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Ich auch wieder 170er
#26
(01-11-2013, 20:55)raid schrieb: Welche Chance hat dann die Staatsanwaltschaft dem Unterhaltsschuldner überhaupt was nachweisen zu können, außer durch ein Geständnis von ihm oder durch die konkrete Aussage eines Arbeitgebers - er hätte ihn für 1500 Euro netto eingestellt?
keine!
Die Prognose eines JobCenterMitarbeiters reicht auch nicht. Schon deswegen nicht, weil jeder, der abends Nachrichten sieht, mitbekommt, dass der eine Experte die Zahlen so und ein anderer Experte die Zahlen anders auslegt.

Und konkrete Aussichten, im regionalen Bereich gute Chancen zu haben, beweisen noch nicht, dass man hätte mit einem entsprechenden Gehalt eingestellt worden wäre.
Schade, Deine Akte, Skippie, würde mich interessieren.
Du solltest -unbedingt schriftlich- Beweisanträge stellen, nämlich durch Hinzuziehung eines Sachverständigen! klären lassen, dass der Depp vom JC keine Ahnung hat.
Wie stehts mit Deiner Gesundheit?
Ist die Einkommenssituation der KM geklärt?

In meinem Verfahren hatte man Lust und Laune verloren, das Verfahren zu Ende zu führen.
Und als ich mich nach Einstellung des 2. Verfahrens selbst angezeigt hatte, damit ich nicht meinen Anspruch auf Akteneinsicht verliere, bekam ich ziemlich schnell die angeforderten Kopien vom Landesjustizministerium.
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#27
Hi Iby,
Hatte 2009 ne Knie Op also als Fliesenleger geht nix.
Die KM war vorm AG noch nicht mal als Zeugin geladen ! Sie ist im Besitz eines Hauses und hat ca +- 1500 netto
Schick mir per pm mal deine Faxnr dann fax ich dir morgen mal das Urteil vom AG
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#28
Da ich ja selbst betroffener bin interessiert mich alles bzgl. §170 sehr....verstehe ich das richtig das fast ausschliesslich alle zur Anzeige gebrachten "Väter" singles sind und keine weiteren Kinder haben?

Ich lese hier nie das der Angezeigte Vater eine Familie hat und noch weitere Kinder vorhanden sind.

Ok...ich muss gestehen das würde Sinn machen. Das Rechnen fällt dann leichter...
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#29
(01-11-2013, 20:33)raid schrieb: Nichtsdestotrotz müssen Sie dir nachweisen, dass Du Arbeit finden hättest können.
sie müssen beweisen, dass er sich nicht darum bemüht hat!
Er hätte bei entsprechender Anstrengung Arbeit finden können oder umgekehrt, nur weil er sich nicht ordentlich um Arbeit bemüht hat, hat er nichts gefunden ... reicht nicht.
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#30
... und das wirft man Dir offensichtlich vor, wie ich dem mir zugesandten Urteil entnehme....
Und ich kann mir nicht erklären warum?
Hattest Du dem Richter nicht versichert, wie sehr Du Dir den Ar... aufgerissen hast um eine Arbeit zu bekommen, die Dich in die Lage versetzt Unterhalt zahlen zu können?
Nachweisen hättest Du das nicht müssen. Denn wenn man Dir das nicht glaubt, muss man Dir das Gegenteil beweisen. Die Arbeit der StAschaft musst nicht Du leisten.

Was man Dir -zu recht- vorwirft ist die Tatsache, dass Du Dich nicht einmal arbeitslos gemeldet hattest. Aber auch dieser Vorwurf allein reicht nicht aus:

OLG Koblenz, Beschluss v. 03.11.2010, 2 Ss 184/10 schrieb:Zu den nachfolgenden Zeiten der Arbeitslosigkeit und der Arbeitssuche (Seite 3 UA) gilt, dass Leistungsfähigkeit des Täters sich auch aus erzielbaren, wenn auch tatsächlich nicht erzielten Einkünften ergeben kann. In diesem Fall sind jedoch die Beschäftigungsmöglichkeiten sowie die Beträge festzustellen, die er durch zumutbare Arbeit hätte verdienen können. Die bloße Feststellung, er habe sich pflichtwidrig nicht als arbeitsuchend gemeldet bzw. keine genügenden eigenen Anstrengungen unternommen, reicht für sich nicht aus. Vielmehr ist darzulegen, dass und gegebenenfalls in welchem Umfang dies bei pflichtgemäßem Verhalten zu zumindest teilweiser Leistungsfähigkeit geführt hätte (vgl. BayObLG in NStZ-RR 2002, 11).
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#31
Die Frage hat nichts mit Skippies Fall zu tun und ist in der faq längst beantwortet, sicher auch bei Ibykus. Der Tatrichter hat unabhängig von einem Familiengerichtsurteil zu ergründen, wie es um die Leistungsfähigkeit des Angeklagten stand. Er ist nicht an Erkenntnisse des Familienrichters gebunden, egal wie die ausgesehen haben. Das sind Grundlagen, die für Skippie kein Thema sind.
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#32
Es ist geklärt worden das keine reale Leistungsfähigkeit bestand; jetzt wird alles auf die fiktive Leistungsfähigkeit durch unterlassen geschoben und damit verurteilt
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#33
(02-11-2013, 13:37)p schrieb: Der Tatrichter hat unabhängig von einem Familiengerichtsurteil zu ergründen, wie es um die Leistungsfähigkeit des Angeklagten stand. Er ist nicht an Erkenntnisse des Familienrichters gebunden, egal wie die ausgesehen haben.
So ist das!
Er ist nicht nur nicht daran gebunden, sondern unterliegt der Verpflichtung, die zu einer Verurteilung erforderlichen Sachverhalte selbst und eigenständig aufzuklären.

Aber weil auch Richter mal das Kleine Einmaleins gelernt haben, kommen sie meistens zum selben Ergebnis.
Problematisch -für den Richter! Big Grin- bleibt daher nur eine Verurteilung, die er aufgrund eigener Spekulationen darüber anstellt, ob der Delinquent seine Leistungsfähigkeit in einem Maße verändern konnte, wenn er sich ordentlich bemüht hätte.

Da reicht es nicht zu sagen, "Du hast Dich nicht ausreichend beworben".
Denn trotz ausreichender Bewerbungen hätte der Unterhaltsschuldner weiter leistungsunfähig bleiben können
1. weil seine Bewerbungen zu keiner Einstellung geführt hätten
2. weil eine Einstellung nur dann maßgeblich sein kann, wenn sich daheraus ein entsprechender Verdienst erzielen läßt

Beides muss zur Überzeugung (und die kann nicht einfach behautet, sondern muss nachvollziehbar erläutert werden) bewiesen sein.

In diesem Zusammenhang wäre interessant, wie die Staatsanwaltschaft ihren Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens begründet hatte (Anklageschrift)!

Es ist wichtig, die im Wege der Akteneinsicht genau zu kennen, damit man weiß, wohin die Reise geht ...

In aller Regel stellt das Gericht bei Eröffnung der Verhandlung die Feststellungen der Zivilgerichte zur Diskussion und fragt ob dagegen (insbesondere vom Angeklagten) Zweifel bestehen oder ob man dass zur Grundlage dieses Verfahrens machen kann.

Ich empfehle dann immer zu antworten: "Wenn es ihre Arbeit erleichtert und der Rechtsfindung dienlich ist, habe ich nichts dagegen."

Allerdings muss für mich dann auch schon im Vorfeld klar sein, dass ich aus einem Bestreiten keine Vorteile erreichen kann.

Denn wenn ich tatsächlich leistungsunfähig bin, habe ich insoweit sowieso nichts zu befürchten.
Problematisch sind die Fälle, in denen die Denunziantin behauptet, man verdiene mehr, als bislang festgestellt worden sei. So war es bei mir!

Aber wenn eine -wenn auch hübsche Wink- junge und deswegen wie ich vermute unerfahrene Richterin das Verfahren leitet und die StAschaft sich von einer Amtsanwältin (sorry: Oberamtsanwältin) vertreten läßt, wird dieser Beweis gegen mich zu führen natürlich nicht gelingen (sag' ich mal einfach so überheblich wie bin ich).
Gelle, Herr Rechtsanwalt Wink

@skippie
unbedingt Antrag auf Hinzuziehung eines Pflichtverteidigers stellen!
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#34
(02-11-2013, 14:23)Ibykus schrieb: In aller Regel stellt das Gericht bei Eröffnung der Verhandlung die Feststellungen der Zivilgerichte zur Diskussion und fragt ob dagegen (insbesondere vom Angeklagten) Zweifel bestehen oder ob man dass zur Grundlage dieses Verfahrens machen kann.

Ich empfehle dann immer zu antworten: "Wenn es ihre Arbeit erleichtert und der Rechtsfindung dienlich ist, habe ich nichts dagegen."

Allerdings muss für mich dann auch schon im Vorfeld klar sein, dass ich aus einem Bestreiten keine Vorteile erreichen kann.

Warum sollte man dem Gericht diese Arbeit erleichtern?
Den familiengerichtlichen Flatulenzen lässt sich doch eigentlich nie irgendetwas entnehmen, was dem zu richtenden nützen würde.
Da steht doch eigentlich immer nur drin, was für ein erbärmlicher Lump der zu richtende ist.

Warum soll man erlauben das zum Verfahrensgegenstand im Strafprozess zu machen?
Vielleicht sollte ich mal Selbstanzeige wegen Unterhaltspflichtverletzung stellen um mit dem zu erwartenden Freispruch Familienrechtlich zu belegen, dass ich nachweislich nicht in der Lage bin, den geforderten Unterhalt auf Basis des fiktiven Einkommens zu zahlen.
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#35
@Beppo
man muss und sollte immer versuchen, mit dem Gericht auf gleicher Augenhöhe zu bleiben. Kleinkarierte Zickereien und unbedachte Besserwisserei sind da wenig hilfreich.
Ein Richter wird schnell bemerken, wessen Geistes Kind er vor sich hat.
Dann wird die Verhandlung unnütz unangenehm für den Angeklagten, weil der Richter dann gerne von seiner Verfahrensleitungs- und Interpretationskompetenz gebraucht macht.
Dagegen können sich juristische Laien nur wenig wehren.

Stattdessen: Du bist der zu unrecht angeklagte Vater, dem es um die Sache geht. Dass Du nicht erfreut bist, über diese Denunzianten, darfst Du ruhig zur Kenntnis geben. Das Gericht freut sich, wenn es einen vernünftigen und sachlichen Streiter vor sich hat. Das fördert die Sympatie. Man kann es auch daran merken, dass es nicht immer gleich einschreitet, wenn man dem Staatsanwalt mal "vor's Knie tritt".
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#36
(02-11-2013, 15:07)Ibykus schrieb: man muss und sollte immer versuchen, mit dem Gericht auf gleicher Augenhöhe zu bleiben.

Ok, verstehe.

Auch wenn es mir schwer fällt, mich in meinem Alter noch so tief zu bücken. Wink
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#37
ich liebe meine Feinde Big Grin
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#38
(02-11-2013, 15:07)Ibykus schrieb: Ein Richter wird schnell bemerken, wessen Geistes Kind er vor sich hat.

Das unterscheidet ihn vom Angeklagten.
https://t.me/GenderFukc
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