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Pro & Contra gemeinsame Sorge
#1
Hi zusammen,

in wenigen Tagen läuft die private Frist der KM zur Zustimmung der gemeinsamen Sorge aus, dann geht der entsprechend Antrag (ohne ausführliche Begründung) meines LGs ans Gericht.

Es ist fest damit zu rechnen, dass die KM widerspricht und die Sache auch nicht im schriftlichen Verfahren durchgeht.
Jetzt versuchen wir uns so gut wie möglich im Vorfeld auf die Diskussion darüber vorzubereiten.
Dazu bräuchte ich eure Mithilfe. Mir sind nicht wirklich viele Punkte beim Für und Wider der gemeinsamen Sorge eingefallen. In den bisherigen Verfahren war das Sorgerecht schonmal Thema, meine Contra-Punkte stützen sich auf das, was die RAttin der hEXe damals vorgebracht hat.

Pro:
- KM verweigert bisher Kommunikation, selbst Mediation. Bei gemeinsamer Sorge ist sie zukünftig dazu gezwungen.
- KV kann wenigstens überprüfen, ob die Grundbedürfnisse der Kinder befriedigt werden (U-Untersuchungen, Schulbesucht, etc.)
- KM kann nicht ohne Zustimmung noch weiter wegziehen
- zukünftige Umgangsdiskussionen gestalten sich einfacher, weil Gleichberechtigung der Eltern ?

Contra:
- KM kann angeblich den Alltag mit den Kindern nicht mehr gestalten, wäre auch im Notfall nicht handlungsfähig (in meinen Augen Blödsinn)
- die große räumliche Entfernung steht der gemeinsamen Sorge grundsätzlich entgegen
- KV wäre unzuverlässig
- KM kümmert sich liebevoll und bestens um die Kinder, KV habe kaum Bezug zu den Kindern
- die sehr konfliktbelastete Situation und schwierige vergangene partnerschaftliche Beziehung macht eine gemeinsame Sorge unmöglich

Wir sind für weitere Argumente für und gegen das gemeinsame Sorgerecht sehr dankbar. Auch für stichhaltige "Entkräftung" der Contra-Argumente.
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#2
Ob du unter diesen Voraussetzungen das gemeinsame Sorgerecht durchkriegst? Kann ich mir nur schlecht vorstellen.
Live or Die...Make Your Choice
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#3
Das ist vielleicht genau der Grund, warum ich die Seiten abwägen möchte.
Was den Kindeswohl entspricht oder nicht ist gesetzlich nicht definiert, also eine reine Anschauungssache.
Soweit ich das neue Gesetz richtig interpretiere, wird zukünftig unterschieden, ob Gründe wirklich etwas mit dem Kindeswohl zu tun haben oder ob sie schlicht einer KM-Verweigerungshaltung entspringen.
Eigentlich müssen wir nicht begründen, warum die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl entspricht, sondern die KM muss sagen, warum sie dem NICHT entspricht. Und auf diese "Kein gSr, weil..." würden wir gerne vernünftig eingehen können.
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#4
Mein Anwalt meinte die Ex müsste beweisen das ich drogensüchtig, alkoholabhängig bin oder das Kind schlage. Einfach behaupten reicht nicht. Kann das selbst kaum glauben.
Da müsste sie praktisch eine Kindeswohlgefährdung beweisen.

Werde diese Woche noch einen Antrag rausschicken.
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#5
Was die KM gegen die gemeinsame elterliche Sorge einredet muss sie zur Überzeugung des FamGerichts glaubhaft darlegen (insoweit ist grdsl richtig, was Absurdistan schreibt).

Es gibt deshalb keine Abwägung in der Weise, dass die "pro-Argumente" überwiegen müssen.

Wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass nach dem Vorbringen der KM die gem elt Sorge dem Kindeswohl schadet, dann weist es den Antrag des Vaters zurück.

Das bedeutet, dass Du die Einreden der Mutter "nur" zu entkräften brauchst.

Ich halte es auch nicht für vorteilhaft, sich vor Gericht auf eine Diskussion über pro und kontra einzulassen!!
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#6
Sehe ich genauso wie Ibykus : Hier handelt es sich wohl eher um eine "Strategiedebatte". Und Deine Strategie halte ich für falsch - wenn sie auch aus Deiner Sicht und von der Logik der Abwägung her nachvollziehbar ist.
Den Richter werden die "Argumente" der KM interessieren. Ich würde mich ausschließlich (!) nur darauf beschränken, die Argumente der Gegenseite zu entkräften.
Was Du unter "Pro" schreibst, ruft beim Richter nur den Einruck hervor, dass neues Konfliktpotential entstehen könnte - und weist Deinen Antrag wegen des "Kindeswohls" dann zurück.
"Entkräften" heißt dann aber auch : Diplomatisches Vorgehen, Abmildern und jeden Verdacht aus dem Wege räumen, es könnte zu Konflikten kommen.
Auch wenn Du Dich verbiegst. Auf's Ergebnis kommt es an.
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#7
Okay, leuchtet mir soweit ein. Danke erstmal.

Legen wir den Focus also darauf, eventuelle "Einreden" der KM zu entkräften.
Wir können aber schlecht schreiben "Die fadenscheinigen Argumente der KM sind allesamt Schwachsinn.", insofern wird es wohl eher schwierig werden, Behauptungen zu widerlegen. Und bei Behauptungen wird es bleiben, denn bis auf die Tatsache, dass die Beziehung KM-KV konfliktbehaftet ist, gibt es keine Probleme, die vom KV ausgehen.

Klingt insgesamt wieder sehr nach "Richter(un)glück", denn der/die wird wohl letztlich sagen "Arme KM, es ist wirklich nicht zumutbar, sich mit dem bösen KV wegen der Kinder auseinanderzusetzen." (oder aber mit viel Glück: "Ihre Gründe haben alle nix mit den Kindern zu tun, wenn sie über ihre Ex-Beziehung nicht hinwegkommen ist das ihr Problem.")
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#8
Kann das, was @Ibykus und @Nappo schreiben nur bekräftigen.

Nach dem Willen des Gesetzgeber gibt es hier in diesem speziellen Verfahren kein "Pro&Contra"!

"Pro" ist: Der Vater sagt mit Antrag dass er das SR will. Das ist alles.

"Contra" ist: Die Mutter muss "Kindeswohl"-relevante Gründe zur Verweigerung glaubhaft machen. Wenn der vater sie entkräftet, muss sie sie beweisen!
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#9
(29-05-2013, 16:16)Jessy schrieb: Wir können aber schlecht schreiben "Die fadenscheinigen Argumente der KM sind allesamt Schwachsinn."
Doch.
Nur etwas gediegener in der Wortwahl.
Wenn das alles nur Behauptungen sind, ist die Gegenseite aufzufordern, diese Behauptungen zu substantiieren.
Alles andere wird pauschal bestritten und nur genauer drauf eingegangen, wenn der Richter ausdrücklich dazu auffordert.
Die Beweislast liegt bei der Gegenseite, bzw. beim Richter.
Diesen Umstand sollte man erstmal schweigend genießen.
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#10
(29-05-2013, 17:34)beppo schrieb: Alles andere wird pauschal bestritten ....

" ... wird das nicht hinreichend substantiierte Vorbringen der Kindsmutter mit Nichtwissen bestritten!"

Big Grin

Die mit ihrem sch.. "Kindeswohl"!
Wenn sich irgend jemand daran orientieren würde, wäre der Gesetzeswortlaut ja noch nachvollziehbar ...
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#11
Ich habe euch hier mal eine Niederschrift vom damaligen Jugendamt zum Thema gem. Sorgerecht abgeschrieben. Bei mir hatte damals die KM erst auch vehement abgelehnt und gewehrt, sogar schriftlich mit banalsten Begründungen, die komplett aus der Luft gegriffen und haltlos waren.

Da ich eine sehr intensive Beziehung zu meinen Kindern pflege, seit Geburt an, ist die KM keineswegs damit durchgekommen, letztendlich hat selbst das Jugendamt ihr nahegelegt, der gemein. Sorge zuzustimmen, um sich weiteren Ärger zu ersparen.

Das geschah dann am 24-01-2013, und dieses ist damit selbst im Vorfeld rechtsgültig, bevor das Gesetz amtlich wurde.

Dieses ist die dazu inhaltliche Belehrung, meine Urkunden werde ich sicherlich nicht veröffentlichen.




Landkreis Saalekreis Ort, Datum: PLZ Ort, 24.01.2013
Jugendamt


Niederschrift über die Belehrung vor Abgabe der Sorgeerklärung
Die nach § 59 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) ermächtigte Urkundsperson belehrte:

Herrn XXX Geburtsname:
Frau XXX Geburtsname:

vor Abgabe der Sorgeerklärung für das Kind
XXX geb. am: 00.00.0000 in: Ort

wie folgt:
Als Eltern des o. g. Kindes wollen Sie die Übernahme der gemeinsamen elterlichen Sorge gem. § 1626a Abs. 1 BGB erklären.
Diese Erklärung kann nach Rechtskraft nur durch Entscheidung des zuständigen Familiengerichts gem. §§ 1671,1672 BGB aufgehoben werden.
Sie können innerhalb von 3 Monaten nach Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge den Namen des Kindes neu bestimmen (§1617b BGB). Diese Entscheidung ist auch für die weiteren gemeinsamen Kinder bindend. In dem Fall, dass das Kind bereits das 5. Lebensjahr vollendet hat, muss auch das Kind der Namensänderung zustimmen.
Uns wurde erklärt, dass nach Herbeiführung des gemeinsamen Sorgerechts beide Elternteile das Recht und die Pflicht haben, für das Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst sowohl die Sorge für die Person als auch die Sorge für das Vermögen des Kindes. Sie beinhaltet somit z.B. auch das Recht den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Uns ist bewusst, dass der Elternteil, bei dem das Kind sich aufhält, nur die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens hat. Hierbei handelt es sich um Entscheidungen, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung unseres Kindes haben.
Ansonsten ist die elterliche Sorge von beiden Eltern in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen auszuüben. Bei Gefahr im Verzug ist selbstverständlich jeder Elternteil dazu berech¬tigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind. Der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
Uns wurde weiter erläutert, dass bei unüberbrückbaren Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern in Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Be-deutung ist, das Familiengericht auf Antrag einem Elternteil die alleinige Entscheidungsbefugnis übertragen kann.
Wir bestätigen hiermit, wie vorstehend belehrt worden zu sein und eine Ausfertigung dieser Niederschrift erhalten zu haben.



Unterschrift des Vaters Unterschrift der Mutter
XXX XXX


Aushändigung der o.g. Niederschrift und die eigenhändige Unterschrift wird bestätigt. PLZ Ort, den 24.01. 201 3


Unterschrift, Amtsbezeichnung Urkundsperson
"Tempus Fugit - Amor Manet"
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#12
(29-05-2013, 18:15)Ibykus schrieb: Die mit ihrem sch.. "Kindeswohl"!
Wenn sich irgend jemand daran orientieren würde, wäre der Gesetzeswortlaut ja noch nachvollziehbar ...
Full ack!
Wink
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#13
So weit ich mich erinnere, ich weiß es aber nicht genau, weil es mich nicht betrifft, schreibt der Paragraph eine negative Kindeswohlprüfung vor.

Der Ball liegt also ersteinmal bei der Mutter.
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#14
Sehe ich auch so. Ich finde, der wesentliche Fortschritt ist, dass die geS als der wünschenswerte "Normalfall" angesehen wird und die gewünschte Abweichung vom "Normalen" begründet werden muß. Da ich zudem annehmen möchte, dass der Gesetzgeber als Normalfall definiert, was im Kindeswohl liegt, halte ich jedes Kind für diskriminiert, dem ohne hinreichenden Grund ein zweiter sorgeberechtigter Elternteil vorenthalten wird.
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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