29-10-2013, 13:02
lese gerade beim Deubner-Infoserve:
Das mag der gesetzliche Ansatz oder der der Neuregelung des § 1626a intendierte Sinn des Gesetzgebers gewesen sein.
Aber wer von den am Antragsverfahren beteiligten Professionen hält sich daran? Die deutsche Familiengerichtsbarkeit ganz sicher nicht!
Zitat:Sehr geehrter Herr Emmermann,In welchem Land leben die, die solche Informationen verbreiten?
seit der Neuregelung des § 1626a BGB ändert sich in Ihrer Beratungspraxis einiges:
So kann das Familiengericht jetzt bei nicht mit einander verheirateten Eltern auf Antrag des Vaters die elterliche Sorge
ganz oder teilweise auf beide Elternteile gemeinsam übertragen.
Einzige Voraussetzung: Es darf dem Kindeswohl nicht widersprechen. Die Zustimmung der Mutter spielt dabei keine Rolle....
Das mag der gesetzliche Ansatz oder der der Neuregelung des § 1626a intendierte Sinn des Gesetzgebers gewesen sein.
Aber wer von den am Antragsverfahren beteiligten Professionen hält sich daran? Die deutsche Familiengerichtsbarkeit ganz sicher nicht!