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OLG Nürnberg: Kein Anfechtungsrecht des leiblichen Vaters
#2
Das BVerfG blamiert sich wieder einmal grenzenlos:
Az. 1 BvR 1154/10 vom 4.12.2013, Volltext: http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20...15410.html
Pressemitteilung: http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg13-077.html

Und wieder einmal mit Anwalt Rixe, aber diesmal leider verloren.

Frau nimmt eine Ehepause. Strittig ist, wie eng sie mit ihrem neuen Freund zusammenlebt. Ein Kind entsteht mit ihrem Freund, vier Monate nach Geburt trennt man sich wieder. Im Alter von elf Monaten geht sie mit dem Kind wieder zu ihrem Ehemann zurück.

Der Vater klagt auf Vaterschaftsanerkennung, er fechtet die automatisch eingetretene (keiner braucht dazu einen Finger zu rühren) rechtliche Vaterschaft des Ehemanns an. Und verliert, verliert, verliert. Das BVerfG nimmt die Beschwerde nicht einmal zur Entscheidung an, man bügelt sie sofort ab, keine Annahmevoraussetzungen.

Unanfechtbare Begründung:

"Das Bundesverfassungsgericht hat bereits festgestellt, dass es mit Art. 6 Abs. 2 GG vereinbar ist, den mutmaßlichen biologischen Vater zum Schutz der rechtlich-sozialen Familie von der Vaterschaftsanfechtung auszuschließen, auch wenn der biologische Vater vorträgt, vor und in den Monaten nach der Geburt eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind aufgebaut zu haben und hat für diesen Fall lediglich aus Art. 6 Abs. 1 GG ein Umgangsrecht abgeleitet (BVerfGE 108, 82 <87 f., 90, 106, 109, 112 f.>). Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgt nichts anderes. Der Gerichtshof hat insbesondere klargestellt, dass die Entscheidung darüber, ob dem biologischen Vater in dem Fall, dass die rechtliche Vaterschaft mit der Rolle als sozialer Vater übereinstimmt, die Anfechtung der Vaterschaft gestattet werden soll, innerhalb des Beurteilungsspielraums des Staats liegt (EGMR, Urteile vom 22. März 2012 - Beschwerde-Nr. 23.338/09, Kautzor/Deutschland - juris, Rn. 78 ff. und - Beschwerde-Nr. 45.071/09, Ahrends/Deutschland - juris, Rn. 74 ff.; Entscheidung vom 11. Dezember 2012 - Beschwerde-Nr. 11858/10, Koppikar/Deutschland).

Vor diesem Hintergrund wirft die Verfassungsbeschwerde keine klärungsbedürftige verfassungsrechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Auch hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen unter Heranziehung der genannten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung seine Grundrechte verletzen."


Unterschrieben von Kirchhof, Eichberger, Britz. Weitere Begründungen hielt das ansonsten so wortreiche BVerfG für unnötig, aber eine fette Pressemitteilung haut man sehr wohl raus - man spürt wohl doch Unbehagen und ein gesteigertes Bedürfnis, der Öffentlichkeit etwas zu erklären.

Man hat also ganz geschickt die Einführung eines theoretischen Umgangsrechts (in der Praxis nicht existent) für einen Vater vorletzter Kategorie dazu genutzt, einem Vater die Vaterschaft zu verweigern.

Rixe argumentierte mit der europäischen Menschenrechtskonvention: "Der Beschwerdeführer hält die Abweisung seiner Vaterschaftsanfechtungsklage für verfassungswidrig; sie verletze unter anderem Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG sowie Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Der Gesetzgeber sei verfassungsrechtlich verpflichtet, dem biologischen Vater die rechtliche Elternstellung einzuräumen, es sei denn, nach einer Interessenabwägung im Einzelfall stünden ausnahmsweise gleichrangige Interessen anderer Beteiligter entgegen. Gefährde eine Anfechtung im konkreten Einzelfall weder das Kindeswohl noch den Familienfrieden, müsse sich der biologische Vater durchsetzen."

§ 1600 Abs. 2 BGB wurde dabei nebenbei de facto ausser Kraft gesetzt. Ob oder ob nicht eine sozial-familiäre Beziehung besteht, interessiert damit nicht mehr. Die Behauptung reicht, es würde eine bestehen. Der leibliche Vater verliert immer. Die kalte Zwangsadoption wird zur Regel. Immerhin ist der Weg zum EGMR frei, das das BVerG mehr als voreilig auf seiner Seite sieht. Die ahnen schon, das Rixe keiner ist, der nach dem Geschwurbel aus Karlsruhe den Schwanz einzieht und in seine Kanzlei zurückkehrt.
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RE: OLG Nürnberg: Kein Anfechtungsrecht des leiblichen Vaters - von p__ - 20-12-2013, 14:45

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