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BGH v. 19.06.2013: Unterhaltspflicht bei Hartz IV - fikt. Einkommen, Leistungsfähigk.
#8
(05-12-2013, 11:19)raid schrieb: Der BGH hat nur gesagt, dass Familiengerichte bei ihrer Unterhaltsfestsetzung nicht munter Fiktion betreiben dürfen, wenn der Unterhaltsschuldner bereits Sozialhilfe erhält.

Nein. Der BGH hat gesagt, das fiktives Einkommen nur dann
angerechnet werden kann, wenn der Pflichtige auch tatsächlich
in der Lage wäre, solches real zu erwirtschaften. Weiter hat der
BGH ausgeschlossen, allein auf der Möglichkeit der Absetzbarkeit
die Unterhaltspflicht auszuweiten. Diese Argumentation bringt "dein" Jugendamt ja gar nicht. Es gibt ja noch die "Alternative", das dir plötzlich dein Traumjob mit 5000 Euro netto/Monat zufällt oder
das Abgrasen von Raststattparkplätzen ertragreiche Leergutfunde zutage bringt.
Die Unterhaltsberechnung muß also zunächst von dem ausgehen, was dem Pflichtigen an Einkommen tatsächlich zur Verfügung steht. Dabei ist auch die Heranziehung von fiktivem Einkommen grundsätzlich möglich. Das Urteil würde dann eine Rolle spielen, wenn das Jugendamt dir fiktives Einkommen unterstellt, dich ggf. noch auf die Absetzmöglichkeit im SGBII hinweist und du dich gegen eine höhere Titulierung wehren würdest. Dann müsstest du wohl, wie dort vorgetragen, auch darlegen, warum dir die Erzielung höherer Einkünfte nicht möglich ist.

Sozialrechtlich spielt es in der Tat erst einmal keine Rolle.
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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