Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
KU Verdienstauskunft
#1
Hallo.

Ich zahle KU nach DT 6 für meine 11jährige Tochter.

Es liegt ein besonders krasser Fall von Umgangsvereitelung vor. Das Kind weiß nicht, daß ich sein Vater bin. Ich habe im Mai 2013 wieder mal eine Umgangsanbahnung initiiert. Diese Umgangsanbahnung wurde von der KM erst mitgemacht, d.h. Termin beim JA und Erzeihungsberatungsstelle (ohne Kind bisher), dann aber grundlos abgebrochen.

Die KM verlangte im August über RAin Einkommensnachweise.

Ich verweigerte bzw. verzögerte das bisher, weil ich einen Bericht über die persönlichen Verhältnisse des Kindes bzw. die Umgangsanbahnung erzwingen möchte.

Ich habe eine Frage: was kann im schlimmsten Fall auf mich zukommen? Gerichtskosten (wie hoch sind die ungefähr für ein KU-Verfahren (ohne Anwalt)?).

Gruß
Zitieren
#2
Hallo chuloralf,

Passieren wird, dass der Richter genau das ausurteilt, was die Gegenseite beantragt. Egal wie unsinnig hoch der Antrag auch sein mag.
Da du keinen Anwalt hast, kannst du nicht mal beantragen, dass dieser Antrag zurück gewiesen wird, da bei Unterhaltssachen Anwaltszwang herrscht. (Seit die Anwaltsministerin Zypries/SPD) dies 2008 eingeführt hat. Denk dran, wenn du Sonntag dein Kreuz machst.)
Ob du dein Kind kennst, siehst oder nicht spielt dabei keine Rolle.

Bezahlen musst du das ganze natürlich auch. Und zwar außer den Gerichtskosten auch den gegnerischen Anwalt.
Zitieren
#3
Schreib uns doch mal, wie viel du im Monat zahlst und wie viel du nach Neuberechnung bezahlen sollst.
Der Streitwert berechnet sich aus der Differenz zwischen dem jetzigen und dem geforderten Monatsunterhalt mal 12 plus dem rückständigem Unterhalt.

Gerichtskosten sind dann nicht so hoch, aber der Gegenanwalt kostet............
Zitieren
#4
Hallo,
Eine neue Frage: wenn ich der Auskunftspflicht nachkomme und es dann trotzdem zu einem Gerichtsverfahren kommt, weil man sich nicht auf den KU einigen kann, muß ich dann auch den gegnerischen Anwalt bezahlen? Ich würde den KU, den ich bereit bin zu zahlen vorher titulieren lassen. Es wäre dann ja kein Auskuntsklage, sondern eine Unterhaltsklage.

Gruß
Zitieren
#5
(19-09-2013, 21:09)chuloralf schrieb: Ich verweigerte bzw. verzögerte das bisher, weil ich einen Bericht über die persönlichen Verhältnisse des Kindes bzw. die Umgangsanbahnung erzwingen möchte.


Gruß

Dieser Gedanke wird nicht funktionieren. Wenn du eh zahlen musst, mach es einfach.
Bewirke vor Gericht etwas bezüglich des Umganges.
Live or Die...Make Your Choice
Zitieren
#6
Hallo,
der Umgang ist schon länger (seit das Kind 3 Jahre alt ist) gerichtlich (Amtsgericht und OLG) durchgesetzt. Wie schon gesagt, das ist ein besonders krasser Fall von Umgangsvereitelung.
Ich würde wenigstens gerne den Bericht über die persönlichen Verhältnisse des Kindes bekommen, bevor ich die Verdienstnachweise herausgebe.

Es ist keine Frage von zahlen oder nicht, wie schon oben gesagt ich zahle bereits KU nach DT 6. Die KM hätte halt gerne mehr Geld.

Gruß
Zitieren
#7
(20-09-2013, 08:33)chuloralf schrieb: Ich würde wenigstens gerne den Bericht über die persönlichen Verhältnisse des Kindes bekommen, bevor ich die Verdienstnachweise herausgebe.

Nochmal: Das ist durch Blockade der Auskunft über deine finanziellen Verhältnisse nicht durchsetzbar. Vereinfacht gesagt, das Unterhaltsrecht ist losgelöst von allen anderen Bereichen, z.B. von Auskunft und Umgang mit dem Kind.

Du fährst grad schnell und ohne Rücksicht auf rote Ampeln oder Geschwindigkeitsbegrenzungen in die Stadt A, obwohl du eigentlich in Stadt B willst. Die Folge: Am Ende sitzt du doch in A und hast dafür noch Kosten und Strafen.
Zitieren
#8
Das funktioniert aber nicht.
Kein Richter wird sich dem Gedankengang, "kein Umgang, kein Unterhalt" anschließen.
Für die Justiz ist Unterhalt unverzichtbar. Alles andere schon.

Den unstrittigen Unterhalt titulieren zu lassen ist auf jeden Fall richtig, weil das die Gerichtskosten senkt und die Streitlust der Gegenseite evtl. mindert.

Du solltest aber mal ein paar mehr Details raus rücken, bevor du neue Fragen stellst damit man dir konkreter helfen kann.
Bisher scheinst du jedenfalls noch nicht viel von dem System zu haben.
Das ist gefährlich und solltest du, mit unserer Hilfe, ändern, bevor du ins Gefecht ziehst.
Dumm nur, dass die feindlichen Truppen schon dicht vor deinem Schlafzimmerfenster stehen.

Also raus mit den Fakten:
Was verdienst du?
Was zahlst du?
Warum klappt der Umgang nicht?
Zitieren
#9
Du bist nicht der einzige Vater dem Prügel in den Weg gelegt werden. Doch die Anwälte ziehen dich ganz schnell vor Gericht. Gib denen die Auskunft, aber gleichzeitig würde ich eine Informationspflicht über das Kind fordern. Kommt das nicht, dann kannst du damit vor Gericht ziehen.
Wer hat denn den Umgang eingestellt? Du selbst, weil es Probleme gab, oder die Mutter?
Wenn du den Unterhalt auf eine angemessene Höhe titulieren lässt, so sind die Streitwerte zumindest mininmiert, denn nur wenn der Richter noch mehr fordert, wäre dann Anlass des Streitwertes.
Kein Aufrechnen! Wenn ich den Umgang nicht bekomme, bekommst du deine Auskunft nicht. Damit wirst du immer am kürzeren Heben sitzen.
Zitieren
#10
Kann mich den anderen nur anschließen: Du befindest dich auf der falschen Baustelle. Über UH erhältst du keinen Umgang.
Eine UH-Berechnung ist im Zweifelsfall auch relativ einfach.
Interessanter ist eher, warum du trotz AG und OLG Beschluss keinen Umgang hast.
Zitieren
#11
Hallo zusammen,
danke an Alle (die konstruktive Beiträge geleistet habe - die Anderen sollten sich vielleicht mal mit dem Karma-Gedanken befassen).
Meine Fragen sind erstmal beantwortet. Das mit dem Anwaltszwang war mir neu - passt ja aber wieder wie der [Unterschreitung des Mindestniveaus] auf den Eimer (Wer hat uns verraten: http://www.youtube.com/watch?v=8vFL0QWxugI).
Beste Grüße
Zitieren


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste