Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Anspruch auf verbindliche umgangsregelung?;
#51
letzte woche sendete ich vorstehenden antrag ans gericht.
nun erhalte ich als antwort, dass eine gerichtliche billigung NUR als endpunkt einer gerichtlichen auseinandersetzung erfolgen könne.
im übrgen verweist man mich ans jugendamt und auf den gerichtswegBig Grin
Zitieren
#52
Mhm. Entweder das Gericht liegt falsch oder ich hatte doch recht...
Was machst du jetzt?
Zitieren
#53
ich habe das teil frisch aus dem briefkasten gefischt und werde es mir noch ein paar stündche durch den kopf gehen lassen.

das interessante daran ist ja, dass mich das gericht durch die blume dazu auffordert, die große konfrontation zu suchen.
Zitieren
#54
(27-09-2012, 13:18)p schrieb: Mhm. Entweder das Gericht liegt falsch oder ich hatte doch recht...
ich erspare mir mal das Nachlesen ...

Natürlich kann das Gericht keinem VergleichsAntrag beitreten, sondern nur eine von den Parteien einvernehmlich getroffene Regelung. Liegt diese vor, besteht ein Anspruch auf gerichtliche Billigung. Den Antrag des iglu wird das Gericht vermutlich als Umgangsrechtsantrag auslegen und der Gegenseite zustellen, die dann Abweisung beantragen wird .....
Zitieren
#55
ich beantragte die regelung zu billigen, sie als vergleich aufzunehmen und ihr beizutreten.

nein, hat das gericht nicht. es wird gar nichts weiter tun. es leitet alles weiter und legt mein schreiben zu den akten.
Zitieren
#56
iglu schrieb:ich beantragte die regelung zu billigen, sie als vergleich aufzunehmen und ihr beizutreten.
welche "Regelung"?
Es ist doch noch gar nichts geregelt!
Und ein Vergleich, dem das Gericht beitreten könnte liegt auch nicht vor.

iglu schrieb:nein, hat das gericht nicht. es wird gar nichts weiter tun. es leitet alles weiter und legt mein schreiben zu den akten.
wenn es Deinen Antrag weiterleitet, dann hat das Gericht ihn entsprechend ausgelegt und das Verfahren ist -soweit das Gericht nicht auf Ausnahmen hinweist- rechtshängig.
Zitieren
#57
es existiert eine außergerichtliche soweit einvernehmliche regelung.

das gericht argumentiert, dass es eine außergerichtliche regelung nicht "bearbeiten" könne.

Es verweist mich vielmehr ans jugendamt, um die regelung schriftlich zu fixieren, was die ex ja verweigert, was der richter wiederum wohl ahnt, weil er mich im falle eines scheiterns beim jugendamt auf den rechtsweg ausdrücklich hinweist.
Zitieren
#58
(27-09-2012, 16:05)iglu schrieb: es existiert eine außergerichtliche soweit einvernehmliche regelung.

das gericht argumentiert, dass es eine außergerichtliche regelung nicht "bearbeiten" könne.
es meint die "außergerichtliche Regelung" die deinem Antrag zugrunde liegt.

iglu schrieb:Es verweist mich vielmehr ans jugendamt, um die regelung schriftlich zu fixieren,
das wäre eine Möglichkeit.

iglu schrieb:was die ex ja verweigert, ....
und weswegen das Gericht dir den Rechtsweg zu beschreiten empfiehlt.
Dabei verkennt es (vermutlich vorsätzlich), dass du bei entsprechender Auslegung des Antrags (zu der das Gericht gesetzlich verpflichtet ist) diesen Rechtsweg bereits beschritten hast.

So hält man seinen Schreibtisch sauber und schaltet Väter temporär ab.
Einerseits verständlich.
Wenn es dabei nicht um so etwas 'Nebensächliches', wie das Kindeswohl ginge.
Zitieren
#59
ja, ibykus. das ist schon klar, hilft aber nicht weiter.

das wahr ja eben die ausgangsfrage des threads, ob es ohne "ordentlichen" umgangsantrag zu stellen, was ja im zu grunde liegendem szenario albern wäre, eine vollstreckbare fixierung hinzubekommen.

du sagst immer "natürlich geht das", bleibst aber die darstellung des konkreten wegs oder der konkreten formulierung schuldig.
Zitieren
#60
@iglu:

Habe ich noch nicht ganz verstanden: Weshalb klagst Du nicht einfach auf Umgang, inklusive Ferienregelung, etc..

Das kann das Gericht doch nicht verwehren, oder?
Zitieren
#61
@clint

meine zeitplanung sieht das fürs jahresende vor.
daher wollte ich auch nicht isoliert wegen dieses nachmittags vor gericht.
Zitieren
#62
hier der kern des schreibens:

eine gerichtliche billigung eines vergleichs findet nur als endpunkt eines gerichtlichen verfahrens statt. sofern sie, wie dargestellt, bereits eine einigung außergerichtlich erzielt haben, kommt eine gerichtliche billigung in diesem stadium nicht in betracht. ich rege an, dass sie gemeinsam mit der kindesmutter die neue einigung zum umgang im jugendamt schriftlich festhalten. sollte es in der folge zu streitigkeiten kommen, bliebe ihnen immer noch der weg zu gericht offen. einstweilen wird hier in der sache nichts weiter veranlasst und die akte weggelegt werden.
Zitieren
#63
(13-09-2012, 00:14)iglu schrieb: nach meiner auffassung haben mein kind und ich anspruch auf eine verbindliche umgangsregelung.

ist das so?
nochmal:
ja, das ist so!
Und ein bereits vorliegender Vergleich wird durch gerichtliche Billigung und Aufnahme des Passus aus 89 FamFG vollstreckbar.

Du aber willst -wenn ich Dich richtig verstanden habe- Deine Vorstellungen von Umgang, denen die KM schon nicht zustimmt, gerichtlich durchsetzen oder umsetzen.

Das kann das Gericht ohne Verfahren selbstverständlich nicht beschließen. Zum Glück! Sonst hätten wir Väter überhaupt keine Chancen mehr, Umgang gegen den Willen einer KM zu bekommen.

Wenn das Gericht nicht von sich aus den Antrag entsprechend auslegt, dann würde ich es darauf hinweisen.

Es macht keinen Sinn, hier seitenweise den "Unverstandenen" zu proklamieren ohne die Angelegenheit in die richtigen Bahnen zu lenken.
Zitieren
#64
offensichtlich habe ich mich nicht hinreichend präzise ausgedrückt.

gibt es eine möglichkeit die mündliche zusage, bei weigerung der km es schriftlich zu fixieren, auf umgang gerichtlich billigen zu lassen, OHNE ein umgangsverfahren anzustrengen?


"Nein" ist die richtige antwort.

dass ich jederzeit berechtigt bin ein umgangsverfahren einzuleiten, war und ist mir klar.wenn ich so banale gedankengänge hätte, würde ich das meinen anwalt auf staatskosten erledigen lassen und nicht einem forum löcher in den bauch fragen.

Aber egal. Juristisch zwar ein schlag ins wasser, taktisch aber gar nicht so ungut. Die mündliche regelung ist jetzt bei gericht und ja aktenkundig und ich kann die ex noch etwas weiter in die ecke drängen.
Zitieren
#65
iglu schrieb:...
gibt es eine möglichkeit die mündliche zusage, bei weigerung der km es schriftlich zu fixieren, auf umgang gerichtlich billigen zu lassen, OHNE ein umgangsverfahren anzustrengen?
"Liebes Gericht,
die Mutter meines Kindes hatte sich geäußert, nachfolgender Umgangsregelung zuzustimmen.
Weil sie sich aber weigert, die Vereinbarung schriftlich zu fixieren, beantrage ich, die mündliche Ankündigung durch gerichtlichen Beitritt zu billigen und ihre Vollstreckung unter Hinzufügen der Klausel aus § 89 II FamFG zu bewirken."

iglu schrieb:"Nein" ist die richtige antwort.
wie wahr!
Aber intelligenter als die "banale" Erkenntnis, "jederzeit ein Umgangsverfahren einleiten zu können" (was übrigens nicht richtig ist) ist der Gedankengang auch nicht.

Entweder hast du das Falsche geraucht oder ich muss ne Stunde länger schlafen Rolleyes
Zitieren
#66
da es im zivilrecht ja durchaus ähnliche konstrukte gibt - denken wir z.b. an die feststellungsklage - ist die frage so unberechtigt nicht.

aber scheinbar füttert das system sich lieber selbst, als relativ unaufwendig solche probleme bei seite zu räumen.

ich jedenfalls werde in vier bis sechs wochen mit dem großen wunschzettel antreten.

was ich geraucht habe? ich inhaliere nur gerechtigkeit.-D
Zitieren
#67
was willst du denn feststellen lassen?

Dass du ein Recht auf Umgang hast?
Dass du ein Recht auf Umgang im beantragten Umfang hast?
Dass zwischen dir und der KM ein Rechtsverhältnis besteht, demzufolge sie Umgang im von ihr mündlich 'zugesagten' Umfang zu gewähren hat?

Die Voraussetzungen des 256 Abs. 2 ZPO liegen ja noch nicht vor.
Und wenn ja: worin und an was besteht Feststellungsinteresse?
Zitieren
#68
Kleines update:

mir ist aufgrund der haltung der km doch der geduldsfaden endgültig gerissen.

Wegen der vkh und auch aus taktischen gründen bat ich das ja um vermittlung. Die ja-sb schlug mir in absprache mit der km, die zu einem termin zitiert wurde, vor, den erweiterten umgang so stattfinden zu lassen, wie er vereinbart war und nach einigem tränenreichen hin und her seitens der km tatsächlich seit zwei wochen praktiziert wird. Eine halbwegs vernünftige regelung für die weihnachtsfeiertage sprang nebenbei auch heraus.
Wie großzügig, schönen dank dafür.

Etwas schriftliches ist bei mir bis dato nicht eingetrudelt.

Nach rücksprache mit meinem anwalt werde ich dann im januar, falls sich bis dahin nichts tut, bezüglich einer regelung übernachtungen, feiertagen und ferien einen antrag stellen.
Zitieren


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste