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Vorgezogener Zugewinnausgleich
#1
Nachdem ich zu diesem Thema versch. Versionen gehört und gelesen habe, würde ich gerne eure Meinungen bzw. Erfahrungen dazu wissen.

Geht der vorgezogene Zugewinnausgleich wirlich nur, wenn ich beweisen und stichhaltig begründen kann, dass eine Vermögensverschiebung stattgefunden hat?
Muss ich mich ansonsten damit abfinden, dass der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages als Stichtag gilt?

Wie hoch sind wirklich die Hürden, den Tag der Trennung als Stichtag zur Berechnung durch zu kriegen?

Fakt ist derzeit, das meine EX mit Beschluss vom Familiengericht in meinem eingereichten e.A. Verfahren wegen Trennungsunterhalt auferlegt bekommen hat, sich innerhalb von 2 Wochen mit einem Vergleichsangebot an meine Anwälte zu wenden.

Fakt ist auch, heute ist die Frist abgelaufen, und gekommen ist nichts.

Meine Anwälte haben der Gegenseite nochmals 1 Woche jetzt Zeit gegeben und 3 Wochen Fristverlängerung bei Gericht beantragt.

Mit der Begründung, man solle abwarten was kommt und man sollte kein gutes Geld schlechtem hinterher werfen.
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#2
Zu vorgezogenen Zugewinnausgleich gehört zwingend das Ende der Zugewinngemeinschaft und Umwandlung in Gütertrennung.
Das muss zumindest notariell beglaubigt sein und geht deswegen nur einvernehmlich.

Du scheinst aber irgendwas anderes zu meinen.

Der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags gilt immer noch, jedoch kannst du seit 2009 mit dem Tag der Trennung bereits eine Vermögensauskunft verlangen um die vorsätzliche Beseitigung von Vermögensbestandteil zu verhindern.

Wenn dann zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungantrags unverhältnismäßig viel Geld verschwindet, kann man, bzw. Frau dagegen vorgehen.

Aber es wäre gut, wenn du die ganze Geschichte erzählen würdest, sonst ist das etwas mühsam.
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#3
Im August 2012 habe ich über meine Anwälte meine Ex zur Auskunft aufgefordert, zwecks Berechnung Trennungsunterhalt (Sie an mich).

Seitdem gingen etliche Schriftsätze hin und her, worin die Gegenseite immer alles bestritten, bzw. um Fristverlängerung gebeten hat.

Anfang März 2013 haben wir dann eine e.A. wegen Trennungsunterhalt bei Gericht eingereicht.
Termin der mündlichen war jetzt am 13.5.

Darin hat die Gegenseite die Ablehnung des Antrages gefordert und gleichzeitig, wie in einem Schreiben von Dezember, einen Vergleich zu allen mit der Trennung und Scheidung in Zusammenhang stehender Fragen angeboten.
Auf nachfragen vom Richter und meines Anwalts konnte/wollte die Gegenseite keinen Betrag nennen.
Daraufhin hat der Richter den Beschluss gefällt, innerhalb von 2 Wochen Gespräche zu führen, und innerhalb von 2 Wochen dem Gericht das Ergebnis mit zu teilen.

Frist ist heute wie oben schon geschrieben, zu Ende, und nichts kam.

Vorgeschichte hier: http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=6492
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#4
Gut. Und was hat das mit deiner obigen Frage nach dem Zugewinnausgleich zutun?

Wenn das Gericht der Gegenseite eine Frist gesetzt hat und diese nun verstrichen ist, ist es am Gericht nun Konsequenzen folgen zu lassen.
Z.B. Zwangsmittel festzusetzen.
Ob es das tut sei aber dahin gestellt.
Ein Gericht, dass nur Vorschläge für einen Vergleich einfordert, scheint nicht sehr motiviert zu sein, selbst was zu tun.
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#5
Welche Familiengerichte sind motiviert, wenn ein Mann sein Recht einfordert?

Mit der Frage hat es insoweit zu tun, dass ich die Vermutung habe, dass in dem Vergleich eine Summe angeboten wird, die weit unterhalb der von mir anhand von in Kopie vorliegenden Unterlagen errechnetem Zugewinn liegen wird.

Alleine der Zugwinn aus Zinsen (Nachweise vorhanden) der letzten 5 Jahre beträgt hälftig schon 10.000,--, Wertsteigerung des Hauses (schuldenfrei) ohne die erbrachten Maßnahmen belaufen sich auf hälftig 22.000,--. Wertsteigerung des geerbten Elternhauses seit eintreten des Erbfalls ohne zutun, hälftig 8.000,--, Zinsen aus den ersten 11 Jahren Ehe (ohne mir vorliegenden Nachweis), hälftig 9.000,-- und noch die Diff. der Bodenrichtwerte ihrer Gründstücke (Acker und freizeit) von 1996 bis 2012, hälftig 2.000,--.

Ich weiß von Verschiegung in der Größenordnung von 80.000,-- ohne das ich es schriftlich beweisen kann.
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#6
(27-05-2013, 12:53)serie-x schrieb: Mit der Frage hat es insoweit zu tun, dass ich die Vermutung habe, dass in dem Vergleich eine Summe angeboten wird, die weit unterhalb der von mir anhand von in Kopie vorliegenden Unterlagen errechnetem Zugewinn liegen wird.

Dann lehnst Du den Vergleichsvorschlag einfach ab und erhebst Auskunftsklage. Dann muss Exe alles haarklein darlegen, und was sie "vergisst", kann das Gericht als Prozeßbetrug gem. §263 StGB werten- im allgemeinen werden Richter ziemlich sauer, wenn sie angeschmiert werden. Es sei denn, die Betrügerin ist eine Frau - aber das ist hier schon alles -zigmal diskutiert worden.

An deiner Stelle würde ich zusehen, dass ich so viel wie irgend möglich durch Beweise sichern kann. Eidesstattliche Erklärungen von Personen, die Kenntnis von den Vorgängen haben, sind z.B. Beweismittel, auch wenn sie mit den handelnden Personen verwandt sind.

Austriake
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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