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LSG NRW, L 7 AS 1911/12 - Keine Bagatellgrenze bei Fahrtkosten für Umgang
#1
Kurz und knapp:

1.) Fahrkosten zur Ausübung des Umgangsrechts sind nicht aus der Regelleistung anzusparen.

2. ) Freibeträge aus Erwerbstätigkeit sind dem Leistungsberechtigten zu belassen. Es fehlt eine gesetzliche Grundlage zur Deckung atypischer Bedarfe aus dem Freibetrag.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esg...&sensitive=

Revision ist zugelassen.
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#2
ist das gut?
Könnte ich, da mein Sohn 650 km von mir weg wohnt und ich 3 mal im Jahr da runter fahre, dann 650 * 0,30 cent * 3 pro Jahr anrechnen lassen?
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#3
(24-04-2013, 10:42)MasterOfDesaster schrieb: ist das gut?
Könnte ich, da mein Sohn 650 km von mir weg wohnt und ich 3 mal im Jahr da runter fahre, dann 650 * 0,30 cent * 3 pro Jahr anrechnen lassen?

Im SGB II-Bezug kann die Übernahme der Kosten beantragt werden, sowohl für Hin- als auch für die Rückfahrt. Mit Privat-KFZ sind jedoch nur 0,20 Cent je Kilometer anzurechnen. Ansonsten eben Kostenvoranschlag für Bahn- Fernbus- oder Flugticket einreichen.
Die Kosten für die Übernachtung vor Ort gehören übrigens auch dazu.

Demnach also 1300 * 0,20 * 3. Über die Häufigkeit der Umgangskontakte muß man sich mit dem Grundsicherungsträger erfahrungsgemäß beharken. Da führt die Justiz gerne die Grenze der Sozialisierung von Trennungs-/Scheidungsfolgekosten an.
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#4
Geburtstag, Ostern und Weihnachten würde ich als Pflichttermine angeben.
Dämnächst auch noch 2x1 Woche Urlaub.
Könnte das gehen?
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#5
Beantrage es einfach. Kannst du formlos machen. Dieses Forum
sollte reichlich Hinweise zum Antragsprozedere enthalten.
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#6
(24-04-2013, 11:24)MasterOfDesaster schrieb: ...würde ich als Pflichttermine angeben.
Was du als "Pflichttermine" betrachtest, mußt du auch belegen können: D.h. es muss eine grundlegende Elternvereinbarung (= Elternautonomie nach Art. 6 GG) geben (oder ein ersetzendes Umgangsurteil). Nur daraus ergeben sich diese und andere Pflichttermine.

Ansonsten, wie @ST schrieb: einfach beantragen.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#7
Die Sache ist vor das BSG gegangen. Rechtskraft gibt es nur,
wenn beide Parteien von der Einlegung von Rechtsmitteln innerhalb der
Frist (Steht im Beschluß/Urteil) keinen Gebrauch machen.

http://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Publik...cationFile

Hier 3. Seite, 2. Eintrag. Aktenzeichen: B 14 AS 30/13 R

Das kann noch eine Weile dauern.
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