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Überarbeitete Leitlinien der OLGs 17.1
#26
Nein, siehe "Hausmannrechtssprechung".
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#27
(17-01-2009, 00:26)Pussy Galore schrieb: Danke, aber mit dem Begriff kann ich leider nichts anfangen...

Auch in solch verkorkst harten Fällen steht google zur Verfügung Idea

http://www.google.de/search?q=hausmannsrechtsprechung
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#28
Nochmal ausführlich.

(16-01-2009, 14:55)Pussy Galore schrieb: Kann man eigentlich als Vater in einer neuen Ehe ebenfalls diesen Anspruch geltend machen und 3 Jahre lang das Kind betreuen und somit von der Unterhaltszahlung für Kinder aus voriger Beziehung freigestellt werden? Oder gilt dieses Alterstufenmodell nur für Frauen?

Es gilt, was hier steht: http://www.trennungsfaq.com/unterhalt.html#fuerdaserste
Grundsätzlich ist Kinderbetreuung, Führung des Haushalts mit Kindern (siehe besagte Hausmannrechtssprechung) in einer neuen Beziehung für die Richterinnen kein Grund, nicht leistungsfähig zu sein. Es folgt das übliche Dreigestirn: Fiktives Einkommen, Pfändung, Anzeige.
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#29
warum denn überhaupt vor Gericht gehen? Mann wird doch ohnehin nur abgezockt!

Kein Titel und schon können sie einen gern haben. Und wenn sie einen nicht kriegen, dauert es lange, bis sie einen Titel bekommen. Von wegen öffentliche Zustellung! Ist mir - bis auf einmal - nie passiert. Und dann kann man sich immer noch in den "vorigen Stand" setzen lassen ...

Dieses System tut alles gegen Männer / Väter - deshalb muss mann es mit seinen eigenen Mitteln schlagen!
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#30
Das Unterhaltrecht ist nicht symmetrisch. Höchstens theoretisch. Für die Erwirtschaftung von Unterhalt gelten viel härtere Regeln wie für das Recht, ihn zu verbrauchen.

Man wird dir auch sagen, dass eine unterhaltspflichtige Mutter mit neuem Kind ebenso zum weiterzahlen von Unterhalt verurteilt werden würde. In der Praxis werden Amtsrichter in diesem Fall aber sehr nachsichtig sein.
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#31
eigentlich hat sich doch wenig geaendert, denn bei einem normalen mittleren nettoeinkommen ist man trotz der neuen regelung mangelfall. es spielt doch keine rolle wie die verteilung ist.

ich verstehe nur nicht, dass der gesetzgeber und die gerichte die situation der realen einkommensverhaeltnisse negiert. die grundlage einer fairen unterhaltsregelung koennen doch nur die einkommen sein und nicht der bedarf von mutter+kind.

die logik sagt doch schon, dass mit einem einkommen nicht 2 wohnungen finanziert werden koennen.

wer fuer eine ex mit 2 kindern bezahlen muss, waere bei einem nettoeinkommen von 2.000 euro immer noch mangelfall. ist 2.000 euro jetzt schon ein normaler und ueblicher verdienst?

pleite trotz arbeit, oft kein umgang mit den kindern, hass und beschimpfungen - wie soll man da motiviert sein? ein leben auf sozialhilfeniveau trotz arbeit und das fuer viele jahre. es mag sein, dass sich die gesetze ein wenig geaendert haben, aber das ergebnis fuer den unterhaltspflichtigen bleibt gleich: mangefall und es bleibt der pfaendungsfreibetrag.
und die politiker haben doch vor einem jahr noch gebruellt, dass nur noch 3 jahre fuer die ex bezahlt werden muss, laenger nur in ausnahmefaellen. gelogen haben die natuerlich nicht, denn jede ex ist wie immer ein ausnahmefall, ein lebenslaenglicher ausnahmefall. ein freund von mir zahlt immer noch fuer die ex 300 euro, obwohl das einzige kind schon 18 jahre alt. keine chance vor gericht. wer jahrelang brav zahlt, der zahlt immer brav weiter, alleine schon aus der gewohnheit heraus.
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#32
(18-01-2009, 05:23)Cocktail-Detlef schrieb: wer fuer eine ex mit 2 kindern bezahlen muss, waere bei einem nettoeinkommen von 2.000 euro immer noch mangelfall. ist 2.000 euro jetzt schon ein normaler und ueblicher verdienst?

Dadurch, dass die Ex schon mal einen Anspruch auf 3/7, also fast der Hälfte hat und die Sätze für die Kinder schon bei diesen Einkommenslagen in der Düsseldorfer Tabelle munter steigen, reicht auch ein weit höheres Einkommen nicht mehr aus.
Wenn ich Gespräche darüber habe, wird regelmäßig eine Begrenzung der Unterhaltspflicht auf einen Anteil, der deutlich unter 50 % des Einkommens liegt, als "gerecht" angesehen. Das heißt, dass die Unterhaltspflichtigen regelmäßig wenigstens die Hälfte ihres Einkommens für sich beanspruchen, um sich nicht übermäßig abgezockt zu fühlen. Das entspricht auch meinem persönlichem Rechtsempfinden.
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#33
(18-01-2009, 10:01)karlma schrieb: Das heißt, dass die Unterhaltspflichtigen regelmäßig wenigstens die Hälfte ihres Einkommens für sich beanspruchen, um sich nicht übermäßig abgezockt zu fühlen. Das entspricht auch meinem persönlichem Rechtsempfinden.

mein rechtsempfinden weicht deutlich von deinem ab.
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#34
(18-01-2009, 18:49)Cocktail-Detlef schrieb: mein rechtsempfinden weicht deutlich von deinem ab.

Das dachte ich mir. Bei meinem Rechtsempfinden gehört aber auch dazu, dass die Ex sich selbst versorgt, sobald die Kinder älter als 3 sind, so wie es im Gesetz steht. Besser?
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#35
Im äußersten Fall und vorübergehend ja. Ist halt bei mir die Schmerzgrenze.
Viel schlimmer finde ich, dass all die oben genannten Regelungen darauf hinauslaufen, dass sie mehr oder weniger indirekte Aufforderungen an die Mütter beinhalten, es den Kindern so schlecht gehen zu lassen, dass es einen besonderen Betreuungsbedarf gibt. Da helfen nur wirklich klare Regelungen, wie wir sie neulich aus Norwegen gelesen haben.
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#36
Das Jahr schreitet voran und das OLG Koblenz hat sich richtig reingehängt und schön unverbindlich formuliert, auf dass sich jeder Zahlesel fortan so richtig - dem Einzelfall angemessen - abkassiert fühlen kann.
Zitat: 17.1. Die Erwerbsobliegenheit des Ehegatten bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles (§ 1570 BGB). Die Anforderungen sind deutlich höher als nach der bis 31.12.2007 geltenden Rechtslage.
Bis zum Ende des dritten Lebensjahres eines Kindes besteht in aller Regel keine Verpflichtung, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (§ 1570 Abs. 1 S. 1 BGB). Ab dann ist regelmäßig die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar, es sei denn, in der Person des Kindes liegende Gründe erforderten die ständige Anwesenheit des betreuenden Elternteils (§ 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Dabei sind insbesondere die bestehenden Möglichkeiten der Kindesbetreuung zu berücksichtigen. Allerdings wird häufig nicht die unmittelbare Ausweitung der Erwerbstätigkeit bis zu einer Vollzeittätigkeit verlangt werden können.
Darüber hinaus kann der Umfang der Erwerbsobliegenheit aus elternbezogenen Gründen eingeschränkt sein, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 2 BGB).
Bei der Betreuung mehrerer Kinder sind diese Regeln angemessen zu modifizieren.
Mir schwirrt gerade eine große und überregionale Online-Umfrage zu diesem Thema im Kopf:
Mit welchen Verpflichtungen, nach BGB§1570 sind Sie aus dem Gericht ab dem 01.01.2008 entlassen worden?
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