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BGH Az.: XII ZB 412/11 Ex-Frau nach Ehebruch und Kuckuckskind nicht schadenersatzpfli
#2
Wenn der BGH die Ehe als Raum mit endlosen gegenseitigen Verpflichtungen (z.B. sich gegenseitig das Leben zu finanzieren) sieht, aber gleichzeitig mit dem Recht sich gegenseitig in den wichtigsten, intimsten, persönlichsten Dingen ohne die geringste Konsequenz zu schädigen, ist das nichts Neues.

Allerdings ist die winkelreiche Juristenrabulistik doch gar zu offen fehlerhaft geraten: Das angeblich besondere und alles andere überrollende Rechtsverhältnis der Ehe ist doch seit 1968 längst zu Ende. Die Ehe wurde geschieden und es ging dem Mann nicht um das Geld, das er in der Ehe ausgegeben hat, sondern um den Unterhalt, den er danach gezahlt hat. Dieser Unterhalt ist kein Automatismus, der sich einem besonderen Rechtsverhältnis einer Ehe ergibt, sondern er muss explizit geltend gemacht werden aufgrund der Vaterschaft - auch ohne Ehe.

Da lauert schon der nächste Witz: Wären die beiden nicht verheiratet gewesen, hätten die Richter den Popanz der Ehe gar nicht herbeiquatschen können. Bei einem nichtehelichen Kind wäre demnach der Weg zu Schadenersatz offen, bei einem ehelichen Kind nicht. Wie wollen sich die Richter auf eine derartige Ungleichbehandlung versteifen?

Bei der angeblich fehlendenden Höhe des Schadens ist auch einiges unklar. Der normale Weg in solche langen Fällen ist ein Feststellungsurteil, das der Geschädigte erwirken muss, da geht es nur um die Haftung des Schadensverursachers (die Schuld wird sozusagen separat und vorab festgestellt), die Höhe des Schadens ist dann erst Sache eines späteren Verfahrens oder Verhandlungen.
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BGH Az.: XII ZB 412/11 Ex-Frau mit Ehebruch und Kuckuckskind nicht schadenersatzpfli - von p__ - 15-10-2013, 09:21
Re - von Camper1955 - 16-10-2013, 02:29

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