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Freistellung vom KU
#1
Vor etwa zwei Jahre entstand - nach zähen Diskussionen um Umgang und KU - folgende schriftliche Bestätigung der KM (gekürzt):

Hiermit bestätige ich, Frau Mutter, geb. xx.xx.xx, den Erhalt von xx € in bar von Herrn Vater, geb. xx.xx.xx.
Diese Summe beinhaltet die vollständige Tilgung der Unterhaltsrückstände aus dem Gerichtsbeschluss vom xx.xx.xx für Kind 1 und dem Unterhaltstitel vom xx.xx.xx für Kind 2, sowie den vollen vereinbarten Unterhalt (225 € pro Monat je Kind) für die Monate xx bis xx (3 Monate) im Voraus.

Ab xx (kommendes Jahr) einigen wir uns auf einen freiwillig höheren Unterhalt von 500 € pro Monat für unsere beiden Kinder (entspricht 250 €/Kind).
Der Unterhaltsvorschußkasse und der Beistandschaft werde ich das sofort entsprechend mitteilen.
Für die Zukunft stelle ich Herrn Vater von der Zahlung des Kindesunterhaltes frei, falls kein regelmäßiger Umgang stattfinden sollte.


Mündlich wurde das der Beiständin auch vom Vater mitgeteilt.
Schon während des Zeitraum des im Voraus bezahlten Unterhalts fand kein Umgang mehr statt.

Nun flatterte ein Schreiben der UVK ins Haus wegen Rückzahlung von Unterhaltsvorschüßen. Für die Zeiten vor dieser Bestätigung auch kein Thema, da hat die KM wegen der ganzen Streiterein keinen UH bekommen, sondern nur UV.

Allerdings erstreckt sich die Forderung der UVK auf auf die Zeit NACH dieser Bestätigung.
Das lässt mal vermuten, dass die KM weder der UVK noch der Beistandschaft irgendwas über diese Vereinbarung/Quittung mitgeteilt hat (letztere will sich im Übrigen natürlich auch nicht erinnern, dass ihr da vom KV damals etwas bekannt gegeben wurde).

Preisfrage, beziehungsweise Spekulationen erwünscht:
Wird die UVK das akzeptieren und die seit Umgangsboykott zu Unrecht gewährten Unterhaltsvorschußbeträge von der KM zurück holen (am besten noch mit einem Bußgeld wegen der nicht gemachten Angaben zu den Veränderungen) statt vom Vater?
Oder können wir uns diese Quittung/Bestätigung ins Klo stellen?

(Bitte keine klugen Eingebungen darüber, dass man das lieber vor dem Notar hätte machen sollen - hinterher ist man immer schlauer)
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#2
Zitat:Wird die UVK das akzeptieren

Mit Sicherheit nicht, da die Vereinbarung gesetzwidrig und damit nichtig ist.
Siehe
Zitat:§ 1614 Abs. 1 BGB
Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden.

Lediglich für den Zeitraum in dem Unterhalt gezahlt wurde kann die UV-Kasse keine Ansprüche geltend machen, falls der Vater nicht darüber informiert wurde, dass nur noch Zahlungen an die UVK schuldbefreiend wirken.

Wurde er informiert, hat die an die KM geleistete Zahlung keinerlei rechtliche Relevanz.
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#3
Eine wirkliche Freistellung von Kindesunterhalt zwischen den Eltern hat keine rechtliche Wirkung auf Dritte, egal wo und wie das die Eltern vereinbaren. Es geht nur eine Erfüllungsübernahme durch einen Elternteil, aber sobald ein Dritter zahlen muss (z.B. Unterhaltsvorschuss) wird es Probleme geben, denn die Verpflichtung wurde ja gar nicht übernommen.

Hier einiges zum rechtlichen Hintergrund: http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...hp?tid=441
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#4
@ Eifelaner - Ein bisschen schnell geschossen. Es ist KEIN Verzicht, sondern eine Freistellung, damit nicht gesetzwidrig.
Im Übrigen ist bekannt, dass nur Zahlungen an die UVK schuldbefreiend sind, solange UV gewährt wird und die Voraussetzungen dafür vorliegen.

In dem Fall geht es allerdings eher darum, dass die KM offensichtlich die UVK nicht darüber informiert hat, dass die Voraussetzungen für UV nicht mehr vorliegen, da a) zunächst Unterhalt gezahlt wurde und im Anschluss b) eine Freistellung vorlag.

@ p - Danke erstmal.
Ist also wahrscheinlich, dass die UVK das nicht akzeptiert. Kann man sich dann evtl. wegen der Rückerstattung direkt an die KM wenden, da sie die Verpflichtung, die sie hätte übernehmen müssen, entgegen der Vereinbarung nicht übernommen hat?
Letztlich hat sie sich ja mit der Vereinbarung dazu verpflichtet, bei fehlendem Umgang die volle Barunterhaltspflicht zu übernehmen. Hat sie aber offensichtlich nicht. Also an die UVK zahlen und die KM in Regress nehmen?
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#5
(11-07-2012, 16:07)Jessy schrieb: Letztlich hat sie sich ja mit der Vereinbarung dazu verpflichtet, bei fehlendem Umgang die volle Barunterhaltspflicht zu übernehmen. Hat sie aber offensichtlich nicht. Also an die UVK zahlen und die KM in Regress nehmen?

Das ist Aufgabe des Jugendamtes und nicht Deine Aufgabe.

Die sollen sich schön brav selbst das Geld von Mama holen.

lg

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#6
Die Erfüllungsübernahme einklagen kannst du natürlich versuchen. Chancen werden dann bestehen, wenn die Erfüllungsübernahme tatsächlich problemlos möglich war, weil die Mutter eine gutes Einkommen hatte. Ansonsten wird sie sittenwidrig sein, weil von vornherein klar war dass es ein gegen Dritte gerichteter Vertrag war.

Das führt alles in eine Sackgasse, denn eine nachträglich Ablehnung von Unterhaltsvorschuss ist nicht damit verbunden. Eine Sache ist die Vereinbarung zwischen zwei Elternteilen, eine ganz andere Sache ist das Verhalten eines Dritten gegenüber einem Elternteil. Diese beiden Dinge sind getrennt zu betrachten. Mit der Klage gegen einen Elternteil ist gegenüber der Unterhaltsvorschusskasse noch nichts gewonnen.

Vielleicht ist über die fehlende Anzeige eines Anspruchsübergangs durch das Jugendamt gegenüber dem vermeintlich Pflichtigen etwas zu machen. Das hätte dir die Chance gegeben, frühzeitig auf die Erfüllungsübernahme hinzuweisen. Aber so wie ich die Gerichte bei solchen Dingen kenne sehe ich da keine richtig guten Chancen...
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#7
Ob die Erfüllungsübernahme problemlos gewesen wäre, ist eher fraglich. Soweit bekannt, hat die KM nie gearbeitet und daher Stütze bezogen. Allerdings befindet sie sich seit Jahren in einer festen Partnerschaft. ALG II zieht ja gerne die "eheähnlichen" Gemeinschaften heran, und daher bezweifle ich stark, dass sie dem JC mitgeteilt hat, dass sie in fester Beziehung lebt. Stattdessen wird sie fleißig ALG II kassiert haben (wahrscheinlich hart an der Grenze zum Sozialbetrug, wegen verschwiegener Partnerschaft). Insofern würde die Vereinbarung wahrscheinlich tatsächlich als gegen Dritte gerichtet gewertet werden, sofern wir nicht noch das JC hinzuziehen und die KM auch dort wegen zu Unrecht bezogener Leistungen "anzeigen".

Unabhängig davon jedoch hätte sie ja für die drei Monate, in denen voller UH gezahlt worden ist, in jedem Fall die Änderung mitteilen müssen, was sie offenkundig nicht hat. Das sollte also meines Erachtens unstrittig sein.
Im Zuge dessen hätte sie auch auf die Erfüllungsübernahme hinweisen müssen.
Diesbezüglich habe ich dann doch die Hoffnung, dass wegen Verletzung der Anzeigepflicht und im Zuge dessen nicht mehr gegebener Voraussetzungen eine nachträgliche Ablehnung von UV in Erwägung gezogen wird.

Um ehrlich zu sein geht es aktuell auch nur darum, die KM ein wenig zu ärgern. Uns steht sowie eine PrivatInso ins Haus, also ist es prinzipiell egal, ob da noch 5.000 € mehr zu zahlen wären oder nicht. Aktuell steht die KM damit auch finanziell besser da als wir... vielleicht überlegt die UVK es sich dann doch, ob sie ihr Geld von der KM holen (die gerade ein Haus gekauft hat...) statt bei uns ein Gläubiger unter vielen zu sein.
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#8
(11-07-2012, 16:07)Jessy schrieb: @ Eifelaner - Ein bisschen schnell geschossen. Es ist KEIN Verzicht, sondern eine Freistellung, damit nicht gesetzwidrig.
Im Übrigen ist bekannt, dass nur Zahlungen an die UVK schuldbefreiend sind, solange UV gewährt wird und die Voraussetzungen dafür vorliegen.

In dem Fall geht es allerdings eher darum, dass die KM offensichtlich die UVK nicht darüber informiert hat, dass die Voraussetzungen für UV nicht mehr vorliegen, da a) zunächst Unterhalt gezahlt wurde und im Anschluss b) eine Freistellung vorlag.

Da die "Freistellung" für die Zukunft wirkt ist sie nicht rechtswirksam. Es handelt sich dabei faktisch um einen Verzicht für die Zukunft, gleichgültig welchen Namen man dem Kind gibt.
Insbesondere dann, wenn dadurch Dritte belastet werden.

Das Kind hat einen Rechtsanspruch auf Barunterhalt von dem Elternteil bei dem es nicht lebt. Auf diesen Rechtsanspruch kann die Mutter für die Zukunft nicht rechtswirksam verzichten. Das geht nur für die Gegenwart oder Vergangenheit, aber auch nur dann, wenn keine Sozialleistungen bezogen werden.


Schauen wir doch mal in die §§ 5 und 6 (4) UnVorschG:

Zitat:§ 5 Ersatz- und Rückzahlungspflicht

(1) Haben die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen, so hat der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, oder der gesetzliche Vertreter des Berechtigten den geleisteten Betrag insoweit zu ersetzen, als er

1. die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 unterlassen hat

--

§ 6 (4)
Der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, und der gesetzliche Vertreter des Berechtigten sind verpflichtet, der zuständigen Stelle die Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen.

Da die Mutter es unterlassen hat für den UV relevante Umstände mittzuteilen und daher unberechtigterweise UV erhalten hat, muss sie den entstandenen Schaden ersetzen, also den UV zurückzahlen.

Das dürfte allerdings nicht für den Zeitraum gelten in dem sie keinen Unterhalt mehr für das Kind erhalten hat.

Jetzt stellt sich halt nur noch die Frage ob der Vater, falls er das Sorgerecht inne hat, als gesetzlicher Vertreter nachweisen kann, dass er seiner Mitteilungspflicht nachgekommen ist.

Den folgenden Satz verstehe ich ehrlich gesagt nicht!

Zitat:Im Übrigen ist bekannt, dass nur Zahlungen an die UVK schuldbefreiend sind, solange UV gewährt wird und die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Falls der Vater von der Vorschusskasse eine Überleitungsanzeige erhalten hat wirken ab diesem Zeitpunkt ausschließlich die Zahlungen, die an die Vorschusskasse geleistet werden als schuldbefreiend.
Zahlungen direkt an das Kind zu Händen der Mutter jedoch nicht.
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#9
Folgen wir mal deiner Argumentation, Eifelaner, bzw. den Paragraphen.

Dann hätte die KM also zumindest für die drei Monate, in denen UH bezahlt wurde, dies der UVK anzeigen müssen.
Daraufhin wären die Vorschußleistungen logischerweise eingestellt worden.
Nachdem im Anschluss an die drei im voraus bezahlten Monate kein Umgang mehr stattgefunden hat und demnach auch kein UH mehr bezahlt wurde, hätte die KM erneut UVG beantragen müssen, und der KV hätte die Möglichkeit gehabt, die UVK auf die Erfüllungsübernahme der Barunterhaltspflicht durch die KM (was im Übrigen sehr wohl für die Zukunft möglich ist, und es gibt - siehe p`s Hinweis zum anderen Thread - einen deutlichen Unterschied zwischen Verzicht und Freistellung) hinweisen können.

Was die schuldbefreienden Zahlungen angeht: Solange UV gewährt wird, muss man diesen natürlich an die Kasse zurückzahlen (was üblicherweise sowieso erst im Nachhinein passiert, wäre man leistungsfähig oder zahlungswillig, müsste die UVK ja gar nicht erst einspringen). Sobald sich KM und KV aber auf Unterhalt verständigen und der KV diesen nachweislich auch zahlt, zieht sich die UVK logischerweise zurück, da die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

Fakt ist, die KM hat für den Monat August noch UV bekommen, da der ja am Monatsanfang überwiesen wird. Sie hat aber noch in der ersten Augustwoche den Unterhalt für September-November bekommen. Insofern waren drei Wochen Zeit, der UVK mitzuteilen, dass sie den Unterhalt für die kommenden Monate schon erhalten hat, da sie sich mit dem KV außergerichtlich verglichen hat. Diese Mitteilung wurde seitens der KM offensichtlich unterlassen. Der KV hat nur telefonisch mit der Beiständing darüber gesprochen, da er nicht sorgeberechtigt ist, entfällt für ihn die Mitteilungspflicht aber eigentlich sowieso.

Während der KV also annahm, das UVK-Thema sei vom Tisch, hat die KM für ein paar Monate doppelt kassiert und sich danach ins Fäustchen gelacht.
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#10
(12-07-2012, 14:32)Jessy schrieb: Während der KV also annahm, das UVK-Thema sei vom Tisch, hat die KM für ein paar Monate doppelt kassiert und sich danach ins Fäustchen gelacht.

Wenn die UV-Kasse ihre Arbeit ordentlich macht, wird ihr das Lachen schon wieder vergehen. Big Grin

Ok, diese Sache der Freistellung war mir bisher nicht bekannt.
Jedoch ist der SV m. E. nicht vergleichbar.
Mutter zahlt keine Miete, dafür den Kindesunterhalt. Dritte sind nicht betroffen.

Bei eurem Fall ist die aber die UV-Kasse mit im Boot.

Hier muss ich leider zugeben, dass ich im Zivilrecht nicht firm genug bin um das ordentlich auseinanderpflücken zu können. Blush
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