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Unterhalt. Anwaltpflicht?
#1
Moin,
konkret ist Tochter vor Gericht gegangen und begehrt Erwachsenenunterhalt in Höhe wie Sie es sich vorstellt.
Ich stelle mir was anderes vor.
Besteht eigentlich (nun) Anwaltpflicht?

(Muss nach Antrag mit Notfrist erstmal mitteilen, ob ich mich überhaupt verteidigen will.
Dann noch zwei Wochen für Stellungnahme zum Antrag). [Behauptete Bedürftigkeit].

Tochter Alleinlebend, 2 Geschwister ebenfalls Erwachsen.

Schaue ich in die DDT 1.1.2011, sehe ich mich in der Tabelle in Stufe 3 das wäre für volljähriges Kind € 537,- ziehe ich Kindergeld in voller Höhe ab (€ 184,-), komme ich auf € 353,- da ich ja den Hauptunterhalt leiste.
Gefordert wird € 441,- , (Rückwirkend für die Monat seit volljährigkeit € 387,-). Habe allerdings mein nicht bereinigtes EK genommen. ("Verbindlichkeiten und Aufwendung für Arbeit sind reichlich vorhanden).

Über die Zahlungsfähigkeit der Erzeugerin, wieder verheiratet, weiss ich nichts.

Geht aber erstmal um die Frage der Anwaltpflicht. Kann und will ich mir nicht leisten.

MfG Frank

Korrektur: Habe mir den Schrieb nochmal durchgelesen. Dort steht, dass Grundsätzlich Anwaltzwang besteht.
D.h. , ich müsste selbst einen Antrag auf PKH stellen. Das würde allerdings sicher länger dauern, als die Frist von vier Wochen ab Eingang des Gerichtsschreibens. das wäre bis max. 11.12.2012.

MHM! Sad
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#2
(21-11-2012, 19:32)Quixote schrieb: Besteht eigentlich (nun) Anwaltpflicht?

Ja, die besteht. Wenn du keinen nimmst, kannst du keine Anträge stellen und bekommst ein Versäumnisurteil.
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#3
Ja, im Unterhaltsverfahren besteht [u.a. wegen SPD-Zypries Klientelpolitik für die Anwaltschaft im Bundestag] Anwaltszwang.

Aber, im vorgeschalteten VKH-Verfahren nicht. Siehe §114, Abs 4, Satz 5
http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__114.html

Hier kannst du beantragen, dass VKH abgelehnt wird, weil der Antrag mutwillig ist und ohne jeden Vortrag der Kimu-Finanzen keine Bedürftigkeit des volljährigen Kindes belegt werden kann.

Problem ist, beides klar auseinander zu halten und dabei auch die Fristen in der Hauptsache nicht zu versäumen.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#4
Falls du davon ausgehst, dass du auf jeden Fall Einen Betrag X zahlen musst, also ein rechtlicher Anspruch zweifellos besteht, kannst du diese Summe (evtl. abzüglich ein paar %) titulieren lassen.
Dadurch senkt sich der Streitwert und es erhöhen sich die Chancen, dass ihr VKH abgelehnt wird oder ihr Anwalt wegen des geringeren Verdiensts die Lust verliert, gilt natürlich auch für deinen Anwalt.
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#5
Solange die Klage nicht schlüssig ist, besser nichts titulieren. Man kann keine Ansprüche berechnen, wenn die Haftungsquote nicht mal abschätzbar ist.
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#6
(21-11-2012, 19:32)Quixote schrieb: Tochter Alleinlebend, 2 Geschwister ebenfalls Erwachsen.

Was macht sie? Studiert sie? Ist sie in einer Ausbildung? Macht sie gar nichts und lebt nur faul in den Tag hinein?

Wenn sie studiert, wird Du wahrscheinlich zahlen müssen (aber nur, wenn sie richtig studiert!).

Ist sie in Ausbildung, muß sie vorrangig ihr Ausbildungsgehalt zu ihrem Unterhalt einsetzen (abzüglich eines geringen Selbstbehalts). Du müßtest evt. nur aufstocken.

Tut sie gar nichts, würde ich nichts zahlen und es auf einen Gerichtsprozeß ankommen lassen.

(21-11-2012, 19:32)Quixote schrieb: Über die Zahlungsfähigkeit der Erzeugerin, wieder verheiratet, weiss ich nichts.

Die Gebärerin ist ebenfalls zahlungspflichtig. Du kannst den Antrag stellen, daß sie ihre finanzielle Situation offenlegt.

Simon II
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#7
Mir hat man auf dem Gericht erzählt dass in allen Unterhaltssachen Anwaltspflicht
besteht. Wenn ich aber darauf verzichtet hätte, hätte ich viel Geld gespart.
Wer zu 100 % verurteilt wird; gegen jegliche Rechtsprechung braucht auch
keinen Anwalt. Ich nehme mir keinen mehr und bleibe zu Hause.
In einem demokratischen Rechtsstaat braucht man einen Anwalt; in der BRD nicht
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#8
moin,

erst Mal Danke für die Antworten.

Gemäß dem Motto "Ich habe keine Chance, aber die nehme ich sie wahr", habe ich der Richterin (!) mitgeteilt, dass ich mich zu verteidigen gedenke, dass ein Antrag auf Verfahrenskosten Beihilfe folgt und ich einen Anwalt benennen werde.

So habe ich zwei Wochen "Luft" für die ganze andere Ka...e.
Z.B. Brief an Tochter. Habe das mit jemanden der mir nahesteht diskutiert und wollte eigentich einen "netten" Brief schreiben, bei bestehender Lage wäre das aus meiner Sicht aber die andere Wange hinzuhalten, bzw. am Boden liegen bleiben, damit das Familienrecht dich zu Ende stiefeln kann, bin aber vor zwanzig Jahren aus der Kirche ausgetreten... Dodgy

MfG Q.
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