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BGH v. 19.06.2013: Unterhaltspflicht bei Hartz IV - fikt. Einkommen, Leistungsfähigk.
#6
(04-11-2013, 21:02)raid schrieb: Nun, dann hatte ich ja absolut Recht, dass man als Aufstocker nicht einfach munter drauf los titulieren darf sondern das alles schon noch in einem Verhältnis liegen muss.

Also wenn du titulierst und sich dann deine Einkünfte schmälern oder aber auch
zur Unterhalt verurteilt wurdest , dann erstmalig beim JC vorsprichst, kannst du
den titulierten Betrag aufstocken.

Wenn du schon im Leistungsbezug bist, solltest du nicht einen Betrag
titulieren lassen. Dann lass dich lieber dazu verurteilen.

Wirst du im Leistungsbezug zu einem höheren (oder auch niedrigerem)
Zahlbetrag verurteilt, dann kannst du den auch nach §11b SGB II absetzen.

Schliesslich hat sich ja der Richter von deiner Leistungsfähigkeit überzeugt.
Es spielt dann keine Rolle, ob du durch den neuen Unterhaltstitel immer noch
in den Schoß des Jobcenters fällst.

Wenn das JC dann der Meinung ist, das der Titel angreifbar wäre, dann
kann es dich ja rechtlich vertreten und versuchen, den Titel vor dem
OLG wieder zu kippen. Eine Verpflichtung zur Selbsthilfe gibt es nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung aus dem Sozialrecht hier nicht.
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