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Kind wird 18 Leistungsbezug SGB II
#1
Folgender Fall meine Tochter, welche bei mir wohnt wird im September 18.

Drei weitere Kinder leben bei meiner EX. Im Form der Aufstockung bekomme ich zur Zeit 52,13 Euro Leistungen nach SGB II.

Nun flattert der Weiterbewilligungsbescheid ins Haus. Ab Oktober gibt es 0,00 Euro Leistungen.
Die Einkommensgrundlage für den Freibetrag reduziert sich auf 1200 Euro. Das macht dann 30 Euro weniger an FB.
Außerdem fällt der AE-Zuschlag wegen der Volljährigkeit weg.
Das Kindergeld wird nun als Einkommen der Tochter gerechnet und nicht bei mir.

Nun meine Frage. Laut § 11b

(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich
1.
für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 20 Prozent und
2.
für den Teil des monatlichen Einkommens, das 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro.


Gegen die Einkommensberechnung habe ich nun Widerspruch eingelegt, da 30 Euro zuwenig an FB berechnet wurde.

Nun aber steht der Volljährigen nun eine eigene Versicherungspauschale zu von 30 Euro?
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#2
(15-08-2012, 17:22)RobertK schrieb: Die Einkommensgrundlage für den Freibetrag reduziert sich auf 1200 Euro.
Quatsch, du hast doch weiter minderjährige Kinder - auch wenn die überwiegend bei der Ex wohnen.

Widerspruch ist da immer richtig.

(15-08-2012, 17:22)RobertK schrieb: Nun aber steht der Volljährigen nun eine eigene Versicherungspauschale zu von 30 Euro?
Ja.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#3
Hallo Sorglos, ich muss nochmal nachhaken.

Also bekommt jeder mit Einkünften die Pauschale?

Also meine Tochter 30 Euro und ich 30 Euro wie bisher?
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#4
Aus der hervorgehobenen Textstelle könnte man lesen, daß auch Kinder zu berücksichtigen sind, die man zwar hat, die aber NICHT zur BG gehören.

Aus dem Satz davor könnte man ableiten, daß alle Kinder einer BG berücksichtigt werden, selbst wenn sie nicht-leiblich sind.

Gerade in dieser Satzfolge könnte der Gesetzgeber so verstanden werden, daß eigene Kinder selbst dann zu berücksichtigen sind, wenn kein Kontakt zu ihnen besteht.
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#5
@RobertK
Nehme an, du meinst die sog. Versicherungspauschale?

Dann:
Zitat:Von dem zur Bedarfsdeckung der minderjährigen Kinder nicht benötigten Überschussbetrag des Kindergeldes, der grundsätzlich bei dem Elternteil in Haushaltsgemeinschaft als Einkommen zu berücksichtigen ist, ist nach § 11 Abs 2 Nr 3 SGB 2 iVm § 3 Nr 1 AlgII-V die Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro für den Elternteil selbst, aber zuvor auch pro minderjährigem Kind ungeachtet des tatsächlichen Bestehens entsprechender Versicherungen abzusetzen.
http://www.gegen-hartz.de/urteile/hartz-...r8872.html

Diese Rechtsauffassung hat das BSG mit Urteil vom 13 Mai 2009 bestätigt.
[BSG B 4 AS 39/08 R ] http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/...&sensitive=

@Skipper
Minderjährige Kinder sind immer zu berücksichtigen. Ähnlich wie bei Steuer oder auf 67% erhöhtem ALG1-Satz. Die Qualität eines Kontaktes ist daher völlig irrelevant.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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