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Einkommensauskunft und Schenkung
#1
Guten Abend,


es wird seitens des JA eine Einkommens - und Vermögensauskunft wegen eines möglichen Kostenbeitrages für die Unterbringung eines Kindes verlangt. Das Kind befindet sich seit 2 Jahren in einem Heim. Die Elternteile haben bislang vergeblich vesucht, es zurückzubekommen. Es handelt sich dabei um ein getrennt lebendes, unverheiratetes Paar. Der Vater leistet keinen Unterhalt an die Mutter, da diese von ihren Eltern unterstützt wird. Die Mutter selbst kann daher keinen Kostenbeitrag leisten, weshalb der Vater diesen wohlen alleine tragen soll. Allerdings hatte der Vater vor der Unterbringung nur einen Minijob, den aber aber zwischenzeitlich gekündigt hat, da er von einem Verwandten eine Schenkung in Höhe von 70k erhalten hat. Nun hat der Vater die Sorge, dass die Schenkung als Einkommen angerechnet wird und er die Kosten in monatlicher Höhe von 2500€ aus dem Geld leisten muss. Das JA hat bereits 500€ Zwangsgeld angedroht, falls er innerhalb von einer Woche nach Zustellung nicht die geforderte Auskunft erbringt.

Nun ergaben sich folgende Fragen:

Gilt in diesem Fall die Schenkung als Einkommen oder als Vermögen, weil sie nach der Unterbringung zugeflossen ist? Wenn nicht, muss der Vater dennoch über sein Vermögen Auskunft geben, obwohl nach §94 SGB VIII Eltern nur über ihr Einkommen auskunftspflichtig sind und zum Kostenbeitrag herangezogen werden können? Was passiert, wenn der Vater nicht reagiert und ein Zwangsgeld verhängt wird?

Jede Hilfe wird dankbar angenommen

Besten Dank und viele Grüsse
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#2
Auskunft muss der Vater geben, andernsfalls wird das Zwangsgeld bei ihm fällig und eingetrieben - auch per Pfändung
Die Schenkung gilt als Vermögen, die Erträge daraus als Einkommen. Es spielt keine Rolle, dass der Vater das Geld erst nach der Unterbringung erhalten hat.
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#3
Guter Rat:
Das Geschenk verschwinden lassen und es als Verbraucht/verzockt zu deklarieren ist übrigens eine Straftat und wird bei Aufdeckung entsprechend geahndet.
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#4
(25-09-2013, 10:35)p schrieb: Auskunft muss der Vater geben, andernsfalls wird das Zwangsgeld bei ihm fällig und eingetrieben - auch per Pfändung
Die Schenkung gilt als Vermögen, die Erträge daraus als Einkommen. Es spielt keine Rolle, dass der Vater das Geld erst nach der Unterbringung erhalten hat.

Guten Morgen,

besten Dank für den Beitrag.

In dem Auskunftsbogen werden auch Angaben über die Kinder vom Vater verlangt, d.h. Name, Adresse und Arbeitgeber bzw. dessen Einkommen. Dies würde einen bereits erwachsenen Sohn von ihm betreffen. Muss der Vater hier auch Auskunft über seine anderen Kinder geben, selbst wenn er es nicht kann oder will? Kann der Sohn auch herangezogen werden zwecks Zahlung? Was passiert eigentlich, wenn der Vater das Geschenk an diesen erwachsenen Sohn überträgt? Es hätte ja dann kein Vermögen mehr, müsste er diese Übertragung dann dennoch in der Auskunft angeben? Wenn ja, müsste dann der beschenkte Sohn in diesem Fall für die Kosten der Unterbringung bzw. den Mindesunterhalt aufkommen?
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#5
(25-09-2013, 10:43)IWAN schrieb: Guter Rat:
Das Geschenk verschwinden lassen und es als Verbraucht/verzockt zu deklarieren ist übrigens eine Straftat und wird bei Aufdeckung entsprechend geahndet.

Das wäre aber nur dann der Fall, wenn er einer Falschauskunft mahct, nicht wenn er sie gänzlich verweigert, denke ich...

Vermutlich würde eine solche Falschaussage schnell aufliegen, da der Vater ohne Job, nur von dem Vermögen leben könnte, wenn er kein Hartz-4 beantragt. Also würde man so gleich zu dem Schluss kommen, dass er das Geld noch hat.
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#6
Wenn die Schenkung nirgends veramtlicht oder offiziell gemacht wurde, kann er das Geld zurückgeben (Fehlbuchung) oder an seinen Sohn weiterreichen - andernfalls hilft nur noch die Wahrheit und/oder verprassen. Man kann auch bei der Wahrheit bleiben und das Vermögen in schnellen Schritten liquidieren, was ungefähr dem Verprassen gleich kommt.

Zur Heimunterbringung:
Persönlich würde ich für eine zwangsweise Heimunterbringung keinen Cent bezahlen. Vielleicht sollten die Eltern versuchen etwas kooperativer an die Sache heranzugehen, um ihr Kind aus dem Heim zu bekommen. Warum ist das Kind ins Heim gekommen und nicht bei einem der Elternteile geblieben ?
https://t.me/GenderFukc
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#7
(25-09-2013, 11:41)Petrus schrieb: Wenn die Schenkung nirgends veramtlicht oder offiziell gemacht wurde, kann er das Geld zurückgeben (Fehlbuchung) oder an seinen Sohn weiterreichen - andernfalls hilft nur noch die Wahrheit und/oder verprassen. Man kann auch bei der Wahrheit bleiben und das Vermögen in schnellen Schritten liquidieren, was ungefähr dem Verprassen gleich kommt.

Danke für die Antwort.

Die Schenkung wurde per Vertrag mit Notar vorgenommen. Daher wundert es den Vater, dass das JA die Sache nicht über das FA erfahren hat. Welchen Betrag hätte der Vater denn überhaupt zu leisten, wenn er die Auskunft über das Geld machen würde? Aus der Düsseldorfer-Tabelle gehen die Kostenbeiträge nur von Einkommen aus, jedoch nicht Vermögen. Das einzige, was der Vater derzeit vermutet, wäre dann die Zahlung eines Mindesunterhaltes nach 1612a.

Was würde denn passieren, wenn der Vater bekannt gibt bzw. heraus kommt, dass er das Geld auf seinen Sohn übertragen hat? Macht er sich dann nach §170 strafbar? Was passiert dann mit dem Sohn? Wird die Schenkung angefochten bzw. muss er dann die Beiträge zahlen? Doch nicht etwa die vollen 2500€? Macht er sich dann wohlmöglich auch strafbar, wenn er nicht zahlt?


Zitat:Zur Heimunterbringung:
Persönlich würde ich für eine zwangsweise Heimunterbringung keinen Cent bezahlen. Vielleicht sollten die Eltern versuchen etwas kooperativer an die Sache heranzugehen, um ihr Kind aus dem Heim zu bekommen. Warum ist das Kind ins Heim gekommen und nicht bei einem der Elternteile geblieben ?

Das möchte der Vater auch nicht. An der Sache ist sogar schon ein RA dran, der auch zu den Eltern hält. Trotzdem ist die Sache bislang nicht zu Gunsten der Eltern entschieden worden. Recht haben, heißt nicht Recht bekommen, stimmts?

Grüße

Mike
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#8
(25-09-2013, 12:04)Mike schrieb: Die Schenkung wurde per Vertrag mit Notar vorgenommen.
Warum - kostet doch nur zusätzlich Geld ?? Aber damit ist die Sache amtlich.

(25-09-2013, 12:04)Mike schrieb: Daher wundert es den Vater, dass das JA die Sache nicht über das FA erfahren hat. Welchen Betrag hätte der Vater denn überhaupt zu leisten, wenn er die Auskunft über das Geld machen würde? Aus der Düsseldorfer-Tabelle gehen die Kostenbeiträge nur von Einkommen aus, jedoch nicht Vermögen. Das einzige, was der Vater derzeit vermutet, wäre dann die Zahlung eines Mindesunterhaltes nach 1612a.
Der Unterhalt richtet sich nach dem Einkommen (so wie die DT). Aber die DT wird meiner Kenntnis nach dort nicht angewandt. Zwei Quellen dazu:
Wikipedia / Heimerziehung / Kosten
Verfasst am: 13.01.2010 aus einem anderen Forum
Der Knackpunkt ist aber, dass das Kind evtl. ohne Notwendigkeit gegen den Willen der Eltern untergebracht wurde - in dem Fall muss man nichts zahlen.

(25-09-2013, 12:04)Mike schrieb: Was würde denn passieren, wenn der Vater bekannt gibt bzw. heraus kommt, dass er das Geld auf seinen Sohn übertragen hat? Macht er sich dann nach §170 strafbar? Was passiert dann mit dem Sohn? Wird die Schenkung angefochten bzw. muss er dann die Beiträge zahlen? Doch nicht etwa die vollen 2500€? Macht er sich dann wohlmöglich auch strafbar, wenn er nicht zahlt?
Wenn er damit sich damit einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, macht er sich strafbar. Allerdings ist Unterhalt primär aus laufenden Einnahmen, wie Einkommen, Zinsen etc., zu leisten - Vermögen ist kein Einkommen, nur die Zinserträge daraus. Ob STGB 170 durch das Weiterverschenken geschenkten Geldes verletzt wird, entscheidet ein Richter. Aber man muss es ja nicht darauf ankommen lassen - manche haben einen aufwendigen Lebensstil oder eine plötzliche Krise, in der die Kosten stark ansteigen. Da können sich 70 kEUR schonmal in ein paar Monaten quasi auflösen.

Zitat:
Zitat:Zur Heimunterbringung:
Persönlich würde ich für eine zwangsweise Heimunterbringung keinen Cent bezahlen. ...Warum ist das Kind ins Heim gekommen und nicht bei einem der Elternteile geblieben ?

Das möchte der Vater auch nicht. An der Sache ist sogar schon ein RA dran, der auch zu den Eltern hält. Trotzdem ist die Sache bislang nicht zu Gunsten der Eltern entschieden worden. Recht haben, heißt nicht Recht bekommen, stimmts?
Stimmt - und solange die rechtliche Situation um das Kind nicht geklärt ist (rechtskräftiges Urteil), muss man gar nichts zahlen, weil man unterstellen kann, dass das Kind rechtswidrig in ein Heim verschleppt wurde und den eigenen anders lautenden Anträgen nicht stattgegeben wurde.
https://t.me/GenderFukc
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#9
Hallo Petrus,


Zitat:Warum - kostet doch nur zusätzlich Geld ?? Aber damit ist die Sache amtlich.


Der Schenkende tat das, damit der Vater das Geld auch auf seinem Konto haben kann, und nicht nur Bar unter dem Kissen. Aber auch damit er sich was leisten kann(Auto, Immobilie), sodass er einen Nachweis für das Geld hat und keine krummen Machenschaften unterstellt werden...


Zitat:Der Unterhalt richtet sich nach dem Einkommen (so wie die DT). Aber die DT wird meiner Kenntnis nach dort nicht angewandt. Zwei Quellen dazu:
Wikipedia / Heimerziehung / Kosten
Verfasst am: 13.01.2010 aus einem anderen Forum

Die Tabelle habe ich schon gesehen, habe aber keinen Link dazu. Dort steht aber auch nichts davon, dass ein Beitrag aus Vermögen zu leisten ist. Das soll ja nach § 91-94 SGB VIII nur für volljährige Erwachsene gelten, die freiwillig untergebracht sind. Daher wundert sich der Vater schon, dass nach Vermögen gefragt wird, wenn doch nur Einkommen ausschlaggebend ist. Im Wiki-Link steht nur, dass der Elternteil, der Kindeergeld bezieht, mindestens in selbiger Höhe zu zahlen hat. Doch weder Mutter noch Vater erhalten Kindergeld oder sonstige Sozialleistungen für das Kind...

Zitat:Der Knackpunkt ist aber, dass das Kind evtl. ohne Notwendigkeit gegen den Willen der Eltern untergebracht wurde - in dem Fall muss man nichts zahlen.

So ist es eigentlich auch. Leider hat die KM ein Gutachten über sich erstellen lassen, das zu ihrem Nachteil ausfiel. Dann hiess es Erziehungsunfähigkeit und Kindeswohlgefährdung. Vater hat selbst versucht alleiniges Sorgerecht zu bekommen - ohne Erfolg. Das Ding ist mit Urteil und allem Drum und Dran zementiert worden.

(25-09-2013, 12:04)Mike schrieb: Was würde denn passieren, wenn der Vater bekannt gibt bzw. heraus kommt, dass er das Geld auf seinen Sohn übertragen hat? Macht er sich dann nach §170 strafbar? Was passiert dann mit dem Sohn? Wird die Schenkung angefochten bzw. muss er dann die Beiträge zahlen? Doch nicht etwa die vollen 2500€? Macht er sich dann wohlmöglich auch strafbar, wenn er nicht zahlt?

Zitat:Wenn er damit sich damit einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, macht er sich strafbar. Allerdings ist Unterhalt primär aus laufenden Einnahmen, wie Einkommen, Zinsen etc., zu leisten - Vermögen ist kein Einkommen, nur die Zinserträge daraus. Ob STGB 170 durch das Weiterverschenken geschenkten Geldes verletzt wird, entscheidet ein Richter. Aber man muss es ja nicht darauf ankommen lassen - manche haben einen aufwendigen Lebensstil oder eine plötzliche Krise, in der die Kosten stark ansteigen. Da können sich 70 kEUR schonmal in ein paar Monaten quasi auflösen.

Der Vater hat aber eben die Schenkung angenommen, damit er nicht wieder in die Bedürftigkeit/Hartz-4 fällt, womit er leichter unter Druck(Leiharbeit/1€-Job) gesetzt werden kann. Der 170 macht ihm dabei weniger Sorgen, als das sein Sohn das Geld zurückgeben oder gar selbst zahlungspflichtig und damit auch kriminalisierbar wird.
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#10
(25-09-2013, 13:55)Mike schrieb: Daher wundert sich der Vater schon, dass nach Vermögen gefragt wird, wenn doch nur Einkommen ausschlaggebend ist.

Nach dem Vermögen wird gefragt, damit man entsprechende Erträge (= Einkommen) daraus erfragen, vermuten, unterstellen kann.

Dein Sohn wird in keiner Weise selbst in die Unterhaltspflicht für dein anderes Kind kommen. Er wird allenfalls als Haushaltsmitglied berücksichtigt werden können.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#11
(25-09-2013, 13:55)Mike schrieb:
Zitat:Der Unterhalt richtet sich nach dem Einkommen (so wie die DT).

Daher wundert sich der Vater schon, dass nach Vermögen gefragt wird, wenn doch nur Einkommen ausschlaggebend ist.

Das Vermögen ist ausschlaggebend für aufgelaufene Unterhaltsschulden. D.h., wenn der UH zu hoch festgelegt wurde, kann nach einer gewissen Akkumulation der Schulden, das Vermögen durch Pfändung angegriffen werden.


(25-09-2013, 13:55)Mike schrieb:
Zitat:Der Knackpunkt ist aber, dass das Kind evtl. ohne Notwendigkeit gegen den Willen der Eltern untergebracht wurde - in dem Fall muss man nichts zahlen.

So ist es eigentlich auch. Leider hat die KM ein Gutachten über sich erstellen lassen, das zu ihrem Nachteil ausfiel. Dann hiess es Erziehungsunfähigkeit und Kindeswohlgefährdung. Vater hat selbst versucht alleiniges Sorgerecht zu bekommen - ohne Erfolg. Das Ding ist mit Urteil und allem Drum und Dran zementiert worden.

Das ist natürlich grenzwertig. Hier stellt sich die Frage, warum der Vater das Sorgerecht nicht bekommen hat. Klar ist aber, dass er erst zahlen muss, sobald ihn ein Gericht dazu verurteilt hat. Erhaltenes Kindergeld sollte man an das Jugendamt abführen.


(25-09-2013, 13:55)Mike schrieb: Der Vater hat aber eben die Schenkung angenommen, damit er nicht wieder in die Bedürftigkeit/Hartz-4 fällt, womit er leichter unter Druck(Leiharbeit/1€-Job) gesetzt werden kann. Der 170 macht ihm dabei weniger Sorgen, als das sein Sohn das Geld zurückgeben oder gar selbst zahlungspflichtig und damit auch kriminalisierbar wird.

Wie man sieht, war die Strategie zwecklos und sogar noch zum eigenen Nachteil. Jetzt gehts darum, das Geld wieder loszuwerden. 70kEUR ist für manche viel und für andere wenig - aber es reicht nie auf Dauer. In der Situation ist es viel besser, sich alimentieren zu lassen oder eine kleine Unternehmung zu gründen, aus der man ein geringes Einkommen in bar unterhalb der Pfändungsgrenze bezieht. Oder wie wärs mit einem Minijob im eigenen Betrieb Wink
https://t.me/GenderFukc
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#12
(25-09-2013, 14:40)Petrus schrieb: In der Situation ist es viel besser, sich alimentieren zu lassen oder eine kleine Unternehmung zu gründen, aus der man ein geringes Einkommen in bar unterhalb der Pfändungsgrenze bezieht. Oder wie wärs mit einem Minijob im eigenen Betrieb Wink
Exakt. z.B. als Hausmeister der Wohnungsgesellschaft, der das Haus gehört... Cool
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#13
Zitat:Das Vermögen ist ausschlaggebend für aufgelaufene Unterhaltsschulden. D.h., wenn der UH zu hoch festgelegt wurde, kann nach einer gewissen Akkumulation der Schulden, das Vermögen durch Pfändung angegriffen werden.

Gilt das auch dann, wenn sich das Vermögen nicht im Besitz das Vaters befindet? Könnte dann der beschenkte Sohn für diese Schulden haften bzw. die Schenkung angefochten werden?

Wie kann der Vater überhaupt verhindern, dass Höhe des Kostenbeitrags willkürlich festgelegt wird, weil er die Auskunft verweigert? Immerhin kann der Vater kein Einkommen nachweisen, da er keins hat und von der Schenkung an den Sohn lebt, also auch kein Vermögen mehr hat - wenn auch selbst verschuldet. Muss er dann in der Auskunft angeben, dass er von Geld lebt, dass er verschenkt hat, oder reicht es, wenn er sagt, dass er weder Einkommen noch Vermögen hat und lediglich von Zuwendungen Dritter lebt? Über nichts kann er ja keinen Nachweis erbringen, das kann das FA ja auch bestätigen.

Zitat:Das ist natürlich grenzwertig. Hier stellt sich die Frage, warum der Vater das Sorgerecht nicht bekommen hat. Klar ist aber, dass er erst zahlen muss, sobald ihn ein Gericht dazu verurteilt hat. Erhaltenes Kindergeld sollte man an das Jugendamt abführen.

Kindergeld sehen die Eltern schon lange nicht mehr. Im Gutachten gegen die KM wurde auch der Vater als Gefahr für das Kind eingestuft, daher kein Erfolg vor Gericht. Anfechtung solcher Gutachten ist nicht einfach und Gegengutachten können abgelehnt werden. Die Kosten für einen guten RA und Gutachter können mehrere 10k betragen, da bleibt dann nicht viel übrig - und das ohne Garantie auf Erfolg!

Zitat:Wie man sieht, war die Strategie zwecklos und sogar noch zum eigenen Nachteil. Jetzt gehts darum, das Geld wieder loszuwerden. 70kEUR ist für manche viel und für andere wenig - aber es reicht nie auf Dauer. In der Situation ist es viel besser, sich alimentieren zu lassen oder eine kleine Unternehmung zu gründen, aus der man ein geringes Einkommen in bar unterhalb der Pfändungsgrenze bezieht. Oder wie wärs mit einem Minijob im eigenen Betrieb Wink

Das Ziel wollte der Vater verfolgen, als er seinen Sohn das Geld übertrug. Er hoffte auf diese Weise, dass dieser ihn damit durchfüttert, ohne dass etwas davon für Unterhalt oder Kostenbeiträge draufgeht. Es ist erstmal überhaupt wichtig zu wissen, welchen Beitrag der Vater mit dem Vermögen zu zahlen hätte. Denn es macht einen Unterschied, ob der volle Beitrag von 2500€*12 oder nur der Mindestunterhalt von ca. 331*12 im Jahr fällig wäre...

Danke für eure Aufmerksamkeit und Entschuldigung für die vielen Fragen

Gruss

Mike
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#14
(25-09-2013, 15:47)Mike schrieb: ... weil er die Auskunft verweigert?
Du bist auf dem falschen Dampfer - "einfach" verweigern nützt nix (ich weiß wovon ich rede) und ist hier auch keinerlei Beitrag zu einer Lösung.

Auskunft geben muss man über das, was man an dem Tag hat, wo man Auskunft gibt (bzw. bezogen zu dem Tag, wo man zur Auskunft aufgefordert wurde).

Ergo gehts nur darum: hatte man an dem Tag die Schenkung - oder nicht. Zur Anfechtung müßten sie erstmal davon wissen (dass man mal was hatte) , bzw. darlegen können, dass die Weitergabe nicht längst schon vor der Auskunftsforderung "im Gange" war. Die Weitergabe unter Verwandten in gerade Linie oder sonstwie verschwägerten ist immer problematisch (und strategisch zwecklos).
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#15
Zitat:Du bist auf dem falschen Dampfer - "einfach" verweigern nützt nix (ich weiß wovon ich rede) und ist hier auch keinerlei Beitrag zu einer Lösung.

Trifft dies auch dann zu, wenn man sich im Ausland befindet? Wird dann dort das Zwangsgeld bzw. Ersatzhaft vollstreckt?

Zitat:Auskunft geben muss man über das, was man an dem Tag hat, wo man Auskunft gibt (bzw. bezogen zu dem Tag, wo man zur Auskunft aufgefordert wurde).

Die Auskunft wurde ab einem bestimmten Tag, bis laufend verlangt - solange das Kind untergebracht ist.

Zitat:Zur Anfechtung müßten sie erstmal davon wissen (dass man mal was hatte) , bzw. darlegen können, dass die Weitergabe nicht längst schon vor der Auskunftsforderung "im Gange" war.

Wäre die Situation also anders, wenn man die Schenkung vor der Aufforderung vorgenommen hätte?

Zitat:Die Weitergabe unter Verwandten in gerade Linie oder sonstwie verschwägerten ist immer problematisch (und strategisch zwecklos).

Weil diese dann zum Gejagten und Schuldner werden?
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#16
Im Ausland kann nicht vollstreckt werden. Wenn man sich darauf verlässt, muss man lange und mit unbekanntem Aufenthalt im Ausland bleiben.
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#17
Zitat:Im Ausland kann nicht vollstreckt werden.


Soll wohl tatsächlich für südländische EU-Staaten gelten, aber wie sieht es mit deutschsprachigen aus? Ausserhalb der EU denke ich, ist ohnehin nicht viel zu machen, da es ja dem Forum nach weder EU - noch Internationale Haftbefehle wegen Schulden oder §170 gibt. Allerdings soll es durchaus auch Abkommen zur Eintreiben von Unterhaltsschulden geben...

Zitat:Wenn man sich darauf verlässt, muss man lange und mit unbekanntem Aufenthalt im Ausland bleiben.

Ausser man ist in einem Land, möglichwerweise auch innerhalb der EU, wo nicht so leicht oder gar nicht vollstreckt werden kann(Spanien; Griechenland, Portugal, Irland, etc.), richtig?
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#18
Zwangsgelder sind kein Unterhalt. Deshalb ist das Verfahren einer Vollstreckung im Ausland sehr aufwendig, wird meistens nicht probiert. Um was soll es jetzt eigentlich gehen? Um

1. Angedrohtes Zwangsgeld?
2. Sozialrecht, Leistungen gemäss SGB an denen der Vater beteiligt werden soll?
3. Unterhaltsrecht, Kindesunterhalt an das Kind?
4. Strafrecht, Anzeigen wegen Unterhaltspflichtverletzung, also wegen Nr. 3? Wegen Nr. 1 und 2 gibt es keine Unterhaltspflichtverletzung.
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#19
Zitat:Um was soll es jetzt eigentlich gehen? Um
Zitat:1. Angedrohtes Zwangsgeld?
Ja
Zitat:2. Sozialrecht, Leistungen gemäss SGB an denen der Vater beteiligt werden soll?
Ja
Zitat:3. Unterhaltsrecht, Kindesunterhalt an das Kind?
Angeblich nicht, da es nur um einen Kostenbeitag gehen soll
Zitat:4. Strafrecht, Anzeigen wegen Unterhaltspflichtverletzung, also wegen Nr. 3? Wegen Nr. 1 und 2 gibt es keine Unterhaltspflichtverletzung.
Also bleibt hier das Zwangsgeld, bis der Vater die Auskunft erteilt. Sonst wohl Zwangsvollstreckung, wenn er die Zahlung nicht leistet bzw. einstellt, richtig?
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#20
Zitat:Die Schenkung gilt als Vermögen, die Erträge daraus als Einkommen. Es spielt keine Rolle, dass der Vater das Geld erst nach der Unterbringung erhalten hat.

Ich habe dazu eine Antwort einer Anwältin auf frag-einen-anwalt.de gefunden. Sie behauptet, dass die Schenkung definitiv Einkommen sei. Hier der Auszug ihrer Antwort:

Hierzu wird von dem Leistungsträger ein Kostenbeitrag erhoben, § 91 Abs. 1 Nr. 8 SGB VIII.
Hierbei ist zunächst das Einkommen des Leistungsempfängers (hier Ihrer Tochter) und nachrangig Ihr eigenes Einkommen einzusetzen, §§ 92, 94 SGB VIII.

Der junge Volljährige hat zusätzlich zu seinem Einkommen gegebenenfalls vorhandenes Vermögen einzusetzen. Dies ist bei den Eltern des volljährigen Leistungsberechtigten nicht der Fall.

Nun handelt es sich bei den 30.000 €, die Sie geschenkt bekommen sollen jedoch nicht um Vermögen, sondern um Einkommen.

Kurz zum Verständnis:

Vermögen ist das, was der Leistungsempfänger bzw. der kostenbeitragspflichtige Elternteil bereits vor Beginn des Leistungsbezuges hatte.
Wäre bei Ihnen also bei Beginn der Leistungserbringung bspw. ein Sparkonto mit einem Betrag X vorhanden gewesen, müssten Sie dieses nicht zur Deckung des Kostenbedarfes der vollstationären Maßnahme einsetzen.

Einkommen ist das Geld bzw. der Geldeswert, der dem Leistungsempfänger bzw. dem kostenbeitragspflichtigen Elternteil während der Zeit des Leistungsbezuges zufließt.

Da in Ihrem Fall der Leistungsbezug, also die vollstationäre Maßnahme, bereits begonnen hat, handelt es sich bei einer eventuell zufließenden Schenkung um eine einmalige Einnahme, also um Einkommen im Sinne des Gesetzes.
Diese wäre dann vollständig einzusetzen.


Sollte die Einnahme so hoch sein, dass sie die Leistungspflicht des Leistungsträgers (Jugendamt) für einen Monat vollständig entfallen lassen würde, wird die zugeflossene Einnahme auf einen angemessenen Zeitraum verteilt, so dass sie möglichst lange in die Lage versetzt werden, den Bedarf ohne die Inanspruchnahme des Leistungsträgers zu gewährleisten.
Das ist im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (ALG II) ausdrücklich gesetzlich geregelt, wird aber auch bei anderen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch so gehandhabt und ist in den entsprechenden Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben.


Sollten Sie daher die Möglichkeit sehen, die Schenkung bis zur Beendigung der Maßnahme hinauszuzögern, würde ich Ihnen dies als weiteres Vorgehen empfehlen.



Wenn diese Aussage stimmt, dann wäre der Vater nach etwas mehr als 1 Jahr wieder pleite und auf H4 angewiesen. Ist es denn richtig, dass Forderungen nach dem SGB zivilrechtlich sind und somit keine strafrechtlichen Konsequenzen drohen bei Nichtzahlung?

Das hier ist der Auszug aus der offiziellen Empfehlung der Länder zur Heranziehung:


Der Begriff des "Vermögens" wird aus der Abgrenzung zum Begriff des "Einkommens" gewonnen: Alle Zuflüsse in Geld oder Geldeswert im Bedarfsabschnitt (Zuflussmonat) sind zunächst als Einkommen zu betrachten; dasjenige, was nach Ablauf des Zuflussmonats noch vorhanden ist, wächst dem Vermögen zu (sog. Zuflusstheorie).


Blicke da einfach nicht mehr durch und hoffe, dass jemand helfen kann...Huh

Danke und Gruß an euch!
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