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"Ohne Kindeswohl kein gemeinsames Sorgerecht"
#1
Der VAMV bleibt dabei:
"Ohne Kindeswohl kein gemeinsames Sorgerecht"
und
"Ohne Sorgerecht kein Unterhalt"
fügt Väterwiderstand.de hinzu.

Das Eine ist so selbstverständlich wie das Andere!

Die Aussage des VAMV wird allerdings dann problematisch, wenn man -wie seiner 'Pressemitteilung' entnehmbar- Elternteilen das gemeinsame Sorgerecht deswegen vorzuenthalten beabsichtigt, weil bei elterlichen Stretigkeiten das Kindeswohl nachteilig betroffen wäre. Man mag sich die Vorstellung verkneifen, wievielen Eltern in ehelichen Beziehungen so das Sorgerecht zu entziehen möglich wäre!

Die 'geplante Neuregelung', auf die sich der VAMV bezieht, bezweckt aber gerade nicht eine Änderung der gesetzlichen Voraussetzungen eines Sorgerechtsentzuges. Eine Neuregelung ist indessen erforderlich hinsichtlich des Sorgerechtszugangs für nicht mit der Mutter des gemeinsamen Kindes verheiratete Väter, weil die bisherige Anwendung des § 1626a BGB verfassungswidrig ist und nach der Entscheidung des EGHMR zu Menschenrechtsverletzungen führt.

Eltern das Sorgerecht zu entziehen, weil deren Zerstrittenheit das Kindeswohl gefährdet, war, ist und bleibt gesetzlich zulässig und möglich (dazu unten).

Zudem liegen die Fälle, in denen elterliche Streitigkeiten einer Übertragung des gemeinsamen Sorgerechtes auf den nicht verheirateten Vater entgegenstehen könnten, ja ganz überwiegend nicht bei der Geburt des gemeinsamen Kindes vor. Sie treten in aller Regel erst dann auf, wenn elterliche Meinungsverschiedenheiten (diese müssen nicht einmal einen Bezug zum Kind haben) dazu führen, dass sich der Elternteil wegen seiner bis dahin elterlichen Besserstellung durchsetzen will. Dann spätestens wird die "Sorgerechts-Karte" ausgespielt! Dann wird Streit geschürt und intensiviert in dem Bewußtsein, dass dieser einer gemeinsamen Sorge entgegensteht. Dabei denkt der Alleinsorgebrechtigte zuallerletzt ans Kindeswohl! Dann wird die Mißachtung des Kindeswohls zur Voraussetzung einer erfolgreichen gerichtlichen Auseinandersetzung, in der am Ende eine dumme Paradoxie zum Entscheidungsmaßstab gemacht wird.

Ebenso verhält es sich, wenn allein sorgeberechtigte Mütter von vornherein ihre elterliche Entscheidungskompetenzen nicht teilen wollen. Wer nicht teilen will streitet sich. Und wer nicht teilen will, will anderen mutwillig Rechte vorenthalten. Zum Wohle des Kindes?

Die Konflikte, die der VAMV im Falle einer nicht gemeinsam abgegebenen Sorgerechtserklärung unterstellt, treten in aller Regel erst gar nicht auf, wenn beiden Eltern das gemeinsame Sorgerecht von Geburt des gemeinsamen Kindes an zusteht.

Die wenigen Fälle (auf die sich der VAMV bezieht) lassen sich im Wege des § 1628, "Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern" oder im Wege des § 1671, "Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge" oder im Wege des § 1666 BGB, "Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls" nach wie vor regeln.

Die Frage, die sich nach allem aufdrängt, lautet:

Wie redlich und wie glaubhaft ist ein Verein, der mit derartigen Scheinargumenten seine Mitglieder täuscht, die er ansonsten bei deren elterlichen Problemen unterstützen zu wollen vorgibt?
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