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Null Uhr - 19.05.2013 die Lange Nacht des Sorgerechts
Begründung ist da:

Es fehlt an einer ausreichenden Kooperationsbereitschaft und Kommunikationsfähigkeit der Eltern, ohne die eine am Kindeswohl orientierte Ausübung des Sorgerechts nicht möglich ist.(Wir praktizieren seit 14 Monaten ein asymetrisches Wechselmodell mit Kleinstkind/ 38% Erziehung und Pflege meinerseits)

In grundlegenden Fragen der Erziehung und Betreuung haben die Eltern völlig unterschiedliche Auffassungen. Der Vater lehnt die Betreuung durch eine Tagesmutter ab (stimmt nicht), während die Mutter solche befürwortet.
Der Vater strebt mit Vollendung des 3. Lebensjahres ein Wechselmodell an, während die Mutter ein solches abehnt. Die Eltern können sich noch nicht mal darauf einigen in welchen Sportverein Tochter gehen soll. Der Vater nimmt Termine im von der Mutter ausgesuchten Sportverein nicht wahr. Stattdessen hat er [Kindname] in einem anderen Sportverein angemeldet. Jedenfalls hat die Mutter dies unwidersprochen so vorgetragen.
(Ich wurde garnicht gefragt welcher Sportverein, es wurde mir befohlen während meiner Arbeitszeiten jeden Freitag teilzunehmen. Ich habe meine Tochter auch nirgends angemeldet und hatte dies auch nicht vor. Mehrmals habe ich mir freigenommen um doch teilzunehmen. Dann ist der Kurs aber immer ausgefallen oder Tochter war krank. Ich muss also jeden quatsch den die Mutter vorträgt widerlegen)

Nach der Einschätzung der Beratungsstell xxx haben die Eltern "extrem unterschiedliche" Wahrnehmungen sämtlicher Situationen und Geschehnisse. Sie sind in jedem Punkt komplett anderer Auffassung". Nur in ihrem Wunsch, es möge Tochter gut gehen, sind sie sich einig. Allerdings ist es der Beratungsstelle unklar, wie sie dies bewerkstelligen wollen. Die Beratungsstelle Kindgerecht hatte den Eltern den Vorschlag unterbreitet, an einem Kurs "Kinder im Blick" teilzunehmen, um den Focus wieder auf das Wohl der Tochter zu rücken. (Beide haben bei der Beratungsstelle zugestimmt). Mit Verfügung vom ...12.13 versuchte das Gericht, dem Vater mit Hinweis auf diesen Vorschlag eine "goldene Brücke" zu bauen, indem es den Vater darauf hinwies, daß die Erfolgsaussichten seines Antrages möglicherweise besser beurteilt werden könnten, wenn er Vorschlag nähertreten könnte. Aber davon war im Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten keine Rede. Vielmehr geht der Vater davon aus, daß das gemeinsame Sorgerecht dem Kindeswohl nicht widerspricht. Auf eine positive Kindeswohlprüfung käme es daher nicht an. Der Bericht von der Beratungsstelle sei unerheblich. (Von der "goldenen Brücke" habe ich erst erfahren als mein Anwalt schon geantwortet hatte das der Kurs und die Einschätzung der Beratungsstelle irrelevant ist und eine negative Kindeswohlprüfung vorzunehmen ist. Ich hatte mich schon längst für den Kurs beworben und die Bestätigung kam erst nachdem vkh abgelehnt wurde.)
(Jetzt zeigt der Richter das er hobbymäßig bei AstroTV sitzt und in die Glaskugel schaut und mal eben Proksch umdreht.)
Das Gericht teilt dies Auffassung des Vaters nicht. Es widerspricht dem Kindeswohl durchaus, wenn die Eltern sich im Falle eines gemeinsamen Sorgerechts blockieren, weil sie aufgrund gegenteiliger Auffassungen und starrer Kompromisslosigkeit zu keinen gemeinsamen Entscheidungen kommen könnten. Das Sorgerecht würde in einam solchen Fall praktisch nicht mehr ausgeübt werden können. Es wäre für das Kindeswohl schädlich, wenn die Elten ihre Meinungsverschiedenheiten über das Gericht austragen müßten. Es bestände nämlich die Gefahr, daß die Tochter sich mit Verfahrensbeiständen auseinandersetzen und richterliche Anhörungen über sich ergehen lassen müsst, was zu einer Belastung des Kindes führen würde.

[Name des Kindes gelöscht]
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RE: Null Uhr - 19.05.2013 die Lange Nacht des Sorgerechts - von Absurdistan - 21-12-2013, 15:09
RE: Null Uhr - 19.05.2013 die Lange Nacht des Sorgerechts - von Kindeswohlhandel.de - 19-03-2014, 07:11

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