Themabewertung:
  • 1 Bewertung(en) - 3 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Verzwickte Berechnung von Volljährigenunterhalt
#1
Sehr geehrtes Forum,

Meine Tochter ist 18 Jahre, wohnt bei der KM und besucht das Gymnasium.
Seit nunmehr 10 Monaten gibt es Streitigkeiten bezüglich der Quotelung.

Nachdem zuerst das JA mir gegenüber „den Hut genommen hat“, verabschiedete sich in der Zwischenzeit auch die erste Anwaltskanzlei als Vertreter meiner Tochter von mir. Auch diese Kanzlei hat sich gestreckt und die Mandantschaft abgelegt.
Auch Dank Eurer aller Hilfe, dass sei ausdrücklich erwähnt!

Nun hat sich eine neue Kanzlei bei mir gemeldet, die mir den anhängenden Brief geschrieben hat.

Dazu folgende Bemerkungen von mir:
1.
Wurde bei der Berechnung meines bereinigten Einkommens meine Unterhaltszahlung in Höhe von 291,00 € für mein 2. Kind ( 8 Jahre ) „vergessen“ in Abzug zu bringen.
Des weiteren wurden 4% Abzug pauschal vom Bruttogehalt für die Altersvorsorge „vergessen“.
2.
Wieso soll ich 105 % Unterhalt zahlen?
3.
Ab Beginn der Volljährigkeit ( Februar ) zahlte ich bis einschl. Dezember 2012 1.900,00 €. Wie kann der Anwalt einen Rückstand feststellen, wenn der korrekte Zahlbetrag noch gar nicht feststeht?
4.
Kann der rückständige Unterhalt im Nachhinein eingefordert werden?
Meines Wissens nach nicht, sondern erst nach Fristsetzung. Sprich nur für den Monat Dezember 2012. Liege ich da richtig?
Oder kann der Unterhalt nachgefordert werden weil eine andere Kanzlei vorher mit der Thematik beschäftigt war, jedoch keine Nachforderung geltend gemacht hat?
5.
Kann mich der gegnerische Anwalt zwingen einen Titel nach §1612a, Abs. 1 BGB zu erstellen und was würde das für mich bedeuten?
6.
Auf Seite 4 schreibt die Gegenpartei: „In 2012 hat sich das Einkommen der Mandantin nicht geändert.“ Ist ja schön, dass meine Tochter 1.500 € brutto verdient. Big Grin
Damit ist sie ja nicht mehr bedürftig.
Natürlich weiß ich das die Gegenpartei die KM meint.
Soll ich mir die Legitimation der KM vom Anwalt vorlegen lassen und dann einen auf Interessenkonflikt machen? Wäre doch sinnvoll, oder?

Hier nun die Eckdaten für die Berechnung der Quotelung an die Unterhaltsspezialisten unter Euch:

Vater, Steuerklasse 1, Vollzeit, wohnt zur Miete

2.029,72 € netto
170,00 € berufsbedingte Aufwendungen
291,00 € Unterhalt Kind 2 ( 8 Jahre )
133,93 € Altersvorsorge ( 4% vom Brutto )

1.434,79 € bereinigtes Einkommen
1.000 € Selbstbehalt ( DDT 2013 )

Mutter, Steuerklasse 4, halbtags beschäftigt, lebt im Eigenheim,
neu verheiratet

1.240,26 € netto
62,01 € berufsbedingte Aufwendungen
73,28 € Altersvorsorge ( 4% vom Brutto )

1.104,97 € bereinigtes Einkommen
????????? Selbstbehalt

Allgemeine Situation der KM:
KM lebt zusammen mit neuem Ehepartner im Eigenheim und arbeitet halbtags.
Aufgrund dessen, dass 800 Euro Tilgung und Zinsen gezahlt werden, ist ihr ein Wohnvorteil
wohl nicht anzuhängen.

[undefined=undefined]Jedoch stellen sich mir andere Fragen:[/undefined]

1.
Kann der Selbstbehalt der KM auf 650,00 € reduziert werden, da Sie nicht Vollzeit arbeitet und sich dadurch ihr Haftungsanteil erhöht?
( Leitlinien OLG Ko., 22.2 )
2.
Kann Ihr ein fiktives Einkommen im Bezug auf Haushaltsführung angerechnet werden? ( Leitlinien OLG Ko., Punkt 6 ).
3.
Muss sie sich im Rahmen des Familienunterhaltes ein „Taschengeld“ als fiktives Einkommen anrechnen lassen?
( BGH 29.10.2003 – XII ZR 115/01 )
4.
Die KM pflegt ihre pflegebedürftige Mutter ( deshalb auch halbtags beschäftigt ), erhält jedoch keine Leistungen aus der Pflegeversicherung – Gründe sind mir dafür nicht bekannt. Muss sie sich auch dafür fiktives Einkommen anrechnen lassen?
Oder MUSS sie sogar Antrag auf Pflegegeld stellen?
Einnahmen aus der Pflegeversicherung gehören ja auch zum unterhaltsrelevanten Einkommen.
5.
Kann mir jemand sagen, was ich unter Punkt f im Brief verstehen darf?
Diesen Abschnitt verstehe ich absolut nicht.

Mir geht es in erster Linie darum, das unterhaltsrelevante Einkommen der KM zu erhöhen, damit mein Haftungsanteil schrumpft.

Fragen über Fragen und ich hoffe einige Lösungsansätze zu bekommen.

Vielen Dank und liebe Grüße
masku


.pdf   Anwalt_neutral.pdf (Größe: 101,18 KB / Downloads: 32)
Zitieren
#2
Was meint Dein Anwalt zu den Ausführungen der Gegenseite?

Meine Sicht zu Deinen Bemerkungen:

Zu 1.: Ja, anscheinend beide "vergessen"

Zu 2.: 105 % deshalb, weil Dich der Anwalt wegen der vergessenen Abzüge in die 2. Stufe der DDT steckt, Einkommen 1501-1900 € = 105% des Unterhalts der 1. Stufe

Zu 3.: Der Anwalt behauptet den Rückstand einfach auf Basis seiner eigenen Berechungen.

Zu 4.: Für 650 € SB sehe ich wenig Chancen

Zu 5.: Der Anwalt kann zu gar nichts zwingen, aber fordern und falls seine Forderung nicht erfüllt wird, dann kann er klagen. Ich persönlich würde einen Titel maximal über 150 € beim Notar machen befristet auf ein Jahr. Das senkt im Fall der Klage den Streitwert und weniger als 150 € werden es kaum werden.

Zu 6.: Die Legitimation der KM würde ich mir vom Anwalt schon vorlegen lassen und dann einen auf Interessenkonflikt machen.

Zu den Eckdaten für die Berechnung der Quotelung:

Als Tilgung und Zinsen fürs Eigenheim lese ich 1.436 €. Die Frage ist, wie hoch der Anteil der KM daran ist, der den Wohnvorteil mindert. Wie hoch sind die Hausmieten für vergleichbare Objekte? Wem gehört das Haus (Grundbuch)? Wer bezahlt Zins und Tilgung? Wer ist Darlehensnehmer?

Zu 1.: Fordern mit Hinweis auf Leitlinien OLG Ko., 22.2
Zu 2.: Fordern mit Hinweis auf Leitlinien OLG Ko., Punkt 6
Zu 3.: Fordern mit Hinweis auf BGH 29.10.2003 – XII ZR 115/01
Zu 4.: Fordern

Zu 5.: Der Anwalt versucht Dir verschwurbelt zu verkaufen, dass die KM sich arm machen darf, während Du froh sein sollst, dass Du durch Deine persönliche Deckelung so billig davonkommst.

Wenn Dir die Luft ausgeht, dann wird es schwierig werden, den Widerstand finanziell durchzuhalten.
Zitieren
#3
Hallo Nathan,

vielen Dank für Deine sachkundige Antwort.

Was mir noch auf der Seele brennt ist die Nachforderung des angeblichen Rückstandes.
Gegenüber dem JA und auch der ersten Kanzlei, die mittlerweile beide die Segel gestrichen haben, habe ich natürlich Auskunft über meine finanzielle Situation gegeben.
Erst die neue Kanzlei hat mich in ihrem Schreiben in Verzug gesetzt.
Bedeutet das, dass ich erst ab Dezember 2012 in Verzug bin oder ab Februar 2012, da ich ja im Februar 2012 Auskunft über meine Finanzen erteilt habe?
Zwar an nunmehr nicht mehr beteiligte Dritte, aber immerhin habe ich Auskunft erteilt.

Und wie sieht es mit der Pflegeversicherung aus?
KM pflegt ihre Mutter und erhält keine Leistungen aus der Pflegeversicherung- keine Ahnung wieso nicht.
Kann ihr nicht ein fiktives Einkommen in Höhe der Leistungen aus der Versicherung angezettelt werden? Ist doch nicht meine Schuld wenn sie keinen Antrag stellt.

An Tilgung und Zinsen werden 1.436 € gezahlt, das stimmt.
In diesem Haus wohnt die KM, ihr Ehemann und 2 Kinder ( 13 und 18 Jahre alt ).
Ich schätze den Wohnraum auf 120 qm, verteilt auf 2 Etagen.
Lässt sich anhand dieser Daten den Anteil des Wohnvorteils der KM errechnen?

Die Hausmiete für vergleichbare Objekte liegt bei ca. 800 €.
Darlehensnehmer sind beide: KM und ihr Mann
Ein Grundbuchauzug liegt mir leider nicht vor, denke aber das KM und ihr Mann Eigentümer sind.

Darüber hinaus besteht noch ein Bausparvertrag, der alleine auf die KM läuft.
Mir liegt der Kontoauszug aus 2011 vor, der besagt:
Bausparsumme: 94.600,00 €
Guthabenzinssatz: 2 %
Bausparguthaben per 31.12.2011: 37.600,00 €

Leider habe ich keine Ahnung von Bausparvertrag oder sowas.
Als entsorgter und finanziell geknechteter Vater von JA Feministinnen kann ich mir so etwas nicht leisten.
Aber vielleicht kann ich ja anhand der Bausparsumme oder Bausparguthaben
der KM einen Strick drehen. Weiss nur nicht wie...

Ich werde durchhalten, finanziell und mental!

LG
masku
Zitieren
#4
(07-12-2012, 14:50)masku schrieb: Erst die neue Kanzlei hat mich in ihrem Schreiben in Verzug gesetzt.
Bedeutet das, dass ich erst ab Dezember 2012 in Verzug bin oder ab Februar 2012, da ich ja im Februar 2012 Auskunft über meine Finanzen erteilt habe?

Verzug tritt erst mit Aufforderung ein, also Dezember 2012, solange der Anwalt sich nicht auf frühere Aufforderungen durch JA und Vorgängeranwalt abstützen kann.

(07-12-2012, 14:50)masku schrieb: KM pflegt ihre Mutter und erhält keine Leistungen aus der Pflegeversicherung- keine Ahnung wieso nicht.

Ist klar, KM nutzt das als Ausflucht um sich zu Deinen Lasten vom Unterhalt zu drücken. Das und fiktives Einkommen kannst Du ihr unterstellen, wobei ungewiss ist, ob der Richter das auch so sieht.

Beim Haus wird es beim negativen Wohnvorteil bleiben und der Bausparvertrag wird schwer angreifbar sein. Da würde ich lieber das Taschengeld sowie die eheliche Beistandspflicht des Ehemanns weiter verfolgen und so versuchen ihren Selbstbehalt drücken.
Zitieren
#5
Vielleicht kann mir einer der Experten mal ausrechnen mit welchem Unterhaltsbetrag ich rechnen muss.

Beispiel 1:
Vater, Steuerklasse 1, Vollzeit, wohnt zur Miete

2.029,72 € netto
170,00 € berufsbedingte Aufwendungen
291,00 € Unterhalt Kind 2 ( 8 Jahre )
133,93 € Altersvorsorge ( 4% vom Brutto )

1.434,79 € bereinigtes Einkommen
1.000 € Selbstbehalt ( DDT 2013 )


Wenn fiktives Einkommen und verminderter SB der KM NICHT angerechnet wird,
ergeben sich folgende Beträge:

Mutter, Steuerklasse 4, halbtags beschäftigt, lebt im Eigenheim,
neu verheiratet

1.240,26 € netto
62,01 € berufsbedingte Aufwendungen
73,28 € Altersvorsorge ( 4% vom Brutto )

1.104,97 € bereinigtes Einkommen
1.000 € Selbstbehalt


Beispiel 2:

Vater, Steuerklasse 1, Vollzeit, wohnt zur Miete

2.029,72 € netto
170,00 € berufsbedingte Aufwendungen
291,00 € Unterhalt Kind 2 ( 8 Jahre )
133,93 € Altersvorsorge ( 4% vom Brutto )

Wenn fiktives Einkommen und verminderter SB der KM angerechnet wird,
ergeben sich folgende Beträge:

Mutter, Steuerklasse 4, halbtags beschäftigt, lebt im Eigenheim,
neu verheiratet

1.240,26 € netto
350,00 € Haushaltsführung
175,00 € Taschengeld ( Familienunterhalt, bei angenommenem Gehalt von 2.500 netto des Ehemannes )
235,00 € Pflegegeld
62,01 € berufsbedingte Aufwendungen
73,28 € Altersvorsorge ( 4% vom Brutto )

650 € Selbstbehalt

Denke zwar beileibe nicht das Beispiel 2 auch nur annähernd durchgeht, aber einen Versuch ist es
auf jeden Fall wert.

Was denkt Ihr?
Zitieren
#6
Naja ich würde auf jeden Fall schon mal den Wohnvorteil in das sichere Beispiel 1 aufnehmen.
Wie groß der ist, musst du noch ermitteln.
Bei den anderen Dingen, wie Haushaltsführung, Taschengeld und abgesenktem SB musst du einfach pokern.
Du musst es alles plausibel vortragen und warten was passiert.

Momentan liegst du ja bei Beispiel 1 bei einer Quote von rund 80% zu 20%.
Mit einem Wohnvorteil von 360,- € kämst du schon auf 50% zu 50%.
Der Bedarf läge dann bei der Summe der Einkünfte (2500 bis 2900)
Das ergäbe im Fall 1 die Zeile 4 mit 80% von 378,- = 300,-€ für dich.
Im Fall 2 die Zeile 5 mit 50% von 402,- = 200,- für dich.
Mal so ganz grob.
Zitieren
#7
Hallo Beppo,

Danke für Deine Schilderung.
Jedoch denke ich, kann ich den Wohnvorteil vergessen.

Mit Zinsen und Tilgung werden 1.436 € gezahlt, bei einer Vergleichsmiete von ca. 800 €.
Zinsen und Tilgung werden jedoch von KM UND Ehemann zusammen getragen.

Denkst Du ich könnte der KM velleicht doch einen Wohnvorteil anhängen?
Wäre natürlich nicht schlecht....

Gruß
masku
Zitieren
#8
(08-12-2012, 15:24)masku schrieb: Vielleicht kann mir einer der Experten mal ausrechnen mit welchem Unterhaltsbetrag ich rechnen muss.

Beispiel 1: Du zahlst 324,-€ Unterhalt

Beispiel 2 bei 1000,-€ Selbstbehalt der Mutter: Du zahlst 134,-€ Unterhalt

Beispiel 2 bei 650,-€ Selbstbehalt der Mutter: Du zahlst 106,-€ Unterhalt

Wobei ich jetzt den zu deckenden Bedarf des Kindes jeweils bei 402,-€ belassen habe.
Bei einem höheren Einkommen der Mutter (auch fiktiv) muss der Bedarf aber angepasst werden. Da die Mutter jedoch bei Unterstellung eines fiktiven Einkommens den größeren Haftungsanteil trägt, würde diese durch einen höheren Bedarf auch stärker belastet als du.
Daher nehme ich an, dass ein gegnerischer Anwalt immer versuchen wird den Bedarf nicht steigen zu lassen.

Edit:
Ich habe gerade noch mal die Quotelung mit den Zahlen des Anwaltes unter Zugrundelegung eines Selbstbehaltes von 950,-€ durchgeführt.
Hiernach hättest du einen Anteil von 319,-€ zu zahlen.
Also immer noch weniger als der vom Anwalt gnädigerweise zugedachte Betrag von 329,-€.
Bei den Zahlen des Anwaltes ist aber der Vorwegabzug des Kindesunterhaltes für das 8-jährige Kind noch nicht berücksichtigt.
Zitieren
#9
Bei der Berechnung des Wohnwertes ist die Tilgung irrelevant.
Da zählen nur die Zinsen.

Aber bei einer Annuität von 1.400,- gegen 800,- Wohnwert wird das wohl eher nichts.
Allerdings erscheint mir dieses Verhältnis auffällig ungünstig.
Woher hast du diese Zahlen. Sind die glaubwürdig?
Zitieren
#10
Hallo,

die Zahlen habe ich aus der anhängenden Anlage an diesem Post.
Es handelt sich dabei um 2 Jahreskontoauszüge der bezahlten Zinsen
sowie um einen Vorfinanzierungskredit und Bausparvertrag, alles natürlich
neutralisiert.
Was ich nicht verstehe, ist dieser Vorfinanzierungskredit.
Wozu benötigt man diesen, wenn man doch 2 Darlehen bedient?
Wird der Bausparvertrag wirklich nicht angreifbar sein?
Ebenso sind auf dem Bausparvertrag 707,00 € Zinsen (letzte Position) verbucht.
Diese gehören doch auch zum Einkommen, oder?

Ich kenne mich mit solchen Sachen leider nicht aus.

Da fällt mir noch ein, dass sich der Unterhalt nach DDT auf 2 berechtigte Kinder bezieht.
Kann ich denn dann überhaupt die Zahlungen an meine 2. Tochter (291 €)
von meinem Einkommen abziehen?
Oder bleibt diese Zahlung unberücksichtigt?

Vielen Dank für Euere Hilfe.

.pdf   20121210125112.pdf (Größe: 167,24 KB / Downloads: 11)
Zitieren
#11
(10-12-2012, 13:35)masku schrieb: Was ich nicht verstehe, ist dieser Vorfinanzierungskredit.
Wozu benötigt man diesen, wenn man doch 2 Darlehen bedient?
Wird der Bausparvertrag wirklich nicht angreifbar sein?

Ein Vorfinanzierungskredit wird dann gemacht, wenn ein Bausparvertrag zwar vorhanden, aber noch nicht fällig (auszahlungsreif) ist.
Wenn der BSV also ausgezahlt wird, löst man damit den Kredit ab.

(10-12-2012, 13:35)masku schrieb: Ebenso sind auf dem Bausparvertrag 707,00 € Zinsen (letzte Position) verbucht.
Diese gehören doch auch zum Einkommen, oder?

Ja, die Zinsen gehören zum Einkommen. Also ca. 59,-€ monatlich.

(10-12-2012, 13:35)masku schrieb: Kann ich denn dann überhaupt die Zahlungen an meine 2. Tochter (291 €)
von meinem Einkommen abziehen?

Ja, die werden bei den meisten OLGen vorweg abgezogen.
Zitieren
#12
Hallo Eifelaner,

vielen Dank für Deine Schilderung.
Ist Deines Erachtens ein Wohnvorteil gegeben,
bei einer Vergleichsmiete von 800,00 € und den gezahlten Zinsen?

Und der Bausparvertrag kann nicht angegriffen werden?
Zitieren
#13
Ein Thema, welches Du bisher noch nicht betrachtet hast, ist ihre Haushaltsersparnis durch die Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Ehemann, welche ihren Selbstbehalt senken könnte.
Zitieren
#14
Hallo Nathan,

dieses Thema hatte ich weiter oben aufgeführt,
in beitrag 1.

Was kann ich denn Deiner Meinung nach alles der KM fiktiv anlasten?
Zitieren
#15
Hallo masku,

Haushaltsersparnis und Haushaltsführung sind zwei verschiedene Dinge.

Hier eine ganz gute Checkliste mit Urteilen, die auch diesen Unterschied erklärt.

http://www.familienrecht-allgaeu.de/de/f...enfte.html
Zitieren
#16
Hallo masku,

ein Wohnvorteil dürfte bei der geschilderten Belastung wohl kaum zu berechnen sein.

Erfolgversprechender wären m. E. folgende Ansätze aus den Koblenzer Leitlinien:

Ziffer 21.5.
"Vorteile durch das Zusammenleben mit einer anderen Person können eine Herabsetzung des Selbstbehalts rechtfertigen, es sei denn, deren Einkommen liegt unter 650 €."

und

nach Ziffer 6. Haushaltsführung
"Führt jemand einem leistungsfähigen Dritten den Haushalt, so ist hierfür und die damit verbundene Ersparnis, soweit es sich nicht um eine überobligatorische Leistung handelt, ein (fiktives) Einkommen von regelmäßig 350 € anzusetzen."

Kommt halt darauf an, ob du die Haushaltsführung nachweisen kannst.
Wenn die Ex behauptet, sie teile sich die Hausarbeit / Führung des Haushaltes mit ihrem Mann, dürfte das Gegenteil schwer zu beweisen sein.
Zitieren
#17
So, habe mir mal das Urteil zur Haushaltsersparnis durchgelesen,
komme aber leider auf keinen Nenner, da im Urteil nichts von einem EURO Wert zu lesen ist.

Hier nun mal eine Auflistung der Werte, die ich versuchen werde der KM anzuhängen:
1.240,26 € netto
62,01 € berufsbedingte Aufwendungen
73,28 € Altersvorsorge ( 4% vom Brutto )

plus:
235,00 € Pflegegeld ( bekommt KM z.Zt. nicht, kann es aber beantragen, ist nicht meine Schuld wenn sie es nicht tut )
59,00 € Zinsen
plus fiktiv:
350,00 € Haushaltsführung
175,00 € Taschengeld ( Familienunterhalt, bei angenommenem Gehalt von 2.500 netto des Ehemannes )
650,00 € verminderter SB
Stkl. 4, anstatt 5 ( da sie Ihrem Mann steuerliche Vergünstigungen zugesteht )

Würdet Ihr das genau so versuchen durchzusetzen?
Ist das so ok, oder hab ich noch was vergessen?

LG
masku
Zitieren
#18
Habe gerade gelesen, dass als Folge der Haushaltsersparnis nur der SB der KM gesenkt werden "kann".

Bin mir nicht sicher, wie ich jetzt weiter vorgehen soll.

Legitimation der KM vorlegen lassen und dann einen auf Interessenkonflikt machen? Da der Anwalt auch im Namen der KM schreibt, obwohl sie auch "Beklagte" im Sinne des "Unterhaltsmaximierungsprinzip" ist.
Oder direkt versuchen die unten aufgeführte Beispielberechnung durchzusetzen und geltend zu machen?

Unterliegt die KM auch der gesteigerten Erwerbsobliegenheit?
Sie arbeitet halbtags und hat noch eine minderjährige Tochter.


Berechnung, die ich versuchen werde der KM anzuhängen:
1.240,26 € netto
62,01 € berufsbedingte Aufwendungen
73,28 € Altersvorsorge ( 4% vom Brutto )

plus:
235,00 € Pflegegeld ( bekommt KM z.Zt. nicht, kann es aber beantragen, ist nicht meine Schuld wenn sie es nicht tut )
59,00 € Zinsen
plus fiktiv:
350,00 € Haushaltsführung
175,00 € Taschengeld ( Familienunterhalt, bei angenommenem Gehalt von 2.500 netto des Ehemannes )
650,00 € verminderter SB
Stkl. 4, anstatt 5 ( da sie Ihrem Mann steuerliche Vergünstigungen zugesteht )
Zitieren
#19
Fordern bzw. anrechnen kannst du alles was es so in den Leitlinien und der REchtsprechung gibt. Wie ein Gericht dann iden Einzelfall sieht ist wieder eine andere Geschichte.

Die Mutter unterliegt, genau wie du, dem volljährig privilegierten Kind gegenüber der erhöhten Erwerbsobliegenheit. Das hat grundsätzlich nichts mit dem minderjährigen Kind, das in ihrem Haushalt lebt, zu tun.

Mindestens die Steuerklasse 4 muss zur Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens zugrundegelegt werden. Man könnte sogar versuchen die 3 durchzusetzen, da bei Kindesunterhalt grundsätzlich Splittingvorteile in Anspruch genommen werden nmüssen.
Hab aber keine Ahnung, ob eine solche Argumentation von Erfolg gekrönt sein würde.
Die Stkl. 5 kann sie jedenfalls nicht ansetzen, da dadurch nicht ihre tatsächliche Steuerlast abgebildet wird.
Zitieren
#20
Volljährigenunterhalt für ein priviligiertes Kind

Liebe Leidensgenossen,

nun, nach fast 1 jähriger Hin- und Her Schreiberei, kam gestern die Ladung
vom Amtsgericht bezüglich einer "Güteverhandlung".

Ich war sehr überrascht, dass die KM nicht geladen wurde,
obwohl sie doch auch Antragsgegner ist!

Ich versteh das nicht, da doch beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind.
Hat jemand eine Ahnung weshalb nur meine Tochter und ich geladen wurden und die KM bleibt aussen vor?

Geladen wurde auch der RA meiner Tochter, sowie mein Anwalt.


Mir kommt der Verdacht auf, dass bei diesem Termin nur mir wieder die Hosen ausgezogen werden sollen.
Genauso wie die vorherigen 18 Jahre auch.

Weiss jemand was mich bei dieser "Güteverhandlung" erwartet?
Was kann/soll ich Eurer Meinung nach tun?

Vielen Dank für Eure Meinungen und Hilfe.
masku
Zitieren
#21
Antragsgegnerin ist die Tochter, nicht die Ex. Deshalb ist die Ex nicht geladen. Den Begriff "Güteverhandlung" kannst du vergessen. Was du tun sollst? Dich mit deinem Anwalt vorher gut absprechen, damit der die Zahlen parat hat. Hier im Thread wurde ja einiges dazu gesagt.
Zitieren
#22
Ich kann mich mit meiner Tochter, bzw. Ex Frau nicht auf eine Quotelung einigen.
Daher hat meine Tochter einen Anwalt aufgesucht, der nun Klage eingereicht hat.
Ergo ist die Antragstellerin meine Tochter, die die Quotelung von den beiden Elternteilen gerichtlich festlegen will.

Daher steht in der Ladung unter Verfahrensbeteiligte:
Antragstellerin "Kind"
Verfahrensbevollmächtigte "Anwalt"
Antragsgegner "ich"
Verfahrensbevollmächtigter "mein Anwalt"

Von meiner Ex, die ja nun auch in dem Sinne "Beklagte" oder "Antrgasgegner" ist, kein Wort!

Meine Tochter muss zusehen, dass das Einkommen "beider" Elternteile so hoch wie möglich angesetzt wird, während es natürlich mein Bestreben sein muss, es so gering wie möglich zu halten.

Da dies in gleichem Maße wie mich auch meine Ex angeht,
die Quotelung so gering wie möglich zu halten, ist auch sie im Sinne des Gesetzes "Beklagte". Meine Tochter hat ihr gegenüber die gleichen Ansprüche wie an mich.

Von ihr lese ich aber kein Wort!
Zitieren
#23
(06-02-2013, 18:31)masku schrieb: Von meiner Ex, die ja nun auch in dem Sinne "Beklagte" oder "Antrgasgegner" ist, kein Wort!

Ist sie nicht. Die Tochter hat Auskünft über Exens Verhältnisse einzuholen und dir zugänglich zu machen. Einen direkten Auskunftsanspruch von dir zur Ex gibt es nicht.

Wenn die Tochter keine oder unvollständige Auskünfte bei der Ex einholt und/oder nichts dazu in der Verhandlung sagen will, ist das allein das Problem der Tochter. Dann gibts halt keinen Unterhalt von dir.
Zitieren
#24
Alle Fakten liegen ja auf dem Tisch, auch die der Ex.

Ich weiss was sie verdient, Wohnvorteil, Abtrag, Tilgung, Ehegattensplitting usw.

Deshalb verwundert es mich so.
Zitieren
#25
Unstrittig ist das KM und ich Unterhalt zahlen müssen, dass ist klar.

Wieso werde ICH verklagt, wenn ich mich mit der KM nicht auf eine Quotelung einigen kann?

Antragsteller ist meine Tochter.

Mein Anwalt hat der KM fiktives Einkommen angelastet, Herabsetzung des SB, Einkommen aus Pflegeversicherung, Familienunterhalt durch den gut verdienenden Ehemann usw.

Ich denke das meine Tochter, bzw. Ihr Anwalt dagegen vorgehen will.
Auch schreibt der gegnerische Anwalt im Namen der KM, obwohl Sie ebenfalls rechtlich gesehen "Antragsgegner" ist, da meine Tochter das Interesse haben muss das ihr Gehalt so hoch wie möglich angesetzt wird.

Soll ich einen auf Interessenkonflikt machen bei der Verhandlung?
Der Anwalt schreibt im Namen meiner Tochter UND im Namen der KM.

Müsste nicht auch die KM geladen werden, da sie ja maßgeblich an der Quotelung beteiligt ist?

Wie soll ich mich bei dieser Verhandlung verhalten?
Zitieren


Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
  Berechnung Volljährigenunterhalt Velocat 1 1.746 05-09-2018, 19:55
Letzter Beitrag: CheGuevara
  Verzwickte Situation Myronn 27 22.503 15-01-2010, 11:08
Letzter Beitrag: p__

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste