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KG Berlin 16 UF 149/08: Keine Vollzeit, weil Berliner Schulen so schlecht sind
#26
"wer alles defendieren will, defendieret am Ende gar nichts" - sagte schon ein großer Preusse, an dessem Grab ich gestern, anlässlich seines 297. Geburtstages eine Kartoffel niederlegte ...

ähnlich kann man schlussfolgern, wer in diesem Lande alles regeln will - wird am Ende gar nichts mehr regeln - weil die Bürger ihre Energie nicht mehr in die nutzbringendste Art im Ramen der Regeln investieren werden, sondern in die Art, die Regeln zu umgehen, oder für sich auszunutzen.

Letztendlich lebt ein Staat vom Respekt seiner Bürger vor seinen Regeln. Ich kann mir gut vorstellen, dass Väter, die derart von diesem Staat im Stich gelassen werden, keinerlei Respekt mehr zeigen werden.
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#27
Der Volltext ist jetzt online:
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin...focuspoint

Ein paar Auszüge:
...Daraus kann nach Auffassung des Senats nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber das „Altersphasenmodell“ grundsätzlich abgeschafft wissen wollte, wie es in manchen Veröffentlichungen und auch vorliegend seitens des Antragsgegners anklingt.
...
Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist eine sonstige zumutbare Betreuung nicht vorhanden. Soweit er sich selbst – von seiner Stellung her als grundsätzlich willkommene – Betreuungsperson anbietet, scheitert die Zumutbarkeit an dem nicht aufgearbeiteten Elternkonflikt.
...
Eine regelmäßige nachmittägliche Betreuung durch den Vater könnte R. in einen dauerhaften Loyalitätskonflikt bringen, der seinem Wohl widerspräche. Das regelmäßige Weiterreichen von Betreuungsperson zu Betreuungsperson (Schule/Hort/Vater od. Großeltern) schaffen für ein Kind eine zu vermeidende Unruhe, R. muss sich in seinem Alter noch darauf verlassen können, nicht erst kurz vor dem Zubettgehen seinen Lebensmittelpunkt zu Hause für sich in Anspruch nehmen zu können.
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
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#28
Aha, der Vater hat also angeboten, das Kind selbst zu betreuen! Unglaublich, wie er dafür vom Kammergericht abgebügelt wird. Sehr schlechter Stoff, den die geraucht haben.

Wenn sie das Kindeswohl durch die übertriebene Formulierung "weiterreichen" gefährdet sehen, dann ist jede Fremdbetreuung eine Gefährdung, egal wie gut sie ist. Schliesslich muss das arme Kind dann ja zu jemand anders.
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#29
Es ist also schädlich für das Kind, wenn es mehrere Bezugspersonen hat (Vater, Großeltern, Tanten, Onkel)? Wie krank sind diese Gehirne überhaupt? Überspitzt gesagt wäre es nach diesem kranken Maßstab eine Wohltat für das Kind, wenn Vater und Großeltern bei einem Unfall ums Leben kommen würden. Früher hätte man das für eine Katastrophe gehalten, auch für das Kind.

1. Schädlich ist für das Kind solche gestörten Richter, die solche kranke Entscheidungen fällen bzw. Entscheidungsbegründungen verfassen.
2. Ich bin immer mehr davon überzeugt, dass Cocktail-Detlef recht hat, wenn er schreibt "Väter, vergesst die Kinder, es sind nicht Eure Kinder, denn sie gehören dem Staat." Bitte, aber leider allzu wahr.
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#30
Das Urteil liegt jetzt im Volltext vor.

Übersicht:
http://www.verbaende.com/News.php4?m=59814

Volltext:
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin...focuspoint
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#31
Revision ist zugelassen. Falls der Vater weitergeht, könnte sich da vielleicht noch etwas ändern. Die Urteilsbegründung des Kammergerichts wirkt sehr seltsam. Manchmal ist Irrelevantes endlos ausgewalzt, manchmal liest sie sich genervt und hingerotzt, aber nicht schlüssig. Es gibt unzählig viele unbewiese Behauptungen und offene Enden.

So wird zum Beispiel ganz grundsätzlich Hortbetreuung angelehnt bzw. als zweitklassig dargestellt:

"Kindererziehung besteht nicht nur in Vermittlung von Kompetenzen. Vollkommen unberücksichtigt lässt der Antragsgegner, dass Kinder von ihren Eltern – nicht von Fremdbetreuern - Liebe, Rücksicht, Wärme, Zuwendung, Geduld, Anerkennung und nicht zuletzt Förderung erwarten dürfen 1. Derartige immaterielle Dinge lassen sich nicht auf technische Handlungen reduzieren, sondern äußern sich in vielen kleinen Signalen des Tages, in teilweise unbewusster Kommunikation mit dem Elternteil. Letztlich sind es diese vielen – oftmals nicht unmittelbar an Bedeutung gewinnenden – Begebenheiten, die Kindern Vorbild, soziale Kompetenz und die Fähigkeit zur Reflektion vermitteln. Diese Leistung kann weder ein Hort noch eine sonstige Fremdbetreuung ausreichend vermitteln, weil die persönliche, emotional und genetisch beeinflusste Beziehung nicht die gleiche ist bzw. weil sich das Kind die Bezugsperson im Hort mit vielen anderen Kindern teilen muss."

Dann wird behauptet, bei der Erwerbs/Betreuungfrage würde es "auf das während der Ehe tatsächlich praktizierte Modell ankommen". Das ist schlichtweg Quatsch. Nirgends steht, dass die Eheverhältnisse weiterlaufen müssen und wenn es denn so wäre, so schreibt das Gericht, dass während der Ehe auch der Vater nachmittags betreut hat. Das wird ihm aber jetzt explizit verweigert! Weil das Konfliktpotential zwischen den Eltern hoch wäre. Auch das ist vollkommener Quatsch. Wenn das ein Grund wäre, der das Kindeswohl gefährdet, dann müsste man auch den sonstigen Umgang ausschliessen. Die Eltern betreuen schliesslich nicht gleichzeitig, wo ist also das Problem?

Die Befristung wird auch abgelehnt. Das Gericht blickt weit in die Ferne: "wann eventuell pubertär bedingte Schwierigkeiten beginnen werden, kann jetzt nicht prognostiziert werden". Fiktive pubertäre Schwierigkeiten als Unterhaltsgrund? Gehts noch?

Fazit: Durch und durch unschlüssiges Geraunze unzufriedener Richter, in der Presse falsch wiedergegeben, nicht als Musterurteil tauglich, Ausgang einer Prüfung durch die nächste Instanz ungewiss.
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#32
Mir ist auch völlig unklar, wo die Presse aus dem Gerichtsurteil eine generelle Schlechtigkeit Berliner Schulen rausgelesen hat. Darum ging es doch gar nicht.
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#33
Rückendeckung erwartet das Gericht vom BMJ, denn:
Zitat:Nur das „tradierte Altersphasenmodell“ sollte stärker auf den konkreten Einzelfall und die tatsächlich bestehende, verlässliche Möglichkeit der Kinderbetreuung abstellen (a.a.O). Daraus kann nach Auffassung des Senats nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber das „Altersphasenmodell“ grundsätzlich abgeschafft wissen wollte, wie es in manchen Veröffentlichungen und auch vorliegend seitens des Antragsgegners anklingt.
Das deckt sich zumindest mit den Antworten der Scheinzypresse bei
abgeordnetenwatch.de
Dort heißt es:
Zitat:...Bereits in der Gesetzesbegründung steht allerdings, dass die Neuregelung keineswegs einen abrupten, übergangslosen Wechsel von der elterlichen Betreuung zur Vollzeiterwerbstätigkeit verlangt, sondern im Interesse des Kindeswohls auch künftig ein gestufter Übergang möglich ist. Das halte ich nach wie vor für richtig.
Ausgerechnet die Hahne soll dem nun nicht zustimmen?
Zitat:"Wer aus der Entscheidung vom 16. Juli 2008 herauszulesen glaubt, der Senat hätte damit ein neues Altersphasenmodell in modifizierter Form geschaffen, hat die Entscheidung missverstanden bzw. den Kontext nicht sorgfälltig gelessen. ............
Nunmehr enthällt auch § 1570 BGB eine zeitliche Begrenzung auf drei Jahre und eine Verlängerungsmöglichkeit, soweit dies der Billigkeit entspricht, wobei wie bei § 1615l BGB die Belange des Kindes und die bestehenden Drittbetreuungsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind. ........
Je jünger das Kind ist, desto weniger ist es möglich, es mittags alleine zu Hause zu lassen, es sei denn, es bestünde andere zumutbare Aufsichtsmöglichkeiten. .....
Aus alldem folgt, dass der Tatrichter seiner Ermessungsentscheidung zwar gewisse Erfahrungswerte zugrunde legen kann. Indem das Gesetz ihm aber eine Billigkeitsentscheidung auferlegt, muss dieses immer individuell unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls getroffen werden.
Damit lässt sich ein Altersphasenmodell alter Prägung, und sei es auch in modifizierter Gestallt, m.E. nicht vereinbaren."
http://forum.isuv.org/thread.php?threadid=51856
Die führen uns ein Stück aus dem Kasperle-Theater auf.
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#34
Warum sich die Richter so ausgiebig über das Altersphasenmodell auslassen, bleibt ein Rätsel. Darum ging es gar nicht. Der Vater fordert die Erwerbstätigkeit der Mutter aufgrund der Kinderbetreuung, die Mutter argumentiert nicht mit einem Altersphasenmodell dagegen, sondern mit anderen Dingen.

Das Altersphasenmodell war immer eine reine Richtererfindung. Einer dieser standardisierten Hirnknoten, so wie die Düsseldorfer Tabelle, in der sich Richter ebenfalls eine de facto - Gesetzgeberkraft anmassen. Natürlich kann man es nicht per Gesetz abschaffen, es wurde ja nicht vom Gesetz erschaffen. Das einzige, das klar und sicher im Gesetz steht, ist der Faktor Betreuung. Die Möglichkeiten der Kinderbetreuung müssen berücksichtigt werden.

Darum dreht es sich und nicht um das Alter des Kindes. Der vom BGH angreifbarste Punkt ist die pauschale Abwertung von staatlicher Kinderbetreuung als zweitklassig und dem Kindeswohl so abträglich, dass die Betreuung durch die Mutter (nur der Mutter, nicht des Vaters!) unumgänglich ist.

Hahne und ihre Spiessgesellen kommen da nämlich in eine Zwickmühle. Politisch ist die staatliche Kinderbetreuung absolut erwünscht, Kritik daran ist ein Tabu. Würde der BGH ein Urteil adeln, in dem die öffentliche Betreuung so drastisch abgewertet wird? Andererseits ist natürlich das Unterhaltsmaximierungsprinzip fest in der richterlichen DNA eingewoben. Das könnte aber schwächer wiegen, denn es geht ja nur um die Frage, ob die Mutter irgendwas zwischen 50 und 100% arbeiten soll. So viel aufstockendes ALG 2 wird da nicht anfallen, in den allermeisten Fällen gar nichts. Hauptsache, es kostet den Staat nichts.

Deswegen und aufgrund der sonstigen "Begründungen" im Urteil halte ich ein Verfahren vor dem BGH durchaus für ergebnisoffen.
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#35
(04-03-2009, 00:12)p schrieb: Hahne und ihre Spiessgesellen kommen da nämlich in eine Zwickmühle. Politisch ist die staatliche Kinderbetreuung absolut erwünscht, Kritik daran ist ein Tabu. Würde der BGH ein Urteil adeln, in dem die öffentliche Betreuung so drastisch abgewertet wird?

Wie die Vergangenheit gezeigt hat, sind Hahne und Kumpanen ziemlich einfallsreich wenn es darum geht einerseits "Recht" zu erzeugen bei dem Papa weiterhin kräfig zahlen darf, und andererseits mütterliche Privilegien zu erhalten, siehe z.B. das Hausmannurteil.
Insofern würden sie auch keine großen Probleme haben einerseits den Vorgaben der Bundesregierung zu folgen, also die staatliche Kinderbetreuung für gut zu heißen, aber trotzdem dafür zu sorgen den Papa weiterhin blechen zu lassen. Die biegen das schon hin, geübt darin sind sie ja zweifellos.
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#36
Kammergerichtsurteil wurde vom BGH aufgehoben.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...ame=4&.pdf

"Allerdings hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des Betreuungsunterhalts zum 1. Januar 2008 – was das Berufungsgericht verkennt - für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres grundsätzlich den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben. In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahreseine kindgerechte Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil also nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes und somit nicht mehr auf kindbezogene Verlängerungsgründe im Sinne von § 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB berufen. Das gilt sowohl für den rein zeitlichen Aspekt der Betreuung als auch für den sachlichen Umfang der Betreuung in einer kindgerechten Einrichtung (Senatsurteile vom 17.Juni 2009 - XII ZR 102/08 - FamRZ 2009, 1391 Rn. 22 f. und BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 25; abweichend OLG Frankfurt FamRZ 2010, 1449)."
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#37
In diesem Zusammenhang möchte ich auf die Amtsblätter einer jeweiligen Stadt hinweisen. Dort ist genauestens erklärt, wie u.a. die Erhebung von Elternbeiträgen geregelt ist.

Heißt es dort meist:

Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Schülern/innen an der "Offenen Ganztagsschule" in Grundschulen.

§1 - Offene Ganztagsschule

(2) Der Besuch der Offenen Ganztagsschule ist freiwillig. Es besteht kein Rechtsanspruch auf den Besuch der Offenen Ganztagsschule.

(3) Grundsätzlich gilt für den Besuch der Offene Ganztagsschule eine Anwesenheitspflicht von Montag-Donnerstag bis 16.00 Uhr und Freitag bis 15.00 Uhr. Ausnahmen hiervon regelt die Schulleitung.


Wenn solche Schulen also meinen, ihrer Pflicht nicht nachkommen zu können, müssen die finanziellen Zuwendungen zwangsläufig gestrichen werden. ;-)
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