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OLG Köln 26.3.2013 25 UF 241/12: Kind bekommt Kind, Vater muss weiterzahlen
#7
(Betreff angepasst und die wichtigsten Daten ergänzt)
Nichts Neues in der Entscheidung. Sie illustriert wieder deutlich das Unterhaltsmaximierungsprinzip. Als Maßstab für Unterhaltsrechte wird immer beim höchsten irgendwie greifbaren Element zugelangt. Man spielt sich die Bälle mittels verschiedener Bereiche des Unterhaltsrechts zu. Hier ist es ein Ball, der dem Betreuungsunterhalt entstammt. Das OLG Köln spielt ihn einfach in den Kindesunterhalt hinein, um ihn um Jahre zu verlängern.

Das könnte man auch kritisieren. Kindesunterhalt wird bis zum Abschluss einer Erstausbildung bezahlt. Wird die Ausbildung abgebrochen, wird auch das Recht, Unterhalt zu kassieren ausgesetzt. Begründungen, warum abebrochen wird, spielen keine Rolle: Ob nun zu früh aufstehen oder Lust auf eine Weltreise oder Lust auf eigenen Nachwuchs - Ursache sind private Entscheidungen, deren Folgen nicht dazu benutzt werden können, einen Unterhaltsanspruch an die Eltern für sich selbst zu generieren. Wer sich selbst arbeits- und ausbildungsunfähig macht, soll weiter kassieren können?

Keiner zwingt die junge Mutter, das Baby wegzugeben oder zu arbeiten, Geld zu verdienen. Aber ihren Vater einfach mit diesem Zwang zu belegen ist okay?

Zum Beschlusszeitpunkt war das Kind noch gut drei Monagte vom zweiten Geburtstag entfernt. Es gibt jetzt einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für alle Kinder ab einem Jahr Alter. Die Argumentation des Gerichts hinsichtlich der Betreuungmöglichkeiten läuft somit vollkommen ins Leere. Das gilt im Übrigen auch für §1615l BGB, der mit dem 1. August keine sachliche Grundlage mehr hat, aber weiterhin vollgültig unverändert bestehen bleibt.

Diese Diskussion im Zusammengang mit der Betreuungsgarantie ist total zu 100% aus den Systemmedien herausgehalten worden. Kein Pieps davon. Er läuft drei Jahre mit der ausdrücklichen Begründung, dass erst ab drei Jahren eine öffentliche Betreuung garantiert sei und er wurde 2008 verlängert mit der ausdrücklichen Begründung, das immer an die Betreuungsverhältnisse zu koppeln.

Jetzt haben sich diese Betreuungsverhältnisse erweitert - das verlogene Juristengesockse im zuständigen Ministerium schweigt zu den Konsequenzen. Wo ist der Rechtsausschuss, der vor kurzem mit Mafiamethoden wieder lebenslangen Unterhalt für Trauscheine eingeführt hat? Wo sind seine Stellungnahmen, wo wird die Anpassung des §1615l BGB angekündigt?

Vätern von Töchtern kann man nicht viel raten. Höchstens, dass man niemals darauf bauen oder hoffen sollte, irgendwann aus der Zahlerei rauszukommen, auch wenn die Tochter volljährig und in Ausbildung ist. Schwupps - sind es wieder drei Jahre mehr. Danach kann sie mit einer Ausbildung weitermachen und wenn die Ausbildungsvergütung nicht reicht, muss der Vater nochmal Jahre weiterzahlen.

Es hört nicht auf. Das sollte man als Vater bei beruflichen und wirtschaftlichen Entscheidungen immer berücksichtigen. Die Freiheit, über selbstverdientes Geld zu verfügen endet unwiderruflich mit der Zeugung. Unter diesen Umständen lohnt sich Leistung nicht, die Erträge daraus werden immer von Anderen abgeschöpft.
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RE: OLG Köln NJW 2013, 2448 - von Absurdistan - 15-08-2013, 22:18
RE: OLG Köln NJW 2013, 2448 - von p__ - 19-08-2013, 09:43
RE: OLG Köln NJW 2013, 2448 - von Bluter - 19-08-2013, 18:08
RE: OLG Köln NJW 2013, 2448 - von Bluter - 25-08-2013, 08:30
RE: OLG Köln 26.3.2013 25 UF 241/12: Kind bekommt Kind, Vater muss weiterzahlen - von p__ - 25-08-2013, 11:28

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