganz schön kompliziert.

Zitat:Meine Kenntnisse zu SGB VIII reichen zugegebener Maßen nicht, um hier einen rechtssicheren Rat geben zu können.
Auf zum RA! Oder zur Uni-Bibliothek, um dort die Kommentierung zu §§ 91 ff einzusehen!

Ich habe zu der Einkommensberechnung folgendes von einer RAin auf einer Rechts-Plattform gefunden. Dort geht es zwar um keine Erbe, aber einer höheren, einmaligen Einnahme:

Zitat:Nun handelt es sich bei den 30.000 €, die Sie geschenkt bekommen sollen jedoch nicht um Vermögen, sondern um Einkommen.

Kurz zum Verständnis:

Vermögen ist das, was der Leistungsempfänger bzw. der kostenbeitragspflichtige Elternteil bereits vor Beginn des Leistungsbezuges hatte.
Wäre bei Ihnen also bei Beginn der Leistungserbringung bspw. ein Sparkonto mit einem Betrag X vorhanden gewesen, müssten Sie dieses nicht zur Deckung des Kostenbedarfes der vollstationären Maßnahme einsetzen.

Einkommen ist das Geld bzw. der Geldeswert, der dem Leistungsempfänger bzw. dem kostenbeitragspflichtigen Elternteil während der Zeit des Leistungsbezuges zufließt.

Da in Ihrem Fall der Leistungsbezug, also die vollstationäre Maßnahme, bereits begonnen hat, handelt es sich bei einer eventuell zufließenden Schenkung um eine einmalige Einnahme, also um Einkommen im Sinne des Gesetzes.
Diese wäre dann vollständig einzusetzen.

Sollte die Einnahme so hoch sein, dass sie die Leistungspflicht des Leistungsträgers (Jugendamt) für einen Monat vollständig entfallen lassen würde, wird die zugeflossene Einnahme auf einen angemessenen Zeitraum verteilt, so dass sie möglichst lange in die Lage versetzt werden, den Bedarf ohne die Inanspruchnahme des Leistungsträgers zu gewährleisten.
Das ist im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (ALG II) ausdrücklich gesetzlich geregelt, wird aber auch bei anderen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch so gehandhabt und ist in den entsprechenden Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben.

Sollten Sie daher die Möglichkeit sehen, die Schenkung bis zur Beendigung der Maßnahme hinauszuzögern, würde ich Ihnen dies als weiteres Vorgehen empfehlen.

Ich hoffe Ihnen eine erste hilfreiche rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben.

Wenn das stimmen sollte, dann hat er tatsächlich das ganze Erbe einzusetzen. Wenn tatsächlich noch eine Strafbarkeit hinzukommen sollte, wäre auch noch seine Freiheit weg.
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#8
Ich habe meine Zweifel, ob eine Schädigungsabsicht dem vorgeworfen werden kann, der die Kosten, die diesen Vermögensschaden ausmachen, dadurch zu vermeiden sucht, indem er sich anbietet, die Kindesbetreuung zu übernehmen. Der Täter will ja nicht schädigen, sondern sein Vermögen für die Betreuung seines Kindes schonen! Hier fängt es an kompliziert zu werden. Denn zum Vorsatz gehört vorliegend insbesondere, dass der Täter weiß oder sicher davon ausgehen können muss, dass sein Anerbieten nicht realisierbar ist. Insofern könnte man die Meinung vertreten, dass das "Erziehungsgutachten" dazu eindeutige Aussagen trifft. Tut es aber nicht. Denn nach aller Lebenserfahrung braucht sich ein Betroffener nicht auf ein einziges Gutachten zu verlassen. Es kommt oft genug vor, dass ein zweiter Gutachter zu einem gegensätzlichen Ergebnis kommt.

Andererseits beansprucht der Täter (ich bleibe mal bei der strafrechtlichen Terminologie) die "Sozialleistungen" nicht. Weder für sich noch für seinen Sohn. Sie werden ihm quasi aufgezwungen. Damit stellt sich die Frage nach einem betrügerischen Erschleichen von öffentlichen Leistungen aus ganz anderer Sicht.
Probleme ergeben sich zudem aus der Unterlassungshandlung selbst. Eine solche Betrugsbegehung ist nämlich in der rechtswissenschaftlichen Literatur äußerst umstritten und ich kann auch nicht auf Anhieb erkennen, dass es eine definitiv überschaubare gefestigte Rechtsprechung dazu gibt.

Was also kann vor diesem Hintergrund Schlimmes passieren?
Mit einem guten Verteidiger an der Seite wird es ein Strafgericht nicht einfach haben, zu einer Verurteilung zu kommen. Und wenn, dann muss möglicherweise strafmindernd berücksichtigt werden, dass sich der Täter in einem Verbotsirrtum befand (§§ 17, 49 I StGB).

Ich würde es drauf ankommen lassen und bei der erforderten Einkommensauskunft die Erbschaft nicht erwähnen sondern darauf hinweisen, dass ich nach wie vor um die Rückübertragung des SR kämpfe, um meine Kinder selber betreuen zu können!
Basta.

(In dem ersten Unterhaltspflichtverletzungsverfahren, das man gegen mich angezettelt hatte, hatte das Gericht Zweifel an meinem Vorsatz, mich der Unterhaltspflicht zu entziehen, weil ich mit guten Argumenten die fiktive Einkommensfestsetzung infrage gestellt und deswegen auch das BVerfG angerufen hatte. Das nur als Beispiel dafür, dass Vorsatz -auch Eventualvorsatz- nicht immer zur Überzeugung des Gerichtes vorliegt.)
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#9
Zitat:Liegt das nach § 93 Abs. 1 bis 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch maßgebende Einkommen eines Elternteils, Ehegatten oder Lebenspartners oberhalb der Einkommensgruppe 30 der Anlage, so kann eine Heranziehung bis zur vollen Höhe der Kosten für stationäre Leistungen erfolgen.

Wenn das jetzt wirklich auf diesen Fall anwendbar wäre, hätte er ja tatsächlich die vollen Kosten zu tragen. Was mich aber weiterhin stört, ist die in den Heranziehungsrichtliniern genannte Zuflusstheorie:

Zitat:Der Begriff des "Vermögens" wird aus der Abgrenzung zum Begriff des "Einkommens" gewonnen: Alle Zuflüsse in Geld oder Geldeswert im Bedarfsabschnitt (Zuflussmonat) sind zunächst als Einkommen zu betrachten; dasjenige, was nach Ablauf des Zuflussmonats noch vorhanden ist, wächst dem Vermögen zu (sog. Zuflusstheorie).

Demnach müsste das Erbe direkt im Folgemonat des Zuflussmonats als Vermögen gelten. Das Problem wird wohl darin bestehen, dass im Kostenbescheid eben das Einkommen aus diesem einen Monat irgendwie als einmalige Einnahme berechnet, wie das auch bei Sonderzahlungen aus seinem Arbeitsverhältnis gemacht wird, und dann entsprechend auf einen Zeitraum verteilt, sodass sich ein Jahreseinkommen ergibt. Schlimm genug, dass man als Kostenbeitragspflichtiger, im Gegensatz zum Unterhaltspflichtigen, nicht erben, beschenkt werden oder sonst wie hohe Einnahmen wie z.B. durch Glückspiel haben darf, ohne gleich diese enormen Summen, die den normalen Unterhalt ja teils vielfach übersteigen, zu zahlen.

Zitat:Denn zum Vorsatz gehört vorliegend insbesondere, dass der Täter weiß oder sicher davon ausgehen können muss, dass sein Anerbieten nicht realisierbar ist.

Das macht Sinn. Er widerspricht vorsorglich neben der noch anhängigen Beschwerde regelmässig der Unterbringung seiner Kinder und fordert dabei immer deren Rückführung in seinen Haushalt. Das Problem könnte hier aber sein, dass er bei dem Amt und beim Fam-Gericht bereits als Querulant gilt, der für die Fürsorge über die Kinder völlig ausgeschlossen ist. Daher weiss ich nicht, ob nach so vielen Jahren des erfolglosen Kampfes sein uermüdliches Anerbieten noch realisierbar erscheint. Wenn er nämlich die Hoffnung endgültig verliert und den Hasenfuss macht, könnte man ihm wohlmöglich doch unterstellen, dass er in betrügerischer Absicht handelt, um sein Vermögen zu schützen und dabei in kauf nimmt, dass der Steuerzahler geschädigt wird.

Zitat:Es kommt oft genug vor, dass ein zweiter Gutachter zu einem gegensätzlichen Ergebnis kommt.

Leider wurde in diesem Fall das Gegengutachten nicht anerkannt.

Zitat:Probleme ergeben sich zudem aus der Unterlassungshandlung selbst. Eine solche Betrugsbegehung ist nämlich in der rechtswissenschaftlichen Literatur äußerst umstritten und ich kann auch nicht auf Anhieb erkennen, dass es eine definitiv überschaubare gefestigte Rechtsprechung dazu gibt.

Das denke ich auch. Anders wäre es wahrscheinlich, wenn er bereits die Vermögensauskunft gegeben hätte und seine Unterlassung quasi mit einer Unterschrift besiegelt hätte. Daher wird er es wohl auf ein Zwangsgeld kommen lassen, das deutlich niedriger als der Monatsbeitrag für das Heim ist und erstmal abwarten.

Zitat:Was also kann vor diesem Hintergrund Schlimmes passieren?
Mit einem guten Verteidiger an der Seite wird es ein Strafgericht nicht einfach haben, zu einer Verurteilung zu kommen. Und wenn, dann muss möglicherweise strafmindernd berücksichtigt werden, dass sich der Täter in einem Verbotsirrtum befand (§§ 17, 49 I StGB).

Klingt ebenfalls logisch, da auch in der Auskunft steht, dass er sich nur bei vorsätzlich falschen oder unvollständigen Angaben strafbar machen kann, aber nicht durch das gänzliche Unterlassen dieser. Vielelicht täusche ich mich aber auch.

Zitat:Ich würde es drauf ankommen lassen und bei der erforderten Einkommensauskunft die Erbschaft nicht erwähnen sondern darauf hinweisen, dass ich nach wie vor um die Rückübertragung des SR kämpfe, um meine Kinder selber betreuen zu können!
Basta.

Könnte man auch machen. Zumal ein Laie in der Regel auch nicht wissen kann, dass eine Erbschaft in diesem Fall als Einkommen und nicht als Vermögen gilt, da dies ja eigentlich nur für wiederkehrende Einnahme zutreffend ist.

Zitat:(In dem ersten Unterhaltspflichtverletzungsverfahren, das man gegen mich angezettelt hatte, hatte das Gericht Zweifel an meinem Vorsatz, mich der Unterhaltspflicht zu entziehen, weil ich mit guten Argumenten die fiktive Einkommensfestsetzung infrage gestellt und deswegen auch das BVerfG angerufen hatte. Das nur als Beispiel dafür, dass Vorsatz -auch Eventualvorsatz- nicht immer zur Überzeugung des Gerichtes vorliegt.)

Sehe es denn anders aus, wenn der Vater die Erbschaft, die ohnehin beim FA bekannt ist, einem Dritten wie mir überträgt, um die heisse Kartoffel loszuwerden? Könnte man das als Vorsatz werten, um sich der Zahlungspflicht zu entziehen? Würde dann auch mir ein Betrugsverfahren wegen Mittäterschaft drohen, wenn ich die Erbschaft annehmen und den Hasenfuss damit machen würde?

Vielen Dank an euch für die vielen hilfreichen Antworten. Besonderen Dank an Ibykus.
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#10
(28-11-2013, 12:02)hans schrieb: Sehe es denn anders aus, wenn der Vater die Erbschaft, die ohnehin beim FA bekannt ist, einem Dritten wie mir überträgt, um die heisse Kartoffel loszuwerden? Könnte man das als Vorsatz werten, um sich der Zahlungspflicht zu entziehen? Würde dann auch mir ein Betrugsverfahren wegen Mittäterschaft drohen, wenn ich die Erbschaft annehmen und den Hasenfuss damit machen würde?
man muss betonen und darauf hinweisen, dass das oben Geschriebene nicht zu Ende gedacht wurde ..!
Bei einer Übertragung der Erbschaft auf Dritte -in Betracht käme eine Schenkung- ist problematisch, ob diese nicht sittenwidrig sein könnte. Den Zusammenhang darzustellen bedarf es ja keiner großen Fantasie. "Kollusionsverträge" sind nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) sittenwidrig. Es handelt sich um Verträge, die absichtlich geschlossen werden, um Dritte zu schädigen, wie eben dieser Schenkungsvertrag!

Das Unerhörte daran, Deinen Bekannten an den Kosten zu beteiligen, ist ja auch seine vorangegangene Entsorgung. Wenn dem Amt zu diesem Zeitpunkt schon bekannt gewesen wäre, dass eine Erbschaft ansteht, könnte man ihm unter Hinweis auf das sonstige Wirken der parasitären Helferindustrie konkret vorwerfen, Geldschneiderei zu betreiben.

Wenn es so oder so nur sehr schwierig und nur mit rechtlichen Bedenken möglich sein wird, sich dieser finanziellen Mitwirkung zu entziehen, würde ich es mir nicht nehmen lassen, alle dazu erforderlichen Mittel zu verwenden, um weitere Gutachten das Sorgerecht betreffend, einzuholen und klagen was das Portemonnaie her gibt! Am Geld dafür mangelt es ja nicht. Lieber würde ich es 10 Gutachtern in den Hals werfen, als mich dieser Entsorgungsmaschinerie zu unterwerfen.
Und ich würde auch nicht mit Vorwürfen sparen, man weigere sich nur deswegen, die Kinder ihrem Vater zu überantworten, weil man aus schnöder Profitorientiertheit lieber das Kindeswohl schädigt, als auf Umsatz zu verzichten.

Und natürlich ist das ein Fall für die Presse (deren Wohlwollen man ja auch "kaufen" kann!
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#11
also - wenn so ein erbe ansteht....dann würde ich die arbeit per vertrag mal für 1 jahr ohne alg1 + 2 ruhen lassen...

a) 2 perfekte RAs suchen, spezialisiert auf FR - jedem 5keur in die handdrücken und sagen: mach! bei erfolg selbe summe!
b) überhaupt überprüfen lassen, ob die in obhutnahme rechtens war
c) im vorfeld einen medienanwalt einschalten, der diese sache pressewirksam breittritt, mit behördennamen, mitarbeiternamen, telefonnr. derselben, an viele institutionen schicken lassen, internetblog
d) u.u. rechtsmittel einlegen, aufsichtsbeschwerden, amtshaftungsanträge lostreten

jetzt hat er das geld und kann seinen kindern beistehen! somit ist die fortsetzung der in obhutname nicht mehr notwendig, weil die voraussetzungen weggefallen sind. diese behörden müssen so unter druck geraten, daß sie jeden tag in der zeitung, funk und fernsehen sich rechtfertigen müssen. das kann man mit einem bruchteil an euros aus dieser summe bewerkstelligen.

e) ich würde keinen cent mehr bezahlen, das geld, wenn es erbschaftsversteuert ist, ins ausland, zugriffsfrei vor diesen kraken und diese bande vor mir her hetzen.

dann wird er sehen, wie schnell die kinder bei ihm sind!

nur so meine meinung...

bb
netlover
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#12
(28-11-2013, 17:26)netlover schrieb: diese behörden müssen so unter druck geraten, daß sie jeden tag in der zeitung, funk und fernsehen sich rechtfertigen müssen. das kann man mit einem bruchteil an euros aus dieser summe bewerkstelligen.
Die gute Botschaft vernimmt man gerne. Allein ...

Was glaubst Du wie viele Väter es gibt, die sich diesem Denken organisiert anzuschließen bereit sind?
Schon diese Zeilen verursachen bei den meisten eine Schnappatmung, die sie zwingt, erst mal eine Pause einzulegen ...
und aus Vorsicht den verwendeten Nicknamen zu ändern Wink
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#13
warum den nicknamen ändern deswegen...??? oder versteh ich was nicht....

mann - diese behörden heinis müssen so getrieben werden, daß sie froh sind, in der hölle zu landen, ohne anspruch auf fensterplatz und aircon! das hab ich 2 x hintermir!

pause gibt es auch nicht - wer nicht beim kampf für seine kinder ums leben kommt, hat sich nicht 100% eingebracht und überlebende werden erschossen!

allerdings hat man mir vorgeworfen, daß wenn ich in die hölle komme....der teufel 3 tage später im himmel erscheint und um politisches asyl bittet...

bb
netlover
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