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Rechtskraft einer Beschwerde
#26
(01-09-2013, 11:44)iglu schrieb: Ich jedenfalls stelle den Betrieb hier ein.

Ich hoffe für Deinen Sohn, dass Du im Allgemeinen etwas mehr Frustationstoleranz hast...
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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#27
(01-09-2013, 11:44)iglu schrieb:
Zitat:Bei Zustellung durch einen einfachen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass die Entscheidung nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

Kommen Kindschaftsrechts-Beschlüsse nicht i. d. R. mit Zustellungsurkunde?
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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#28
(01-09-2013, 11:44)iglu schrieb:
Zitat:In einem unserer aktuellen Fälle ist der Beschluss bezüglich elterlicher Sorge und Auskunft der Gegenseite am 17.07.2013 zugegangen.

Da ich mal nicht davon ausgehe, dass Jessy bei der Ex ihres LGs den Briefkasten verwaltet, stellt sich mir doch die Frage woher sie das wissen will, wann ihr der Beschluss zugegangen ist. Wahrscheinlich meint sie ja wohl, dass der Beschluss auf den 17. datiert ist.
was mich stört, lieber Iglu, ist Deine Dickköpfigkeit, mit der Du auf alll das bestehst, was Du hier mal wieder vollkommen durcheinander bringst.

Du hast mal eine Rechtsbehelfsbelehrung gelesen und erhebst Dich deswegen zu einem Rechtsexperten. Das kann nur schief gehen und hilft niemandem - auch nicht Deinem Image, an dem Dir offensichtlich sehr gelegen ist.

Was Du durcheinander bringst, läßt sich leicht erklären, wenn man berücksichtigt, um was es geht.

Jessy hat einen familiengerichtlichen Beschluss "erhalten".
Damit liegt Dein Posting Nr. 11 vvh neben der Sache, - auch wenn es ansonsten Möglichkeiten nach den Verfahrensordnungen -z.Bsp. der FGO, tatsächlich auch im SGG, selbst im FamFG- gibt, die -neuerdings- auf eine "Bekanntgabefiktion" (=drei Tage nach Postausgang) abstellen.

Wenn man so was liest, dann muss man aber nicht gleich
"drauflosprahlen", sondern sich rechtskundig machen. Schließlich geht es ja auch um Rechtliches, dass 1. entscheidungserheblich sein kann und 2. kostenträchtig.

Also: Vorschlag zur Güte!
Lies mal § 15 FamFG. (dort geht es um "Bekanntgabe")

Und nun liest Du § 41 FamFG (dort geht es um "Bekanntgabe eines BESCHLUSSES", die durch ZUSTELLUNG bewirkt wird.)

Es ist wirklich viel hilfreicher, wenn die, die sich -wie Du- engagieren, sich auch (und gerade) die Mühe machen würden, etwas mehr Sorgfalt ihren Ratschlägen zugrunde zu legen oder entsprechend zurückhaltender formulieren, wenn sie die Rechtslage nicht überschauen.

Irrtümer lassen sich nie auschließen. Die passieren jedem.
Aber man kann sie durch Sorgfalt vermindern.

Das sollte Dich anspornen, weiter zu machen, anstatt unter wüsten Beleidigungen frustriert hinzuwerfen.
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#29
Zitat:- auch wenn es ansonsten Möglichkeiten nach den Verfahrensordnungen -z.Bsp. der FGO, tatsächlich auch im SGG, selbst im FamFG- gibt, die -neuerdings- auf eine "Bekanntgabefiktion" (=drei Tage nach Postausgang) abstellen.

Zitat:Lies mal § 15 FamFG. (dort geht es um "Bekanntgabe")

Man kann auch in weniger Worten ausdrücken, dass man Unrecht hatte. Ich stelle fest, dass alles genauso ist, wie ich es hier "verbreitete".


Ich bin kein Jurist, insofern interessieren mich filigrane juristische Erwägungen einen Scheißdreck. Was mich interessiert ist, was durchgeht, funktioniert und Erfolg hat. Beileibe nicht nur für mich sondern auch für meine "Schützlinge". Und ich darf das in aller Bescheidenheit sagen, ich habe (fast) immer Erfolg! Ich wünschte natürlich, dass das auch schon vor zwei Jahren so gewesen wäre, aber das steht auf einem anderen Blatt.

Aber du darfst dich des Erfolges rühmen, dass ich hier - jedenfalls nicht ungefragt - keine Ratschläge mehr verbreiten werde.
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