Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Verfassungsbeschwerde
#1
Hallo zusammen,

bräuchte bitte mal Rat, respektive Erfahrungswerte:

Habe im Juli diesen Jahres Verfassungsbeschwerde
betreffend gemeinsamer elterlicher Sorge über meinen
RA eingereicht. Bekam zunächst die Mitteilung der Eingangsbestätigung
und ein AR Aktenzeichen. Als das OLG dann im Oktober
die Anhörungsrüge zurückwies, ging dieser Beschluss ebenfalls ergänzend
nach Karlsruhe mit der Bitte die Verfassungsbeschwerde vorrangig zu bearbeiten
und der zuständigen Kammer zur Entscheidung vorzulegen.

Kurz darauf kam die Bestätigung mit einem neuen Az., dass
die Beschwerde nun der zuständigen Kammer zur Entscheidung
vorgelegt wird.
Wie lange muss man da in etwa rechnen und ist es so, dass eine
Nichtannahme in der Regel schneller kommt?

Vielen lieben Dank im Voraus für eure Hilfe und Beiträge!
Zitieren
#2
Huch.

Als ich vor Jahren nach Karlsruhe gerannt bin, da hieß es noch, daß die Anhörungsrüge Voraussetzung für die Verfassungsbeschwede sei.

Gegen was genau hast Du VB eingelegt?

Wie lange die Bearbeitung dauert, kann niemand genau vorhersagen. Kann auch sein, daß Du in zwei Jahren -oder so- den Bescheid erhältst, daß die VB nicht zur Entscheidung angenommen worden sei. Ohne Begründung.

Auf keinen Fall sollte man die Erwartungen zu hoch schrauben, was die Lösung konkret drängender familiärer Probleme betrifft, weil die Zeitläufe einfach so lang sind, daß eher Deine Kinder Eltern werden, als sich für Dich etwas ändert.

Willkommen hier.Smile
Zitieren
#3
So ist es heute auch noch - die Anhörungsrüge war/ist Voraussetzung.
Sowohl das AG als auch das OLG haben mir
die gemeinsame Sorge verweigert. U.a. Mit der Begründung
wir würden nur über ein Mitteilungsbuch kommunizieren.
Zitieren
#4
Mir ist nur eine Annahmefrist bekannt: Wikipedia - Verfassungsbeschwerde - 7. Fristen

Über die ziemlich hohen Hürden für die Annahme der Beschwerde und das, zugegeben nicht sehr wahrscheinliche Risiko, einer kostenpflichtigen Abweisung, wegen Missbrauchs, wird Dich Dein Anwalt wohl aufgeklärt haben.
https://t.me/GenderFukc
Zitieren
#5
@petrus: Ja, das hat er. Habe da einen absoluten, wenn nicht gar den
Profi / Spezialisten an meiner Seite.
Zitieren
#6
Oho, zur Entscheidung vorgelegt. Allein das ist schon bemerkenswert. So weit kommen Väter schon mal selten.

Dem Verfahrensgang anderer Entscheidungen zufolge kann es zwischen wenigen Monaten und Jahren dauern. Woran sich das festmacht, ist von aussen schwer festzustellen.
Zitieren
#7
@P: Ja, das habe ich auch schon gehört - hat natürlich meinen Optimismus ein wenig beflügelt
Zitieren
#8
(21-12-2012, 16:56)Melrose Plant schrieb: So ist es heute auch noch - die Anhörungsrüge war/ist Voraussetzung.
Sowohl das AG als auch das OLG haben mir
die gemeinsame Sorge verweigert. U.a. Mit der Begründung
wir würden nur über ein Mitteilungsbuch kommunizieren.

Und woraus ergibt sich der zu rügende Gehörsverstoß?

Die Anhörungsrüge ist natürlich nur dann Zulassungsvoraussetzung, wenn die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt wird!!

Und darin liegt auch schon eines der größten Probleme der Rechtswegausschöpfung als Zulässigkeitsvoraussetzung der Verfassungsbeschwerde.

Es geht -auch bei der Anhörungsrüge- immer um die Unzulässigkeit wegen einer Verletzung der Ausschöpfung des Rechtsweges, § 90 II 1 BVerfGG und eine Unzulässigkeit wegen Verfristung, § 93 I 1 BVerfGG.

Die Verletzung rechtlichen Gehörs ist nämlich nur schwer zu erkennen. Seine bloße Behauptung und die daraufhin rechtmäßige Abweisung der Rüge führt zur Verfristung der Verfassungsbeschwerde, die nämlich auch eintritt, wenn man seine Zeit mit aussichtslosen Rechtsbehelfen "verplempert".

Über einen Antrag, die Vb zunächst -fristwahrend- ins allgemeine Register (AR) einzutragen, besteht die Möglichkeit, sich diesem Dilemma zu entziehen.
Zitieren
#9
@Ibykus: Exakt das waren die Worte meines RA - daher lag die VB. antragsgemäss, erst im AR....
Zitieren
#10
@Ibykus: P.S. Die Verletzung rechtlichen Gehörs ist einer d. Punkte der VB.
Zitieren
#11
Habe dieses Jahr auch 2 Verfassungsbeschwerden eingereicht.
Beide wurden nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Erste war 4 Wochen in Karlsruhe, die zweite 2 Wochen.
Zitieren
#12
@revolution: Hast Du die Beschwerden über einen Anwalt eingereicht oder selbst verfasst? Ging es ums Sorgerecht? Hattest Du schon ein AZ und die Bestätigung der Vorlage bei der Kammer?
Sorry, für all die Fragen!!Rolleyes
Zitieren
#13
(22-12-2012, 20:17)Revolution schrieb: Habe dieses Jahr auch 2 Verfassungsbeschwerden eingereicht.
Wieviele hast Du vorher eingereicht ? Irgendwann werden Sie Dir die Missbrauchsgebühr in Rechnung stellen.
https://t.me/GenderFukc
Zitieren
#14
Ich habe die Beschwerden selbst verfasst.
Beim Ersten ging es um die VKH- Ablehnung wegen der Klage auf KU.

Beim Zweiten ging es um fiktives Einkommen, was ich nicht für rechtmäßig halte.

Eingangsbestätigung kam nach ca. 1 Woche, danach eben die "unanfechtbaren" Beschlüsse.

Das waren meine Ersten Verfassungsbeschwerden und ich hatte eigentlich auch vor weiter zu gehen, hatte aber keine Lust mehr dazu, weil diese 2 schon an meinen Nerven gezehrt haben. Musste viel lesen um zu wissen, wie es aufgebaut sein soll, wie die Fristen zu beachten sind, ab wann man überhaupt eine schreiben sollte und vieles vieles mehr. Aber zumindest ist das eine weitere Erfahrung gewesen.

Weitere Verfassungsbeschwerden werden nächstes Jahr folgen, aber dann durch einen RA...Mehr kann ich hier nicht verraten...Man weiß ja nie, wer mitließt.
Missbrauchsgebühr kommt sicher wenn man 100 Seiten wegen einer 5-Euro Ordnungswidrigkeit einreicht.
Zitieren
#15
Wieso glaubst Du, dass Du nächstes Jahr mit neuen Verfassungsbeschwerden Erfolg hast, wenn alle vorigen nicht erfolgreich waren ?
https://t.me/GenderFukc
Zitieren
#16
Es ist leider ein wenig kompliziert und ich möchte das jetzt nicht offenlegen.Angel

Oder sagen wir es mal so: Ich bin schlauer geworden...Was nicht passt, wird ab jetzt passend gemacht Smile

Ich bin auch nächstes Jahr in diesem Forum und werde dann Berichten Cool

LG
Zitieren
#17
Lies mal den Roman 'Der Prozess' von Kafka. Und dann stell Dir vor, die Eingangskontrolle beim BVG ist der Torwächter. Was wird der wohl mit Dir anstellen, wenn Du nach mehreren Versuchen nochmal kommst ? Wieviel verdient Dein Anwalt an der Geschichte ?

Erzähl doch ein bischen mehr von Deiner konkreten Situation - verheiratet/getrennt/geschieden etc. /wo ist das Kind/wie alt ?
https://t.me/GenderFukc
Zitieren
#18
@Melrose Plant:
Musste denn in die Verfassungsbeschwerde die Anhörungsrüge unbedingt mit rein? Ich möchte deinen Optimismus nicht verderben, aber auf eine Anhörungsrüge in der Vb hätte ich verzichtet. Meist ist es so, dass allein wenn die Anhörungsrüge unbegründet ist, die ganze Vb abgelehnt wird. Aus meiner Sicht würde ich sagen, man hätte sich nur auf das Wesentliche konzentrieren sollen: das Sorgerecht.
Zitieren
#19
@Revolution: Ja, die AR musste zweifellos mit hinein, da einer
der konkreten Punkte, die Teil der VB, die Verletzung rechtlichen
Gehörs ist. Konkret: Die KM und ich kommunizieren nicht lediglich
über ein Mitteilungsbuch, sondern auch per SMS und Telefonate.
Die Belege hierfür haben die Gerichte schlichtweg ignoriert...
Zitieren
#20
(22-12-2012, 22:35)Petrus schrieb:
(22-12-2012, 20:17)Revolution schrieb: Habe dieses Jahr auch 2 Verfassungsbeschwerden eingereicht.
Wieviele hast Du vorher eingereicht ? Irgendwann werden Sie Dir die Missbrauchsgebühr in Rechnung stellen.
das hängt nicht von der Menge ab, sondern von deren Qualität!
Ich habe schon Vben gelesen, da standen mir meine wenigen Haare zu Berge und ich hätte keine Briefmarke dafür investiert.

Übrigens ist nicht zuletzt auch diese "Flut" mitursächlich für die unglückliche Regelung, wonach das BVerfG seine Abweisungen nicht mehr zu begründen braucht.

Meiner bescheidenen Meinung nach, sollte das Subsidiaritätsprinzip, dass den Vben zugrunde liegt, gelockert werden. Dieses Prinzip ist nämlich die Ursache für die z.t. sehr komplizierten und komplexen "Sachurteilsvoraussetzungen" einer Vb.

Grundrechtsverstöße gehören grundsätzlich vor dem BVerfG gerügt.
Bei einer vereinfachten Zulässigkeitsprüfung würde auch ein Anwaltszwang, den ich in diesem Beschwerdeverfahren dringend für erforderlich halte, nicht mehr so teuer sein.
Zitieren
#21
(23-12-2012, 16:49)Ibykus schrieb:
(22-12-2012, 22:35)Petrus schrieb:
(22-12-2012, 20:17)Revolution schrieb: Habe dieses Jahr auch 2 Verfassungsbeschwerden eingereicht.
Wieviele hast Du vorher eingereicht ? Irgendwann werden Sie Dir die Missbrauchsgebühr in Rechnung stellen.
das hängt nicht von der Menge ab, sondern von deren Qualität!
Sicher - aber nützlich ist die Menge nicht. Meiner Einschätzung nach, muss man für eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einen langen 'Leidensweg' durch die Instanzen (AG, OLG, BGH) hinter sich bringen, mit einem Thema, dass grundsätzlich klar ist, aber immer wieder anders entschieden wird. Und am Ende vor dem BVG muss die Sache dann nach aller Zerredung in den Vorinstanzen, derart präzise auf den Punkt gebracht werden, dass es immer noch von grundsätzlicher Bedeutung ist und neben dem juristen Gefasel einfach formuliert werden kann - zB. "das Sorgerecht steht einem leiblichen Vater zu".

Rein statistisch (die BVG Jahresstatistiken sind öffentlich) kann sich jeder selbst überlegen, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist soweit zu kommen und damit noch durchzudringen: Das soll nicht heissen, dass ich davon abrate - im Gegenteil - aber es wäre dann eben sinnvoll, es im ersten Verfahrensgang durchzuziehen.

Ein weiterer Punkt ist die Frage, ob ein Verfahren, dass sich ggf. über mehrere Jahre am BVG hinziehen kann, in einem familienrechtlichen Kontext überhaupt Sinn macht. Ich wage zu behaupten, dass es für den Einzelfall eher kontraproduktiv ist, wenn die Sache nicht sofort offensichtlich und klar ist und kurz nach Eingang auch entschieden wird.
https://t.me/GenderFukc
Zitieren
#22
@Petrus: Zitat:"Ein weiterer Punkt ist die Frage, ob ein Verfahren, dass sich ggf. über mehrere Jahre am BVG hinziehen kann, in einem familienrechtlichen Kontext überhaupt Sinn macht. Ich wage zu behaupten, dass es für den Einzelfall eher kontraproduktiv ist, wenn die Sache nicht sofort offensichtlich und klar ist und kurz nach Eingang auch entschieden wird."

Nun ist es ja Gott sei Dank so, dass auch vor dem BvG familienrechtlich-betreffende Beschwerden vorrangig bearbeitet werden, also etwas zügiger.
Vom Grundprinzip her gebe ich Dir aber natürlich recht.
Zitieren


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste